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Document 31997D0587
97/587/EC: Commission Decision of 25 July 1997 amending Decision 97/368/EC concerning certain protective measures with regard to certain fishery products originating in China (Text with EEA relevance)
97/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR)
97/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 238 vom 29.8.1997, p. 45–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1999
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31997D0368 | Ersetzung | Artikel 3 | ||
Modifies | 31997D0368 | Ersetzung | Artikel 4 |
97/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 238 vom 29/08/1997 S. 0045 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (Text von Bedeutung für den EWR) (97/587/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 97/368/EG (3) Maßnahmen erlassen, die sicherstellen sollen, daß aus China keine potentiell gesundheitsgefährdenden Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Maßnahmen schließen die Vorschrift ein, daß gefrorene Garnelen und Kopffüßer aus China, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, systematisch einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen werden müssen. Eine solche Untersuchung ist einzuführen, um insbesondere den Nachweis von Salmonellen sowie Vibrio cholerae und parahaemolyticus zu ermöglichen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 97/368/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung gefrorener oder verarbeiteter Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China - mit Ausnahme sterilisierter Erzeugnisse - nach einem geeigneten Stichprobenplan und unter Anwendung geeigneter Methoden einer mikrobiologischen Untersuchung, um mögliche Gesundheitsrisiken für den Menschen durch die betreffenden Erzeugnisse auszuschließen. Diese Untersuchung muß den möglichen Nachweis von Salmonellen sowie Vibrio cholerae und parahaemolyticus zum Zweck haben." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in ihr Gebiet oder deren Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Ergebnisse der geforderten Kontrollen vorteilhaft ausfallen." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 57.