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Document 31997D0354

    97/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1997 zur sechsten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 151 vom 10.6.1997, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 398D0068

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/354/oj

    31997D0354

    97/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1997 zur sechsten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 10/06/1997 S. 0043 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1997 zur sechsten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/354/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 138 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 8. November 1994 notifizierte Österreich der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte das österreichische Programm für die in Anwendung des Artikel 138 der Beitrittsakte gewährten Beihilfen für eine Reihe von Erzeugnissen in der Zeit von 1995 bis 1999.

    Dieses mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 geänderte Programm wurde mit der Entscheidung 95/32/EG der Kommission (1) genehmigt. Die genannte Entscheidung wurde durch die Entscheidungen 95/209/EG (2), 95/416/EG (3), 96/38/EG (4), 96/140/EG (5) und 97/24/EG (6) geändert.

    Am 14. Januar 1997 übermittelte Österreich der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte einen Antrag zur Genehmigung von Änderungen dieses Programms. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 22. Januar 1997 weiter geändert.

    Am 14. Januar 1997 ersuchte Österreich um die Erhöhung der in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/32/EG genannten Mengen von Kartoffeln für die Stärkegewinnung entsprechend dem Erzeugungskontingent, das Österreich mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (8), gewährt wurde. Das Ersuchen steht im Einklang mit dieser Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, und seine Annahme würde zu größerer Übereinstimmung der verschiedenen Maßnahmen des Stärkesektors führen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 95/32/EG erhält folgenden Wortlaut:

    "- Stärkekartoffeln/Stärkeerdäpfel:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die für die Preiskategorie B festgelegte Menge an Stärkekartoffeln/Stärkeerdäpfeln unterliegt der im Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vorgesehenen Flexibilität."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Brüssel, den 20. Mai 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 43 vom 25. 2. 1995, S. 53.

    (2) ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 34.

    (3) ABl. Nr. L 242 vom 11. 10. 1995, S. 21.

    (4) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996, S. 46.

    (5) ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 33.

    (6) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1997, S. 27.

    (7) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 4.

    (8) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

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