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Document 31997D0496
97/496/EC: Commission Decision of 3 July 1997 concerning a request for exemption submitted by Belgium pursuant to Article 8 (2) (c) of Council Directive 70/156/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to the type-approval of motor vehicles and their trailers (Only the French and Dutch texts are authentic)
97/496/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1997 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
97/496/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1997 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
ABl. L 211 vom 5.8.1997, p. 55–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/07/1999
97/496/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1997 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 211 vom 05/08/1997 S. 0055 - 0055
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1997 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (97/492/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat am 7. November 1996 einen der Kommission am 11. November 1996 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Der Antrag enthielt die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben. Der Antrag betrifft den Einbau in einen Fahrzeugtyp von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa), die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 eingebaut werden. Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau weder den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), noch denen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den ECE-Regelungen Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein hinreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 in den Fahrzeugtyp eingebaut werden, für den sie bestimmt sind und genehmigt wurden, wird stattgegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7. (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54. (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1. (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.