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Document 31997D0325

97/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Dänemark getroffen worden sind (Nur der dänische Text ist verbindlich)

ABl. L 146 vom 5.6.1997, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/325/oj

31997D0325

97/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Dänemark getroffen worden sind (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 146 vom 05/06/1997 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Dänemark getroffen worden sind (Nur der dänische Text ist verbindlich) (97/325/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 10 Absatz 3.3 Unterabsatz 3, Artikel 11 und Artikel 11a Absatz 6 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (5), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (7), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann; in Artikel 2 dieser Verordnung sind die zuschußfähigen Ausgaben festgelegt.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (9), sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, beteiligen kann.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (10) sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der FIAF beteiligen kann; in Artikel 5 dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (12), sind die Kriterien und Bedingungen für die Interventionen festgelegt.

Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" hat auf seiner Tagung vom 11. März 1996 im Rahmen seiner Beratungen über die Entlastung für den Haushaltsplan 1994 in seinen Erwägungen gefordert, daß alle Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben ausgeschlossen werden, damit gewährleistet ist, daß die Gemeinschaftsmittel optimal im Einklang mit den geltenden Bestimmungen verwendet werden (13). Um die Situation im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Ausgaben zu klären, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Endbegünstigten, wäre es angebracht, den nachfolgenden Anhang, der im Rahmen der Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten erarbeitet worden ist, in die verschiedenen laufenden Entscheidungen betreffend die zu gewährende Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen einzugliedern.

Um den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, können lediglich diejenigen Bestimmungen dieses Anhangs, die den Mitgliedstaaten oder Endbegünstigten keine Belastung oder neue Bedingung auferlegen, auf bereits ausgewählte Projekte angewandt werden.

Die Kommission wird diese Entscheidung unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Partnerschaft anwenden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen.

Der Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und der Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages sind konsultiert worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Anhang der vorliegenden Entscheidung (14) stellt einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen dar.

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Anhangs den Mitgliedstaaten oder den Endbegünstigten neue oder zusätzliche Belastungen oder Bedingungen auferlegen, werden sie nur auf Investitionen, Maßnahmen, Aktionen und Vorhaben angewandt, die Bestandteil der in Absatz 1 genannten und nach dem 1. Mai 1997 ausgewählten Interventionen sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 23. April 1997

Für die Kommission

Anita GRADIN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.

(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(9) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.

(10) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 7.

(13) Empfehlung des Rates vom 11. März 1996 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 1994, Kapitel 4 Punkt 3 (EFRE).

(14) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Arbeitsblätter zur Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds

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PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Arbeitsblatt Nr. 1

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds BEGRIFF DES "ENDBEGÜNSTIGTEN" IM RAHMEN VON GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNGEN

ALLGEMEINE REGEL:

Die "Endbegünstigten" sind:

- die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Arbeiten in Auftrag geben (Bauherren);

- bei den Beihilferegelungen und der Gewährung von Beihilfen durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen, die Stellen, die die Beihilfe gewähren.

Diese Stellen sammeln die erforderlichen Unterlagen für die finanziellen Informationen (Aufstellung über die quittierten Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege).

(Punkt 6 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen).

Der Begriff des Endbegünstigten im Rahmen der Verordnungen und von Punkt 6 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung ist für die einzelne Maßnahme oder gegebenenfalls die Teilmaßnahme in allen Programmplanungsdokumenten zu präzisieren, die der Kommission zur Entscheidung und Genehmigung vorgelegt werden.

BESONDERHEITEN:

1. Maßnahmen, bei denen es um die Gewährung geringer Einzelbeträge für eine Vielzahl kleiner privater Projekte geht

1.1. Aus praktischen Gründen kann bei Maßnahmen, bei denen es um die Gewährung geringer Einzelbeträge für eine Vielzahl kleiner privater Projekte (die nicht unter eine Beihilferegelung fallen) geht, die letzte Stelle, die die Gelder für diese Projekte auszahlt, als Endbegünstiger gelten.

Beispiel:

- für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung: kofinanzierte Aktionen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 des Rates sowie ähnliche Aktionen;

- für den FIAF: kofinanzierte Aktionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates und ähnliche kofinanzierte Aktionen wie diejenigen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 866/90.

1.2. Im besonderen Fall der Gemeinschaftsinitiative LEADER sind nicht die Endempfänger, die die eigentlichen Träger der kofinanzierten Vorhaben sind, sondern die lokalen Aktionsgruppen für die Zwecke der Mittelbindung maßgeblich. Für die Abrechnung werden jedoch die von den lokalen Wirtschaftsteilnehmern als den eigentlichen Trägern der kofinanzierten Vorhaben tatsächlich getätigten Ausgaben berücksichtigt.

2. Beihilferegelungen (1) und Beihilfen, die über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen gewährt werden

Für die Beihilferegelungen und Beihilfen, die über die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen gewährt werden, gelten als Endbegünstigte die Stellen, die die Beihilfen gewähren, unabhängig von den gegebenenfalls über zwischengeschaltete Stellen durchgeführten Finanztransfers. Als "tatsächlich getätigte Ausgaben" gelten die an jeden individuellen Zuschußempfänger geleisteten Beihilfezahlungen, unabhängig von den obenerwähnten Finanztransfers.

BESONDERHEITEN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Beim ESF ist der Endbegünstigte die öffentliche oder private Stelle (oder Unternehmen), die mit der Organisation und Durchführung der in Artikel 1 der ESF-Verordnung beschriebenen Maßnahme beauftragt ist.

Werden die Maßnahmen (ganz oder teilweise) nicht direkt vom Endbegünstigten durchgeführt, sondern an eine nachgeordnete Ebene "weitervergeben", ist die öffentliche oder private Stelle, an die die Weitergabe erfolgte, der Endbegünstigte, der die Verantwortung für alle Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen trägt.

Quellen:

- Rahmenverordnung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)).

- Koordinierungsverordnung (Artikel 21 Absatz 3).

- EFRE-Verordnung (Artikel 6).

- Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 6, 7, 10, 13 und 14).

- EG-Vertrag (Artikel 92).

Arbeitsblatt Nr. 2

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FÖRDERZEITRAUM

ALLGEMEINE REGEL:

1. Beginn des Förderzeitraums

1.1. Der Beginn des Förderzeitraums ist in den Verordnungen lediglich für die von den Endbegünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben festgelegt.

1.2. Entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung und unter Vorbehalt des Artikels 33 beginnt der Förderzeitraum für die tatsächlich getätigten Ausgaben des Endbegünstigten an dem Tag, an dem der Zuschußantrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingegangen ist.

1.3. Die Verordnungen enthalten keine Vorschrift über den frühest möglichen Termin für Mittelbindungen.

1.4. Bei Projekten, die für die Mittelbindungen vor Beginn der Interventionsform eingegangen waren, d. h. am Tag des Eingangs des Antrags des Mitgliedstaats bei der Kommission, sind die für diese Vorhaben/Aktionen anfallenden Ausgaben unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:

- Diese Ausgaben sind nicht vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt worden (Artikel 15 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung).

- Diese Vorhaben/Aktionen sind vor Ablauf der Mittelbindungsfrist ordnungsgemäß von der mit der Durchführung beauftragten Stelle in die Interventionsform einbezogen worden.

1.5. Die in Artikel 33 der Koordinierungsverordnung ausnahmsweise vorgesehene Retroaktivität gilt für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 1994 und 30. April 1994 (zwischen 1. Januar 1995 und 30. April 1995 für die neuen Mitgliedstaaten) eingegangen sind.

Retroaktivität ist auch in einer spezifischen Übergangsbestimmung in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 vorgesehen. Demnach findet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 keine Anwendung, wenn bestimmte, im letzten Programmzeitraum vorgesehene, aber noch nicht geförderte Maßnahmen in den Programmen für den Zeitraum 1994-1999 enthalten sind.

Ebenso finden Bestimmungen gleicher Art betreffend die Retroaktivität Anwendung auf Vorhaben, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 und (EWG) Nr. 4042/89 des Rates beantragt werden, im Einklang mit Artikel 9 der FIAF-Verordnung (EWG) Nr. 2080/90 der Kommission.

Für alle anderen Fälle gilt die allgemeine Regel, d. h. die Förderfähigkeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Zuschußantrags, selbst wenn dieses Datum vor dem 1. Januar 1994 (Beginn des derzeitigen Programmplanungszeitraums) liegt oder vor dem 1. Januar 1997 (zweite Periode für das Ziel 2).

2. Ende des Förderzeitraums

2.1. Der Termin, bis zu dem die Mittel spätestens gebunden sein müssen, wird ausdrücklich in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der IF genannt und bezieht sich auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen (siehe Arbeitsblatt über den Begriff der Verpflichtungen). Diese Frist für Mittelbindungen kann von der Kommission auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats verlängert werden.

2.2. Der Endtermin für die Anerkennung der Ausgaben wird ebenso in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen (Punkt 5 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung). Er betrifft folglich nicht die von den nationalen Behörden zugunsten des Endbegünstigten geleisteten Beiträge. Diese Frist für Zahlungen kann von der Kommission auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats verlängert werden.

3. Sonstige Aspekte

3.1. Bei der gemäß Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 4 der Koordinierungsverordnung erstellten Ausgabenerklärung muß der Mitgliedstaat die Einhaltung dieser Termine bescheinigen.

3.2. Geht die Ausführung eines Vorhabens über zwei Planungszeiträume, so ist für jeden Planungszeitraum eine getrennte Beschreibung des Vorhabens zu erstellen; außerdem ist das Vorhaben für die beiden IF in mindestens zwei separate finanzielle und wenn möglich auch materielle Phasen zu unterteilen, um eine transparente Abwicklung und Überwachung zu ermöglichen und die Kontrollen zu erleichtern.

3.3. Die Kommission kann im Rahmen der Partnerschaft Fristen für die Förderfähigkeit vorsehen, die restriktiver als die oben beschrieben sind.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Jahrestranche noch nicht getätigte Ausgaben

Da der ESF die Jahrestranchen jährlich abschließt, kann bei bestimmten laufenden Ausgaben (Gas, Strom, Telefon usw.) akzeptiert werden, daß die entsprechenden Rechnungen für Zahlungen über das laufende Kalenderjahr hinaus berücksichtigt werden; Voraussetzung ist, daß der Endbegünstigte die Rechnungen beglichen hat, bevor der Mitgliedstaat seinen Abschlußantrag eingereicht hat (innerhalb von sechs Monaten).

Quellen:

- Haushaltsordnung (Artikel 1 Absatz 7).

- Koordinierungsverordnung (insbesondere Artikel 15 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 2).

- Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen.

- Entscheidungen der Kommission über die Zuschußgewährung.

Arbeitsblatt Nr. 3

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds GÜLTIGKEIT DER VERPFLICHTUNG AUF EBENE DER MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE REGEL:

Bei den "rechtlich bindenden Vereinbarungen" und den "erforderlichen Mittelbindungen" handelt es sich um die Entscheidungen der Endbegünstigten zur Durchführung der förderfähigen Maßnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden öffentlichen Mittel (Punkt 4 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen).

Die Verpflichtung auf Ebene des Mitgliedstaats muß die durch den Endbegünstigten eingegangene Verpflichtung beinhalten. Diese Verpflichtung muß rechtlich bindend sein und von einer finanziellen Verpflichtung begleitet werden, das heißt von der Bindung der notwendigen öffentlichen finanziellen Mittel.

Im Fall staatlicher Beihilferegelungen (oder ähnlicher Situationen, wie die Zuteilung einer Subvention an eine Vielzahl kleiner, individueller, privater Projekte) oder der Gewährung von Beihilfen, die durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen ausgeführt wird, gilt als Datum für die rechtliche Verpflichtung das Datum der Entscheidung, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle getroffen wird. Diese Entscheidung bestimmt die individuellen Empfänger der Beihilfe und den jedem einzelnen gewährten Betrag.

Bei diesen Definitionen sind die Besonderheiten der institutionellen Organisation und der Verwaltungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Art der Maßnahmen zu berücksichtigen.

GENAUERE BESTIMMUNGEN:

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

i) Sonderfälle: Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90

Die Stelle, die die Beihilfen für die einzelnen Projekte auszahlt - wobei es sich in der Mehrzahl um KMU handelt - wird dem Bauherrn gleichgestellt, und die Mittelbindungen sind auf dieser Ebene zu berücksichtigen.

Tatsächlich betreffen die im Rahmen dieser Verordnungen beschlossenen Operationellen Programme Hilfen zugunsten von Unternehmen und Genossenschaften, wobei es sich bei der Mehrzahl um KMU handelt. Im allgemeinen sind die individuellen Beträge gering, und die mit ihrer Verwaltung beauftragte Stelle ist auf nationaler oder regionaler Ebene eingerichtet. Folglich wäre es für die betroffene Stelle extrem schwierig, die Existenz einer Mittelbindung dieser Endbegünstigten gegenüber ihren Lieferanten/Herstellern zu kontrollieren. Die Gewährung öffentlicher Hilfen ist dagegen nachprüfbar.

ii) Mindestvoraussetzungen für die Beurteilung von anderen Sonderfällen als den in den Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 vorgesehenen:

Für die vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dem FIAF kofinanzierten Maßnahmen gilt, wie für die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90, die einzige Mittelbindung, die von der zwischengeschalteten bewilligenden Verwaltungsstelle eingegangen wird, als Mittelbindung für die Gesamtheit sämtlicher Endbegünstigten. In diesem Fall sind jedoch bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfuellen, damit die Verpflichtung der bewilligenden Stelle klar identifizierbar ist: Angabe einer förmlichen und datierten Entscheidung mit ausdrücklicher Nennung der zu finanzierenden Vorhaben, der Beträge und der Endbegünstigten.

- FIAF

Siehe oben die besondere Regel für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Ziffer ii).

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ERDF

Im Fall von Stellen oder privaten Unternehmen, die als Bauherren auftreten, gilt als Datum für die rechtliche Verpflichtung das Datum des Abschlusses einer rechtlich verpflichtenden Vereinbarung, die die Ausführung der Arbeiten bestimmt (zum Beispiel die Übertragung eines Auftrags).

Quellen:

- Entscheidungen der Kommission über die Zuschußgewährung (siehe Artikel über den Abschluß der Intervention).

- Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 4 und 6).

Arbeitsblatt Nr. 4

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds TATSÄCHLICH ENTSTANDENE KOSTEN

ALLGEMEINE REGEL:

Die "tatsächlich getätigten Ausgaben" müssen sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind (Punkt 5 der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen).

1. Die Förderfähigkeit einer Ausgabe muß auf Basis des allgemeinen Kontexts, der Art und Höhe der Ausgabe und der materiellen und zeitlichen Zuordnung des Gutes oder der Dienstleistung zu der kofinanzierten Maßnahme beurteilt werden.

2. Zwei mögliche Situationen sind zu verwerfen:

- mehr als zwei Ebenen bei der Zulieferung oder ungerechtfertigte Zulieferungen ohne jegliche Wertschöpfung,

- über zwischengeschaltete Stellen/Berater geschlossene Verträge, in denen der zu zahlende Betrag als Prozentsatz des kofinanzierten Betrags angegeben wird.

3. Unter "gleichwertiger Buchungsbeleg" ist in dem Fall, in dem die Ausstellung einer Rechnung nach den einzelstaatlichen Steuer- und Buchungsvorschriften nicht relevant ist, jedweder vom Endbegünstigten eingereichter Beleg zu verstehen, mit dem dieser nachweist, daß die Eintragung in der Buchhaltung wirklichkeitsgetreu ist und den geltenden Buchungsvorschriften entspricht.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

i) Die kalkulierten Kostensätze, die bei der Genehmigung der Maßnahmen zulässig sind, das heißt im Rahmen eines vorgeschlagenen Haushaltsplans, müssen durch tatsächliche Kosten entsprechend einer kontrollierbaren Methode bei der Endabrechnung der Ausgaben nachvollzogen werden können.

ii) Gemäß den Bestimmungen im Arbeitsblatt Nr. 2 können bestimmte Rechnungen, die bei Abschluß der Jahrestranche noch nicht quittiert sind, im Rahmen dieser Tranche verbucht werden, sofern eine Quittierung erfolgte, bevor der Mitgliedstaat seinen Abschlußantrag eingereicht hat (siehe Arbeitsblatt Nr. 2, Besondere Regeln für den ESF).

iii) Gemäß den Punkten 13 ff. der Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung der Interventionen wird für Vorauszahlungen darauf hingewiesen, daß der Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben sich auf zweckdienliche Angaben aus dem Begleitsystem der Intervention stützen kann. Daneben bleibt die Notwendigkeit für den Mitgliedstaat, den Fortschritt der Aktion entsprechend den gesteckten Zielen zu bescheinigen, bestehen.

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

Zur Feststellung der Kosten bestimmter, im Zusammenhang mit den kofinanzierten Investitionen auf eigene Rechnung durchgeführter Arbeiten können die Mitgliedstaaten bestimmte gesetzliche Richtwerte für Einheitspreise festlegen. Diese Standardsätze entlasten den Endbegünstigten von der Notwendigkeit, eine Rechnung für diese Arbeiten vorlegen zu müssen.

Quellen:

- Haushaltsordnung (Artikel 2).

- ESF-Verordnung (Artikel 21).

- Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen (Punkte 3, 5 und 6).

Arbeitsblatt Nr. 5

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds AUFSCHLÜSSELUNG VON GEMEINKOSTEN

ALLGEMEINE REGEL:

Die Gemeinkosten sind sachgerecht zu verteilen, entsprechend allgemein anerkannten Buchführungsregeln.

Beispielsweise sollten Gemeinkosten im Rahmen von durch den ESF kofinanzierten Fortbildungsaktionen durch anteilige Aufschlüsselung aufgrund der tatsächlichen Ausbildungsstunden (Vollzeitäquivalent) verteilt werden; hierzu ist die Zahl der kofinanzierten Stunden pro Teilnehmer zu der gesamten Zahl der von der Ausbildungsstelle erteilten Stunden pro Teilnehmer in Beziehung zu setzen.

Quellen:

- Haushaltsordnung (Artikel 2).

- ESF-Verordnung (Artikel 2 Absatz 1).

Arbeitsblatt Nr. 6

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ABSCHREIBUNGEN

ALLGEMEINE REGEL:

Die Strukturfonds können nicht gleichzeitig die Anschaffung von Immobilien oder dauerhaften - neuen oder gebrauchten - Ausrüstungsgütern und die ihnen entsprechende Abschreibung finanzieren. Folglich ist innerhalb des Förderzeitraums die Abschreibung als Alternative zum Kauf förderfähig, wenn sie entsprechend den nationalen steuerlichen und Buchführungsregeln oder den allgemein zulässigen Buchführungspraktiken vorgenommen wird.

In jedem Fall ist die Abschreibung von Gütern ausgeschlossen, die bereits beim Kauf in den Genuß einer öffentlichen (nationalen oder gemeinschaftlichen) Kofinanzierung gelangten.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF:

Nach Artikel 2 Absatz 1 der ESF-Verordnung sind die Abschreibungen auf unbewegliches Vermögen (aber in keinem Fall der Kauf) und Material, gegebenenfalls nach Ausschluß aller Beträge, für die bereits eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds gewährt wurde, förderfähig. Voraussetzung dafür ist, daß sich diese Abschreibungen auf die in Artikel 1 der ESF-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen und anhand einer Tabelle berechnet werden, die den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und einer Investition entsprechen, die in den Rechnungen des Endbegünstigten ordnungsgemäß aufgeführt ist.

Quellen:

- ESF-Verordnung (Artikel 2).

- Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen.

Arbeitsblatt Nr. 7

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds NATIONALE KOFINANZIERUNG IN FORM VON SACHLEISTUNGEN

ALLGEMEINE REGEL:

1. Die Verordnungen über die Strukturfonds (Artikel 21 Absatz 1 der Koordinationsverordnung) und die Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen sehen vor, daß sich die Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln auf tatsächlich getätigte Ausgaben beziehen muß und daß diese Zahlungen durch die Endbegünstigten entsprechen müssen, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind.

2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Beitrag in Form von Sachleistungen als nationaler Kofinanzierungsanteil (öffentlich und privat) als förderfähig angesehen werden, wenn es sich um folgende Formen handelt:

- Beitrag von Grundstücken, Immobilien im ganzen oder Teilen davon, dauerhaften Ausrüstungsgütern;

- Beitrag von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen;

- freiwillige Arbeit, unbezahlt, die von einer (natürlichen oder juristischen) Privatperson geleistet wird.

3. Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

i) Die Sachleistung muß im voraus durch den öffentlichen, für die Maßnahme verantwortlichen Organismus genehmigt werden.

ii) Die Leistung muß den allgemeinen Bestimmungen über die Förderfähigkeit entsprechen und insbesondere denjenigen, die sich mit dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie mit den Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen befassen.

iii) Der vom Endbegünstigten für die Sachleistungen angegebene Betrag muß entweder auf der Grundlage offizieller und von einer unabhängigen Behörde festgelegter Sätze oder von einem außenstehenden und unabhängigen professionellen Prüfer bewertet und bescheinigt werden.

iv) Die Gemeinschaftsmittel dürfen die Höhe der tatsächlich getätigten Ausgaben nicht übersteigen (das heißt die förderfähigen Gesamtkosten abzüglich der Beiträge in Sachleistungen).

Beispiel: Angenommen der Kofinanzierungsanteil sei 50 % für förderfähige Gesamtkosten von 100, wobei nur 40 tatsächlich getätigten Ausgaben und 60 Sachleistungen entsprechen, so dürfen die Gemeinschaftsmittel von theoretisch 50 (50 % × 100) in diesem Fall 40 nicht übersteigen.

v) Die Bewertung der privaten freiwilligen Arbeit muß entsprechend den nationalen Regeln für die Berechnung von Stunden-, Tages- oder Wochensätzen für die Arbeit erfolgen (zum Beispiel nach genehmigten Standardsätzen), wenn diese Regeln existieren.

NB: Der private Beitrag in Form von Sachleistungen ist ausgeschlossen im Rahmen der finanztechnischen Maßnahmen (Garantiefonds und Risikokapitalfonds).

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

Die förderfähigen Gesamtkosten eines kofinanzierten Projekts können - unter den obengenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Bewertung und der Kontrolle - die Kosten der Arbeit eines Landwirts auf eigene Rechnung, die entsprechend den gesetzlichen Standardsätzen des Mitgliedstaats bewertet wird, enthalten (vgl. Arbeitsblatt Nr. 4: Tatsächlich entstandene Kosten). Wenn die Bewertung dieser Kosten den gesetzlichen Standardsätzen des Mitgliedstaats entspricht, können die Kosten der Arbeit eines Landwirts auf eigene Rechnung einer tatsächlich getätigten Ausgabe gleichgesetzt werden, die durch einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird; sie ist daher mit Gemeinschaftsmitteln förderfähig.

- ESF

Im Rahmen der vom ESF kofinanzierten Ausbildungsmaßnahmen kann der Beitrag in Sachleistungen auch die Form von Lehrmaterial annehmen.

Quellen:

- Koordinierungsverordnung (Artikel 21).

- Rahmenverordnung (Artikel 13 Absatz 3).

- Antwort von Frau Wulf-Mathies auf die Parlamentsanfrage Nr. 3178/95 (ABl. Nr. C 109 vom 15. 4. 1996).

Arbeitsblatt Nr. 8

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds VERBUCHUNG VON BANKZINSEN AUF EG-VORSCHÜSSE

ALLGEMEINE REGEL:

Das Prinzip der Kofinanzierung von Aktionen durch die Strukturfonds kann zur Entstehung von Bankzinsen auf EG-Vorschüsse führen.

1. Transfer von Gemeinschaftsmitteln über eine öffentliche Verwaltung

Bankzinsen auf EG-Vorschüsse, die den Mitgliedstaaten überwiesen worden sind, können auf dem Weg über die öffentlichen Verwaltungen entstehen. In diesem Fall ist die Gemeinschaft nicht mehr Eigentümer der Mittel, sobald diese den Mitgliedstaaten überwiesen worden sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. 7. 1994 in der Rechtssache C-186/93).

Die Kommission wird sich darum bemühen, die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 21 Absatz 5 der Koordinationsverordnung, die als allgemeine Regel eine Dreimonatsfrist für die Überweisung dieser Mittel an die Endbegünstigten (2) vorsieht, zu überprüfen.

2. Direkt von der Kommission an den Endbegünstigten gezahlte Zuschüsse

Es kann sich dabei ebenso um Zinsen handeln, die der Endbegünstigte erhält im Fall der Vergabe von Zuschüssen, die direkt von der Kommission an die Endbegünstigten gezahlt werden (z. B. bestimmte Globalzuschüsse und die Modellvorhaben gemäß Artikel 10 der EFRE-Verordnung).

In diesem Fall sollte in einer speziellen Klausel der mit dem Begünstigten geschlossenen Vereinbarung festgehalten werden, daß die Zinsen auf den Gesamtzuschuß der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Zielen der Intervention zu verwenden sind und daß über die genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen ist. Wird der Zuschuß für ein Vorhaben gewährt, das den zuständigen Dienststellen genau bekannt ist, können auf den Gemeinschaftszuschuß angefallene Zinsen bei der Auszahlung des Restbetrags abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, daß eine solche Verbuchung der Zinsen in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses für das betreffende Vorhaben ausdrücklich vorgesehen ist(3*).

Quellen:

- Antwort von Frau Gradin auf die Schriftliche Anfrage Nr. 2847/94 (ABl. Nr. C 145 vom 12. 6. 1995).

- Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 14. 7. 1994 in der Rechtssache C-186/93.

Arbeitsblatt Nr. 9

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds VERBUCHUNG VON ANDEREN EINNAHMEN

DEFINITION:

Bei allen aus einem Strukturfonds kofinanzierten Vorhaben können Einnahmen im Laufe der Kofinanzierung entstehen. Es kann sich dabei um Einnahmen aus dem Verkauf, der Vermietung oder der Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen, individuellen Einschreibegebühren oder sonstigen Kosten oder Lohnabzügen handeln, die Einschreibegebühren gleichgestellt sind und den Praktikanten im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen angelastet werden.

ALLGEMEINE REGEL:

Zwei verschiedene Situationen können auftreten:

i) Situation A:

Sämtliche Einnahmen stehen in direktem Zusammenhang zu den kofinanzierten Maßnahmen. Sie sind daher in voller Höhe für die betreffende Maßnahme zu verbuchen, d. h. von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

ii) Situation B:

Die Einnahmen stehen nur teilweise in Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen. Sie sind daher auf Basis eines entsprechenden Schlüssels anteilig von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

KLARSTELLUNG:

In den folgenden Fällen sind die Einnahmen, im Rahmen dieses Arbeitsblatts, nicht von den förderfähigen Gesamtkosten abzuziehen:

a) Einnahmen, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer von kofinanzierten, Einnahmen schaffenden Investitionen entstehen und für die die besonderen Bestimmungen des Artikels 17 der Koordinierungsverordnung gelten;

b) Einnahmen im Rahmen finanztechnischer Maßnahmen, für die spezifische Bestimmungen in den einschlägigen Arbeitsblättern (Nr. 18, 19 und 20) festgelegt sind;

c) Beiträge des privaten Sektors zur Kofinanzierung der Aktionen, Projekte und Investitionen, die, gegebenenfalls, neben den öffentlichen Beiträgen in den Finanztabellen vorgesehen sind.

Quellen:

- Haushaltsordnung (Artikel 2).

- Koordinierungsverordnung (Artikel 17 Absatz 3).

- ESF-Verordnung (Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich).

Arbeitsblatt Nr. 10

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZIERUNGSKOSTEN, BANKGEBÜHREN UND PROZESSKOSTEN

ALLGEMEINE REGEL:

Nur die direkt mit der Durchführung des Projekts verbundenen Kosten kommen für die Kofinanzierung in Betracht. Bestimmte Arten von Kosten sind naturgemäß von der Kofinanzierung ausgeschlossen.

1. Finanzierungskosten: Schuldzinsen (mit Ausnahme der im Rahmen der Interventionsformen genehmigten Zinsvergütungen oder Schuldzinsen im Rahmen einer von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelung), Agien, Wechselgebühren und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht förderfähig.

2. Bankkontoeröffnungsgebühren, Bankkontoführungsgebühren, Überweisungskosten und sonstige Verwaltungskosten: In den Fällen, in denen die Kofinanzierung die Eröffnung eines getrennten Kontos für jedes Projekt erfordert, sind die sich daraus ergebenden Kosten für die Eröffnung und die anschließende Kontoführung Teil der mit dem Projekt verbundenen Verwaltungskosten und sind daher mit Ausnahme der Passivzinsen (siehe Punkt 1) förderfähig.

ESF-Besonderheit: Ein Bankkonto kann für die Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen verwendet werden. Der Anteil der mit diesem Konto verbundenen und im Rahmen der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen förderfähigen Kosten wird nach einem geeigneten Verteilerschlüssel bestimmt (siehe Arbeitsblatt Nr. 5 "Aufschlüsselung von Gemeinkosten").

3. Bußgelder, Geldstrafen und Verfahrenskosten: Diese Art von Kosten ist nicht förderfähig, da es sich um Kosten handelt, die nicht direkt zur Erreichung des Projektziels beitragen.

4. Rechtsberatungskosten ("legal fees"), Notargebühren und Kosten der technischen oder finanziellen Beratung zur Vorbereitung und/oder Durchführung eines Projekts: Diese Kosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für die ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung des Projekts notwendig sind.

Quellen:

- Haushaltsordnung (Artikel 2).

- Rahmenverordnung (Artikel 3).

- EFRE-Verordnung (Artikel 1).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6).

Arbeitsblatt Nr. 11

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds BANKGARANTIEKOSTEN

ALLGEMEINE REGEL:

Die mit einer Bankgarantie verbundenen Kosten sind in folgenden Fällen nicht im Rahmen der Mitfinanzierung förderfähig:

- bei allen Interventionsformen (OP, einheitliches Programmplanungsdokument, Gemeinschaftsinitiativen usw.) mit Ausnahme der Globalzuschüsse sowie

- bei allen Arten von Risiken, die vom Projektträger zu versichern sind (beispielsweise Garantie der sachgerechten Ausführung/"performance bond" oder jede andere Bankgarantie, die von einem Auftragnehmer für die Unterbreitung eines Angebots oder die Durchführung eines Projekts verlangt wird) und unabhängig von der Form der fraglichen Intervention.

AUSNAHME: GLOBALZUSCHÜSSE

Allein im Rahmen der Globalzuschüsse sind Bankgarantiekosten förderfähig. In diesem Fall beschränkt sich die Förderfähigkeit auf die Kosten der Bankgarantie oder jeder anderen Versicherungsform, die der vom Mitgliedstaat bezeichnete Vermittler vereinbaren kann, um das Risiko des Mißbrauchs oder der Nachlässigkeit bei der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln, die ihm nicht anzulasten sind, abzudecken (gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Koordinationsverordnung).

BESONDERHEITEN:

- Initiative LEADER:

Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER können die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) als vom bezeichneten Vermittler zugelassene Zwischenverwalter verpflichtet werden, Bankgarantieschreiben zu erwerben. Ausschließlich die durch diese von den LAG (Vermittlerorganismen) vorgelegten Bankgarantieschreiben entstehenden Kosten sind im Rahmen der Kofinanzierung förderfähig.

- Modellvorhaben:

In denjenigen Fällen, in denen die Kommission Bankgarantien verlangt und dabei über die Anforderungen, die im Rahmen von Bestimmungen der Gemeinschaft vorgesehen sind, hinausgeht, sind die Kosten, die ausschließlich durch diese Bankgarantieschreiben entstehen, förderfähig. In jedem anderen Fall sind diese Kosten nicht förderfähig.

Quellen:

- Koordinierungsverordnung (Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich).

- Erklärung der Kommission zu Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung, eingetragen in das Protokoll der Verabschiebung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 durch den Rat.

Arbeitsblatt Nr. 12

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON GEBRAUCHTEM MATERIAL

ALLGEMEINE REGEL:

1. Der Erwerb von gebrauchtem Material kann in ordnungsgemäß begründeten und im Rahmen der Partnerschaft bestimmten Fällen als förderfähige Ausgabe gelten, wenn die folgenden vier Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind:

- eine Erklärung des Verkäufers, aus der der genaue Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, daß für das betreffende Gut noch kein nationaler oder Gemeinschaftszuschuß gewährt worden ist;

- der Ankauf von gebrauchtem Material ist für das betreffende Programm/Vorhaben von besonderem Vorteil oder durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt (neues Material erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar, so daß die programmgemäße Durchführung des Vorhabens gefährdet ist);

- deutliche Reduzierung der Kosten (und damit des Gemeinschaftszuschusses) gegenüber den Kosten beim Kauf von neuem Material, bei gleichzeitigem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme;

- die technischen oder technologischen Merkmale des angekauften Gebrauchtmaterials müssen im Verhältnis zu den Anforderungen des Projekts angemessen sein.

In diesem Fall werden die förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von gebrauchtem Material auf der Grundlage des Zeitwertes berechnet.

2. Die Abschreibung von gebrauchtem Material als Alternative zum Kauf ist in Arbeitsblatt Nr. 6 vorgesehen.

3. Besonderheit:

Die Übernahme von stillgelegten oder ohne diese Übernahme stillzulegenden Betrieben kann im Rahmen von Beihilferegelungen, die die Kommission genehmigt hat, als förderfähig gelten.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Der Ankauf von Gebrauchtmaterial ist im Rahmen der vom ESF kofinanzierten Maßnahmen ausgeschlossen. Hingegen ist die Abschreibung von Gebrauchtmaterial für die Dauer der Aktion förderfähig (siehe Arbeitsblatt Nr. 6: "Abschreibungen").

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 sehen ausdrücklich vor, daß der Ankauf von Gebrauchtmaterial in keinem Fall förderfähig ist.

- FIAF

Der Ankauf von Gebrauchtmaterial ist im Rahmen der aus dem FIAF kofinanzierten Maßnahmen nicht förderfähig.

Quellen:

- Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (Artikel 6 bis 11, 13 bis 16 und 20).

- Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11) und (EWG) Nr. 867/90.

Arbeitsblatt Nr. 13

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN

ALLGEMEINE REGEL:

1. Der Erwerb nicht bebauter Grundstücke muß in eine Maßnahme eingebunden sein, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Er sollte nur dann als förderfähig gelten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer produktiven Investition oder einer Infrastrukturinvestition besteht.

Der Grundstückserwerb als Bestandteil einer außerhalb der Beihilferegelung getätigten Investition kann den Hoechstbetrag von 10 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens überschreiten, wenn die nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Spekulationen eingehalten werden (zum Beispiel eine Klausel, die die Übertragung des Eigentums während einer Mindestdauer untersagt).

2. Projekte zur Umwelterhaltung:

Bei Vorhaben, die der Umwelterhaltung dienen, kann jedoch der Grundstückserwerb als Hauptzweck der Investition anerkannt werden, sofern die nachgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, die unter anderem darauf abzielen, Spekulation zu vermeiden:

i) das Vorhaben entspricht einem im Rahmen der Partnerschaft gefällten Beschluß;

ii) das Grundstück wird seinem Bestimmungszweck für die im Rahmen der Partnerschaft festgesetzte Dauer zugeführt. Jede Änderung der Nutzung des Grundstücks während seiner wirtschaftlichen Lebensdauer, die sich auf die Art der Maßnahme oder die Durchführungsbedingungen auswirken würde und für die keine Zustimmung der Kommissionsdienststellen noch des Begleitausschusses eingeholt worden ist, wird gemäß den in Artikel 24 der Koordinierungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft;

iii) das Grundstück muß einem nicht landwirtschaftlichen Zweck zugeführt werden (in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen im Rahmen eines partnerschaftlich getroffenen Beschlusses möglich);

iv) der Erwerb fällt in die Zuständigkeit einer öffentlichen Einrichtung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

BESONDERHEIT:

Im Fall der Beihilferegelungen, die gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung kofinanziert werden, geht der Grundstückserwerb neben den Bauten und der Ausrüstung in die Standardbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Wertes einer Erstinvestition (Anlageinvestition) ein. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Förderfähigkeit des Grundstückserwerbs im Rahmen der Beihilferegelung insgesamt.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Diese Ausgabe wird keinesfalls aus ESF-Mitteln kofinanziert (Artikel 2 der ESF-Verordnung).

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

i) Im Rahmen der aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 (Artikel 7) und (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11) des Rates kofinanzierten Maßnahmen sind Investitionen für den Erwerb von Grundstücken keinesfalls förderfähig.

ii) Der Grundstückserwerb ist im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstabe d) der Verordnung (EAGFL-Ausrichtung) förderfähig.

- FIAF

Aufgrund des Anhangs III Punkt 2.0 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates sind Investitionen für den Erwerb von Grundstücken keinesfalls förderfähig.

Quellen:

- EFRE-Verordnung (Artikel 1).

- Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen für "nicht quotengebundene" Vorhaben.

- ESF-Verordnung (Artikel 1).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 2, 5 und 6).

- Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates (Artikel 11).

- Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (Artikel 7 Absatz 1).

- FIAF-Durchführungsverordnung (Anhang III Punkt 2.0 Buchstabe c)).

Arbeitsblatt Nr. 14

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON IMMOBILIEN

ALLGEMEINE REGEL:

1. Der Erwerb einer Immobilie (bereits errichtetes Gebäude und das Grundstück, auf dem es errichtet wurde) ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen förderfähig (sofern nicht eine besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt).

Der Erwerb eines Gebäudes muß in eine Maßnahme eingebunden sein, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Die Förderfähigkeit ist im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu beurteilen, der die Kofinanzierung zugute kommt. In der Regel stellt der Erwerb eines Gebäudes nur einen Teil eines kofinanzierten Vorhabens dar.

In bestimmten Fällen kann es sich jedoch auch um den Hauptzweck des kofinanzierten Vorhabens handeln (z. B. Erwerb eines Gebäudes durch eine Behörde mit dem Ziel, es den KMU zur Verfügung zu stellen; Finanzierung eines Entwicklungsprogramms zugunsten von Unternehmen oder eines Plans zur Förderung der Diversifizierung der Beschäftigung im ländlichen Raum, dessen Hauptausgabe dem Erwerb einer Werkstätte gilt).

Der Erwerb des die Immobilie umgebenden Grundstücks ist unter Berücksichtigung der besonderen, für den Grundstückserwerb geltenden Bestimmungen förderfähig (Arbeitsblatt Nr. 13 "Erwerb von Grundstücken").

Die mit dem Kauf einer Immobilie verbundenen Abgaben und Gebühren gelten als förderfähig, wenn sie tatsächlich und endgültig zu Lasten der Endbegünstigten gehen (vgl. Arbeitsblatt Nr. 15 "Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben").

KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT:

In allen Fällen sind für die Förderfähigkeit eines Immobilienerwerbs folgende Aspekte ausschlaggebend, die Spekulationen verhindern und eine optimale Kostenwirksamkeit gewährleisten sollen:

i) Auf Verlangen und im Einklang mit der geltenden nationalen Gesetzgebung ist eine Bestätigung vorzulegen, aus dem der angemessene Wert des Kaufpreises des Gebäudes ersichtlich ist.

ii) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Verkäufer des Gebäudes müssen erklären, daß für das Gebäude nicht bereits vorher ein gemeinschaftlicher oder nationaler Zuschuß für den gleichen Zweck gewährt wurde.

iii) Die Immbobilie wird dem vorgesehenen Bestimmungszweck für eine im Rahmen der Partnerschaft zu vereinbarende Dauer zugeführt. Jede Änderung der Nutzung des Gebäudes während seiner wirtschaftlichen Lebensdauer, die sich auf die Art der Maßnahme oder die Durchführungsbedingungen auswirken würde und für die keine Zustimmung der Kommissionsdienststellen noch des Begleitausschusses eingeholt worden ist, wird gemäß den in Artikel 24 der Koordinierungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft.

iv) Das Gebäude darf nicht zur Unterbringung öffentlicher Verwaltungsdienststellen genutzt werden

BESONDERHEIT:

Im Fall der Beihilferegelungen, die gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung kofinanziert werden, geht der Erwerb eines Gebäudes neben dem Wert des Grundstücks und der Ausrüstung in die Standardbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Wertes einer Erstinvestition (Anlageinvestition) ein. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Förderfähigkeit des Gebäudeerwerbs im Rahmen der Beihilferegelung insgesamt.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Der Erwerb von Immobilien wird grundsätzlich nicht aus ESF-Mitteln finanziert (berücksichtigt werden können lediglich Abschreibungen während der Dauer der Maßnahmen: vgl. Arbeitsblatt Nr. 3 "Abschreibungen").

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 Artikel 11 Absatz 3 und (EWG) Nr. 2328/91 Artikel 7 Absatz 2 sehen ausdrücklich die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden vor, abgesehen vom Wert des Grundstücks, unter Berücksichtigung der für die kofinanzierten Investitionen festgelegten Bedingungen.

Gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 389/82 und (EWG) Nr. 1696/71 gelten dagegen im Rahmen der Starthilfe für die Erzeugerorganisationen nur die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes fälligen Zinsen als förderfähig.

Somit gelten die Bestimmungen des Arbeitsblatts grundsätzlich für den EAGFL-Ausrichtung, sofern die jeweilige spezifische Verordnung nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsieht.

- FIAF

Im Bereich der Aquakultur und der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist der Erwerb von Immobilien abzüglich des Wertes des Grundstücks ausdrücklich förderfähig (vgl. Verordnung (EG) Nr. 3699/93).

- EFRE

Der Erwerb von Neubauten durch öffentliche Verwaltungen ist grundsätzlich zu vermeiden, um jegliche Möglichkeit der Umgehung der Regeln zur Auftragsvergabe auszuschließen. Für Ausnahmen bedarf es der Zustimmung des Begleitausschusses, die ordnungsgemäß zu begründen ist.

Quellen:

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 2, 5 und 6).

- Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11).

- FIAF-Durchführungsverordnung (EG) 3699/93, Anhang II.

Arbeitsblatt Nr. 15

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds MEHRWERTSTEUER UND ANDERE STEUERN UND ABGABEN

ALLGEMEINE REGEL:

1. Die rückforderbare, erstattete oder auf jegliche andere Weise ausgeglichene Mehrwertsteuer kann als förderfähig angesehen werden und kann daher nicht aus den Strukturfonds kofinanziert werden.

Die benannten Behörden in den Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission müssen durch Kontrollen vor Ort überprüfen, ob die von den Endbegünstigten gemeldeten Ausgaben tatsächlich förderfähig sind; dies gilt insbesondere für die eventuell darin enthaltene Mehrwertsteuer.

Bei Zweifeln in bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer, wird der Teil der gemeldeten Ausgaben, der der Mehrwertsteuer entspricht, aus den Strukturfonds nur nach Überprüfung des Einzelfalls bezuschußt.

Die Frage, ob der Endbegünstigte eine öffentliche Stelle ist oder dem privaten Sektor angehört, darf bei der Prüfung der Förderfähigkeit keine Rolle spielen. Hier kommt es einzig und allein auf die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Endbegünstigten an.

2. Wie die Mehrwertsteuer sind auch die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere die direkten Steuern und die Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich gegebenenfalls aus Gemeinschaftsfinanzierungen ergeben, nur dann förderfähig, wenn diese Steuern und Abgaben tatsächlich und definitiv getragen worden sind (und unabhängig davon, daß sie in den Haushalt des Mitgliedstaats fließen).

Quellen

- Interne Dienstanweisung für die Behandlung der Mehrwertsteuer bei den von den Generaldirektionen und Diensten der Kommission vergebenen öffentlichen Aufträgen, SEK(95) 715 vom 28. April 1995

- Antwort von Frau Gradin auf die Schriftliche Anfrage Nr. 2837/94 (ABl. Nr. C 103 vom 24.4.1995).

Arbeitsblatt Nr. 16

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ALTERNATIVE FINANZIERUNG KOFINANZIERTER PROJEKTE

DEFINITION DES KONZEPTS:

Die alternative Finanzierung oder Zahlung stellt ein Instrument dar, dessen sich die Verwaltung bedienen kann, um eine möglichst effiziente Nutzung der Kassenmittel, die zu verschiedenen Zeitpunkten von allen öffentlichen Finanzpartnern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bereitgestellt werden, zu erreichen. Da die Kofinanzierungssätze auf der Ebene der Maßnahmen festgelegt werden, läuft diese Buchführungspraxis darauf hinaus, bestimmte Projekte vollständig aus nationalen Mitteln und andere vollständig aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren, insgesamt unter Wahrung der durchschnittlichen Kofinanzierungsanteile auf der Ebene der einzelnen betroffenen Maßnahmen. Diese Methode wird in der Praxis wie folgt angewandt:

- de facto zwischen dem Beginn einer mitfinanzierten Intervention und der Zahlung der ersten Vorauszahlung der Gemeinschaft,

- de facto nach Ablauf eines Programmierungszeitraums vor der Zahlung des Saldos durch die Gemeinschaft,

- um zu vermeiden, daß eine ganze Maßnahme wegen Verzögerungen bei der Bereitstellung der verschiedenen Kofinanzierungen für jedes einzelne Projekt blockiert wird, und insbesondere, wenn die nationalen Buchhaltungsregeln die Einbeziehung der Kofinanzierungsquellen auf unterschiedlichen Haushaltslinien vorsehen.

ALLGEMEINE REGEL:

In Übereinstimmung mit den nationalen Haushaltsvorschriften und um bestimmte Blockierungen der Zahlungen durch eine Verwaltung der verfügbaren Mittel zu vermeiden, können die Verwaltungsdienste der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auf die alternative Finanzierung zurückgreifen. Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsmöglichkeit ist jedoch an die nachstehenden strengen Auflagen gebunden, um die Wahrung der Transparenz zu gewährleisten.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:

Alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen ergeben sich aus dem Grundprinzip, nach dem alle in eine Interventionsform einbezogenen Projekte den Vorschriften der Standardklauseln im Anhang zu jeder Entscheidung der Kommission zur Genehmigung dieser Interventionsformen entsprechen müssen, und zwar unabhängig von der Herkunft der Mittel, die zu ihrer Finanzierung dienen:

i) Eine nicht allgemein übliche Praxis:

Es muß sich um eine Möglichkeit handeln, der sich die Finanzverwaltung bedienen kann, und nicht um eine allgemein übliche Praxis.

ii) Einhaltung der Programmierung:

Die Projekte, die als nationales Gegenstück zu denen dienen, die zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert sind, sind jederzeit eindeutig bekannt und nach den geltenden Verfahren in die Interventionsform integriert. Darüber hinaus sind alle in eine Maßnahme einbezogenen Projekte unabhängig von der Finanzierungsquelle nach den gleichen, für die Maßnahme insgesamt definierten Kriterien ausgewählt.

iii) Beachtung der Publizität des Gemeinschaftsbeitrags:

Die Endbegünstigten sind hinreichend über die Einbeziehung ihres Projekts in eine von den Strukturfonds kofinanzierte Intervention informiert, und zwar für alle Projekte im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme, unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung. Im Rahmen von durch den ESF kofinanzierten Fortbildungsaktionen sind nur diejenigen Übereinkommen förderfähig, die mit den Projektträgern geschlossen wurden und die ausdrücklich die Kofinanzierung durch den ESF angeben (unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung).

iv) Gleiche Bedingungen für die Kontrolle:

Die Dienststellen der Gemeinschaft können alle Projekte im Rahmen der Maßnahme unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung, unter den gleichen Bedingungen und gemäß den gleichen rechtlichen Verpflichtungen kontrollieren.

v) Gemeinsame Verwaltung aller Projekte:

Die Wahl hinsichtlich der Herkunft der Mittel zur Finanzierung des Projekts wird gemäß den verfügbaren Kassenmitteln zum Zeitpunkt der Auszahlung der staatlichen Beihilfe getroffen. Dabei ist jede Unterscheidung im Rahmen der Verwaltung oder jegliche Priorität für Einzelfälle auf der Grundlage der Herkunft der alternativen Finanzierung ausgeschlossen.

vi) Einhaltung der Mitfinanzierungsanteile auf der Ebene der Maßnahme:

Die Einhaltung der Mitfinanzierung auf der Ebene der Maßnahme muß Gegenstand einer Beobachtung und Konformitätsprüfung des Gesamtanteils staatlicher Beihilfen nach jeder einzelnen Finanzierungsentscheidung sein.

Arbeitsblatt Nr. 17

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZIERUNG DES UMLAUFVERMÖGENS/UMSTRUKTURIERUNG DER BILANZ VON UNTERNEHMEN

ALLGEMEINE REGEL:

Bestimmte Finanzierungstechniken im Hinblick auf das Umlaufvermögen oder die Umstrukturierung der Bilanz von Unternehmen, die keine Anlageinvestition darstellen, sind von der Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds ausgeschlossen, es sei denn, diese Techniken sind Bestandteil einer von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilferegelung.

Es handelt sich dabei um folgende Operationen:

1. Finanzierung der Betriebsmittel von Unternehmen: Die Betriebsmittel von Unternehmen (Umlaufvermögen) werden in der Regel durch Überziehungskredite oder andere kurzfristige Kreditformen finanziert. Da es sich dabei um einen Teil des Umlaufvermögens handelt, tragen die Betriebsmittel nicht zur Finanzierung der Anlageinvestitionen bei, die die Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze ermöglichen. Die Finanzierung von Betriebsmitteln und Kassentransaktionen ist nicht förderfähig.

2. Forderungsankauf (Factoring): Das Factoring dient der Finanzierung der Betriebsmittel von Unternehmen. Es ermöglicht deren Finanzierung durch die Freisetzung von Beträgen auf den Kundenkonten, die normalerweise bis zum Zeitpunkt ihrer Zahlung blockiert sind. Ein erheblicher Teil, in der Regel bis zu 80 % der Forderungen, kann vom Factoring-Unternehmen vorausgezahlt werden, was eine kurzfristige Verbesserung des Kapitalflusses ermöglicht. Die Kosten, die dem Unternehmen im Rahmen des Factorings entstehen, sind nicht förderfähig.

Besonderheit EFRE: Entsprechend Artikel 1 Buchstabe c) der EFRE-Verordnung ist die Unterstützung der Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die Dienstleistungseinrichtungen von Unternehmen einschließt, förderfähig. Handelt es sich um eine Beihilfe zu einem Unternehmen, das den kleinen und mittleren Unternehmen Dienstleistungen - unter anderem zum Beispiel Factoring - anbietet, sind die Kosten der Gründung und des Erhalts eines solchen Unternehmens, das Factoring anbietet, über einen bestimmten Zeitraum förderfähig.

3. Konsolidierung von Verlusten: Die Verluste einer Wirtschaftstätigkeit kommen für eine Kofinanzierung nicht in Betracht. Die einfache Umstrukturierung der Passiva der Bilanz hat keine direkte Wirkung auf spätere Investitionen.

Quellen

- Rahmenverordnung (Artikel 3).

- EFRE-Verordnung (Artikel 1).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6).

Arbeitsblatt Nr. 18

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZTECHNISCHE MASSNAHMEN: GARANTIEFONDS

ALLGEMEINE REGEL:

Die Strukturfonds können die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Einrichtung oder Aufstockung von Garantiefonds (GF) kofinanzieren.

Bei der Kofinanzierung von GF sollte nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

i) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Finanzierungstechniken muß begrenzt bleiben, die entsprechenden Maßnahmen dürfen in keinem Fall an die Stelle der Aktivitäten des finanziellen Sektors treten bzw. sich mit diesen überschneiden, es sei denn, der Sektor ist nachweislich außerstande, dem Entwicklungsbedarf der betreffenden Region gerecht zu werden.

ii) Die Gemeinschaft kofinanziert den staatlichen Beitrag zum Gesellschaftskapital des Fonds; sie beteiligt sich weder an der Verwaltung des Fonds noch an der Finanzierung der Verwaltungskosten. Anteilseigner der Fonds sind allein der Mitgliedstaat und seine Partner im privatwirtschaftlichen und im öffentlichen Sektor, nicht aber die Kommission.

iii) Der Interventionssatz für die Gemeinschaftsbeteiligung richtet sich nach der Brutto-Selbstfinanzierungsquote der zugrundeliegenden Investitionen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93.

iv) Es ist anzustreben, daß die Gesellschafter der GF aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor kommen, mit einer substantiellen Beteiligung des privaten Sektors (z. B. 30 % des Gesellschaftskapitals des Fonds), um eine Anstoßwirkung auszulösen.

v) Stellt der Mitgliedstaat in einem Ausnahmefall keine nationalen Kofinanzierungsmittel bereit, hat der betreffende Mitgliedstaat entsprechend dem für die Strukturfondsmaßnahmen geltenden Grundsatz der Partnerschaft eine nachrangige Haftung zu übernehmen (siehe Artikel 23 der "Koordinierungsverordnung" (EWG) Nr. 4253/99 in der geänderten Fassung).

vi) GF müssen nach den, auf den jeweiligen Märkten geltenden Regeln und Praktiken verwaltet werden.

vii) Die Förderrichtlinien und die Geschäftsbedingungen dieser Fonds sind entsprechend den Bestimmungen für die finanzielle Ausstattung der Interventionen anzupassen; dies gilt insbesondere in bezug auf die Begriffe "Verpflichtung" und "tatsächlich getätigte Ausgaben" und in bezug auf den Abschluß der Intervention.

viii) GF engagieren sich ausschließlich in finanziell und wirtschaftlich überlebensfähigen Unternehmen. Eine einfache Refinanzierung von Passiva ist ausgeschlossen.

ix) Über die Aktivitäten des GF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen.

x) Die Kommission und der Europäische Rechnungshof haben ein Kontrollrecht hinsichtlich der Tätigkeit der GF, einschließlich das Recht, Prüfungen in den Unternehmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, zu deren Gunsten ein GF Bürgschaften oder Garantien übernommen hat.

xi) GF müssen für eine bestimmte Dauer eingerichtet werden, die sich nach den Zielen der Interventionen richtet. Die Mindestdauer entspricht der Dauer der betreffenden Interventionsform.

xii) Jede Ausnahme von diesen Grundsätzen muß den Kommissionsdienststellen fallweise zur Genehmigung vorgelegt werden.

NB: Die Bestimmungen von Ziffer i) werden als automatisch erfuellt angesehen, wenn die Kommission (GD IV) ihre Genehmigung betreffend der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erteilt hat.

BESONDERE REGELN FÜR GARANTIEFONDS:

1. Diese Bestimmungen gelten für die Unternehmen oder staatlichen Stellen, die den Finanzinstituten einen Teil des Betrags der von diesen gewährten Darlehen garantieren und damit das Risiko in bezug auf die Investitionen der begünstigten Unternehmen mit diesen teilen. Sie beziehen sich somit speziell auf drei Arten von Garantiefonds:

- Die Garantiefonds für klassische Bankdarlehen

- die Kreditgarantiegemeinschaften (sociétés de cautionnement mutuel), manchmal noch als Bürgschaftsgesellschaften (sociétés de garantie réciproque) bezeichnet; diese Gemeinschaften übernehmen im allgemeinen Garantien nur für ihre Mitglieder (häufig Handwerksbetriebe oder sehr kleine Unternehmen);

- die Garantiefonds für Beteiligungen (die für einen Teil der Risiken der Risikokapitalfonds bürgen).

2. In dieser Dienstanweisung geht es also um die Zuschüsse, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene) bzw. einer von diesem Mitgliedstaat bezeichneten zwischengeschalteten Instanz (bei Globalzuschüssen) ausgezahlt werden, um eine Beteiligung an der Errichtung oder Aufstockung eines Garantiefonds (nachstehend GF) zu finanzieren.

A. Einrichtung von Garantiefonds oder Aufstockung des Kapitals

1. Die Einrichtung eines GF muß Gegenstand einer geeigneten Ex-ante-Beurteilung sein. Diese Beurteilung ist gegebenenfalls dem zuständigen Begleitausschuß zuzuleiten (wenn der GF Bestandteil einer Interventionsform ist).

2. Der GF ist als unabhängiger Fonds einzurichten, für den die Satzung bzw. eine zwischen den Anteilseignern geschlossene/r Vereinbarung/Vertrag gelten. Darin ist insbesondere der "gearing ratio" (4) anzugeben, die für den Fonds während der Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung gilt. Der GF kann im Rahmen einer bestehenden Einrichtung gebildet werden, sofern eine eigene Vereinbarung über seine Inanspruchnahme getroffen wird, die insbesondere besagt, daß über die verschiedenen Einlagen (öffentliche Gelder der einzelnen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsmittel, sonstige Quellen) getrennt Buch zu führen ist.

3. Die Verwaltung des GF obliegt einem Organ, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung der betreffenden Transaktionen befugt ist und über die erforderlichen Kapazitäten für eine effiziente Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gelder verfügt.

4. Die Vereinbarung/Satzung sowie etwaige diesbezügliche Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Dienststellen der Kommission.

5. Alle (anfänglichen und späteren) Einlagen der Anteilseigner sind in bar zu leisten. Sachleistungen sind ausgeschlossen.

B. Arbeitsmodalitäten des GF

1. Die GF haben die einzelstaatlichen Bestimmungen zu beachten, die für die Garantieleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Fonds tätig sind, gelten.

2. Deckungssatz von Bankdarlehen

Die kofinanzierten GF arbeiten nach den für diese Art von Fonds geltenden üblichen nationalen Regeln.

Fehlen derartige Regeln, so ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Die Investition des Unternehmens, das eine Garantie erhält, darf nicht in voller Höhe durch ein Bankdarlehen finanziert werden. Der Deckungssatz für das vom GF gewährte Darlehen ist auf einen Hoechstsatz des Darlehensbetrags zu beschränken, z. B. 75 %. Dieser Garantiesatz sinkt umgekehrt proportional zur Erhöhung des Anteils des Darlehens an den Gesamtkosten der Investition des begünstigten Unternehmens. Wird die Garantie in Anspruch genommen, so beschränkt sich die Rückzahlung auf einen Prozentsatz des Restverlustes nach gerichtlicher Klärung in bezug auf die Einzeldarlehen, z. B. auf 50 % bis 75 %. Die Garantie kann die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der noch ausstehenden aufgelaufenen Zinsen decken.

3. Deckungssatz bei Garantien für Beteiligungen

Die kofinanzierten GF arbeiten nach den für diese Art von Fonds geltenden üblichen nationalen Regeln.

Fehlen derartige Regeln, so wird nach folgenden Grundsätzen verfahren: Die Garantie deckt einen begrenzten Prozentsatz der Verluste der Investoren, z. B. 50 %, nach Abzug der von ihnen bezogenen Dividenden.

4. Der GF interveniert zugunsten von finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Die vom GF garantierten Darlehen dürfen sich nicht auf bloße Refinanzierungen von Unternehmensverbindlichkeiten beziehen. Sie müssen dem Ausbau bestehender bzw. der Entwicklung neuer Aktivitäten oder der Einführung von Innovationen/neuen Technologien in den Produktionsmethoden oder -systemen dienen.

5. Bei Interventionen eines GF zugunsten von Unternehmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (ABl. Nr. L 302 vom 25.11.1994 S. 1), tätig sind, sind die in der Entscheidung 94/173/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 79 vom 23.3.1994, S. 29) genannten Auswahlkriterien zu beachten.

6. Während der Dauer der Gemeinschaftsintervention sind die Einnahmen des GF (insbesondere Versicherungsprämien und Zinsertrag aus Anlagen) dem Fonds zuzuführen.

7. Über die Aktivitäten des GF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfaßt eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des GF, eine genaue Aufstellung der Verwaltungskosten und ein detailliertes Verzeichnis der Garantieleistungen (Investitionen, Darlehen, Garantien, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor unter Einhaltung des Gemeinschaftsprinzips). Außerdem werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen bzw. in Betracht gezogen.

8. Kommission und Rechnungshof haben ein Kontrollrecht über die Aktivitäten von GF einschließlich das Recht, Prüfungen in den Unternehmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, zu deren Gunsten ein GF Bürgschaften oder Garantien übernommen hat.

9. Bei Inanspruchnahme des Fonds für Transaktionen, die nicht mit der Vereinbarung/Satzung im Einklang stehen, kann die Kommission jederzeit von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er den Gemeinschaftsbeitrag zur Einrichtung des GF ganz oder teilweise zurückzahlt.

10. Die Verwaltungskosten des GF sind genau festzulegen und von vornherein auf einen jährlichen Hoechstprozentsatz des eingezahlten Kapitals zu beschränken. Dieser Prozentsatz muß sich jährlich innerhalb einer im Hinblick auf die Aktivitäten des Fonds angemessenen Grenze halten; sie liegt in der Regel bei 5 %. Die Verwaltungskosten bleiben bei der Berechnung der Verwendung des Kapitals im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme unberücksichtigt, um zu gewährleisten, daß das GF-Kapital zu 100 % für Garantieleistungen verwendet wird.

11. Es ist nicht zweckmäßig, daß ein GF Garantien für Beteiligungen eines Risikokapitalfonds gewährt, der selbst bereits aus den Strukturfonds kofinanziert wird.

C. Begriffe "rechtliche und finanzielle Verpflichtung" und "tatsächlich geleistete Ausgaben" im Fall eines GF

1. Verpflichtung auf nationaler Ebene:

Die notarielle Urkunde über die Kapitalbildung oder die Aufstockung des Anfangskapitals eines GF gilt als rechtliche und finanzielle Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen.

2. Tatsächlich geleistete Ausgaben:

Hierbei handelt es sich um die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem GF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, in denen die Garantieleistungen aufgeführt sind, die die Rechtfertigung für den ordnungsgemäßen Fortgang der Maßnahme bilden.

Weitere Kapitaleinlagen werden dem GF von den Partnern immer dann zugeführt, wenn der Begleitausschuß anhand der Fortschrittsberichte feststellt, daß der GF gemessen an den zuvor bewilligten Beträgen ausreichende Garantien geleistet hat.

Die finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung von Interventionen. Die Mitgliedstaaten müssen daher gegebenenfalls die Kapitaleinzahlungen in die GF vorfinanzieren, wenn sich die Finanzbeiträge der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfondsintervention verzögern.

3. Die Kapitaleinzahlungen in den GF erfolgen seitens der öffentlichen und der privaten Partner nach dem gleichen Zeitplan anteilig zur Höhe ihrer Beteiligung.

D. Abschluß einer Maßnahme (siehe Zahlenbeispiel in Anlage 1)

1. Der Begleitausschuß muß während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Rahmen seiner Kompetenzen anhand der Tätigkeitsberichte des GF stets rechtzeitig über etwaige Umschichtungen und Neuzuweisungen von Fondsmitteln entscheiden, die offensichtlich nicht oder nicht vollständig genutzt werden können.

2. Bei Abschluß der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) muß die Nettofinanzlage des GF ermittelt werden; hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem kumulierten Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum geleisteten Garantien verglichen.

i) Die Maßnahme gilt als vollständig ausgeführt, wenn das tatsächliche Durchführungsverhältnis (kumulierter Gesamtbetrag der vom GF geleisteten Garantien / eingezahltes Kapital) wenigstens 75 % des in den Fonds-Statuten genehmigten "Gearing ratio" entspricht.

ii) Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuß ergeben, daß das tatsächliche Durchführungsverhältnis [kumulierter Gesamtbetrag der geleisteten Garantien / eingezahltes Kapital] im Zeitpunkt des Abschlusses unter 75 % des genehmigten "Gearing Ratio" liegt, so werden die förderfähigen Ausgaben des Fonds proportional verringert; die differenz wird von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaaten zu leisten hat, in Abzug gebracht.

3. Nach Leistung der Abschlußzahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet, es sei denn, das ursprüngliche Finanzierungsabkommen enthielt ausdrücklich andere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle.

BESONDERE REGELN FÜR BESTIMMTE FONDS:

EFRE

Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der EFRE-Verordnung sind Interventionen des GF ausschließlich in KMU vorgesehen.

Der Begriff der KMU sollte sich auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition von KMU stützen (ABl. Nr. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

Quellen

- EFRE-Verordnung (Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 Buchstabe k) und Artikel 6).

- Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. 94/C 180/03, veröffentlicht im ABl. Nr. C 180 vom 1.7.1994 (Gemeinschaftsinitiative KMU), insbesondere Ziffer 7.9.

ANLAGE zu Arbeitsblatt 18 "Finanztechnische Maßnahmen: Garantiefonds"

Abschluß der Maßnahme: Zahlenbeispiel

1. Die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Garantiefonds beträgt 30 %; das eingezahlte Fondskapital liegt bei 100.

Das in den Fonds-Statuten festgelegte "Gearing ratio" liegt bei 6; dies bedeutet, daß der Gesamtwert der zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Fonds geleisteten Garantien das 6fache des eingezahlten Kapitals beträgt und somit maximal bei 600 liegt.

2. Beim Abschluß der Maßnahme wird geprüft, ob der kumulierte Gesamtbetrag der vom GF geleisteten Garantien mindestens 75 % des "Gearing ratio" entspricht, also 75 % von 6 × 100=450 (nachstehend "Schwelle" genannt).

Hypothese A:

Der Umfang der geleisteten Garantien liegt bei mindestens 450: Die Maßnahme wird als vollständig abgeschlossen betrachtet (der gezahlte Gemeinschaftszuschuß gilt als in voller Höhe verwendet).

Hypothese B:

Der Umfang der geleisteten Garantien liegt unter 450, z. B. bei 400: Die Maßnahme ist nur teilweise ausgeführt worden. Die Durchführungsquote liegt bei (Umfang der geleisteten Garantien/Schwelle) 400/450 = 88,89 %. Das Kapital des Fonds kann somit zu 88,89 % kofinanziert werden. Der Gemeinschaftsbeitrag ist daher in bezug auf die 11,11 % des GF-Kapitals, die als nicht in Anspruch genommen gelten, im Verhältnis zur Gemeinschaftsbeteiligung anzupassen, also 30 % × (11,11 % von 100) = 3,33. Diese 3,33 werden von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Interventionsform an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht.

3. Für die verschiedenen Mitgliedstaaten und Fonds gilt natürlich nach Maßgabe der Art der garantierten Risiken ein unterschiedliches "Gearing ratio". Dies bedeutet, daß bei zwei GF mit ähnlichen Merkmalen, bei denen die Ausführung identisch, das "Gearing ratio" jedoch unterschiedlich ist, der Abschluß anders aussehen kann.

Arbeitsblatt Nr. 19

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZTECHNISCHE MASSNAHMEN: RISIKOKAPITALFONDS

ALLGEMEINE REGEL:

Die Strukturfonds können die Beteiligung von Mitgliedstaaten an der Errichtung oder Aufstockung von Risikokapitalfonds (nachstehend RKF) mitfinanzieren.

Folgende allgemeine Grundsätze sollten im Fall der Mitfinanzierung von Finanzierungstechnik-Maßnahmen, insbesondere RKF, angewandt werden:

i) Die Einbeziehung der Gemeinschaft in die Finanzierungstechniken sollte begrenzt sein, und es sollte in jedem Fall vermieden werden, daß das Finanzsystem ersetzt oder überlappt wird, sofern nicht belegt wird, daß dieses nicht an den Entwicklungsbedarf der fraglichen Region angepaßt ist.

ii) Die Gemeinschaft finanziert den öffentlichen Beitrag zum Gesellschaftskapital des Fonds mit; sie beteiligt sich nicht an der Verwaltung des Fonds und leistet keinen Beitrag zu seinen Verwaltungskosten. Nur der Mitgliedstaat und seine privaten oder öffentlichen Partner sind Beteiligte/Aktionäre dieser Fonds.

iii) Der Mitfinanzierungsanteil der Gemeinschaft muß dem gemäß Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4253/88 des Rates in der durch die (EWG) Verordnung Nr. (EWG) 2082/93 geänderten Fassung vorgeschriebenen Begrenzungen Rechnung tragen.

iv) Grundsatz der Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft: Die RKF sollten vorzugsweise sowohl öffentliche als auch private Beteiligte haben, mit einem erheblichen Beitrag der Privatwirtschaft (beispielsweise in Höhe von 30 % der Kapitalausstattung), um eine Anstoßwirkung zu erzielen.

v) Für den Fall, daß eine Ausnahme von dem vorstehenden Prinzip das Fehlen eines nationalen öffentlichen Finanzbeitrags betrifft, muß der Mitgliedstaat im Rahmen der in den Strukturfonds vereinbarten Partnerschaft subsidiär haftbar bleiben (siehe Artikel 23 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung).

vi) Diese RKF müssen nach den jeweils auf den betreffenden Märkten vorhandenen Regeln und Praktiken verwaltet werden.

vii) Die Betriebsweise dieser Fonds muß den Finanzdurchführungsvorschriften der Interventionen angepaßt sein, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Mittelbindung und der getätigten Ausgaben sowie des Abschlusses der Intervention.

viii) Die RKF intervenieren nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Ihre Interventionen dürfen sich nicht auf eine einfache Refinanzierung der Passiva der Unternehmen beziehen.

ix) Die Tätigkeiten des RKF sind in einem Bericht dargestellt, der nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission für jedes Kalenderjahr vorzulegen ist.

x) Die Kommission und der Europäische Rechnungshof haben ein Kontrollrecht hinsichtlich der Tätigkeit der RKF, einschließlich des Rechts, Überprüfungen in den Unternehmen, bei denen der RKF tätig geworden ist, durchzuführen oder durchführen zu lassen.

xi) Die RKF müssen für eine angemessene Dauer errichtet sein, die mit den angestrebten Zielen vereinbar ist. Ihre Mindestdauer ist die Laufzeit der Interventionsform.

xii) Jede Ausnahme von diesen Grundsätzen muß den Kommissionsdienststellen fallweise zur Genehmigung vorgelegt werden.

NB: Die Bestimmungen von Ziffer i) werden als automatisch erfuellt angesehen, wenn die Kommission (GD IV) ihre Genehmigung betreffend der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrags erteilt hat.

BESONDERE REGELN FÜR RISIKOKAPITALFONDS:

Ausgabenart:

- Die in den Verordnungen vorgesehenen finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung der Programme, d. h., über die Zuschüsse der Strukturfonds wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Risikokapitalfonds (RKF) mitfinanziert. Nur der betreffende Mitgliedstaat und seine - öffentlichen oder privaten - Partner sind Aktionäre dieser RKF, nicht jedoch die Kommission.

- In dieser Dienstanweisung geht es also um die Zuschüsse, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene) bzw. einer von diesem Mitgliedstaat bezeichneten zwischengeschalteten Instanz (bei Globalzuschüssen) ausgezahlt werden, um eine Beteiligung an der Errichtung oder Aufstockung eines Risikokapitalfonds (nachstehend RKF) zu finanzieren.

A. Errichtung oder Aufstockung eines Risikokapitalfonds (RKF)

1. Bevor ein RKF eingerichtet oder aufgestockt wird, ist eine umfassende Ex-ante-Evaluierung durchzuführen, deren Ergebnisse gegebenenfalls dem Begleitausschuß zu der betreffenden Strukturfondsintervention unterbreitet werden (wenn der RKF Bestandteil einer Interventionsform ist).

2. Der RKF ist als unabhängiger Fonds mit einer entsprechenden Satzung verfaßt; Rechtsgrundlage ist ein Übereinkommen oder ein Vertrag zwischen den verschiedenen Partnern. Der RKF kann im Rahmen einer existierenden Maßnahme angesiedelt sein, vorausgesetzt, es wurde eine eigene Vereinbarung über seine Inanspruchnahme getroffen. Wichtig ist dabei vor allem eine getrennte Buchführung über die verschiedenen Einlagen (öffentliche Gelder der einzelnen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsmittel, sonstige Quellen), um bei der Verwendung zwischen den ursprünglichen Mitteln (nicht unbedingt gemeinschaftlichen Ursprungs) und den im Zug der Gemeinschaftsintervention neu investierten Geldern unterscheiden zu können.

3. Die Verwaltung des RKF obliegt einem Organ, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung der Transaktion befugt ist und über die erforderlichen Kapazitäten für eine effiziente Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gelder verfügt. Mit dem laufenden Finanzmanagement - Bearbeitung und Begleitung der Vorgänge, Investitionsbeschlüsse usw. - ist somit eine Gruppe von Fachleuten zu beauftragen, die nach Maßgabe der Rentabilitätskriterien des Privatsektors wirtschaftet.

4. Die Satzung des RKF sowie etwaige Änderungen dazu bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Dienststellen der Kommission.

5. Grundsatz der Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft:

Um die erforderliche Anstoßwirkung bei privaten Investoren auszulösen, wäre eine substantielle Beteiligung des Privatsektors (im Umfang von zum Beispiel 30 %) am RKF-Kapital wünschenswert. Ausnahmen sind fallweise von den verantwortlichen Dienststellen der Kommission zu genehmigen.

6. Beitrag des Mitgliedstaats zum Kapital des RKF:

Eine eigene Beteiligung des Mitgliedstaats aus Mitteln der öffentlichen Hand zum Kapital des RKF zusätzlich zum Beitrag der Gemeinschaft wäre wünschenswert. Ausnahmen sind fallweise von den verantwortlichen Dienststellen der Kommission zu genehmigen. Der Mitgliedstaat bleibt jedoch subsidiär haftbar für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage des Gemeinschaftsbeitrags allein.

7. Entsprechend Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, kann der Anteil der Gemeinschaftsbeteiligung am Kapital des RKF nicht 50 % (in den Ziel-1-Regionen) bzw. 30 % (in den übrigen Fördergebieten) der Gesamtkosten überschreiten.

8. Die (ursprünglichen und ergänzenden) Einzahlungen aller Beteiligten erfolgen in Form von Bareinlagen; jegliche Sacheinlage ist ausgeschlossen.

B. Funktionsmodalitäten des RKF

1. Beim Betrieb eines RKF sind die Bestimmungen zu beachten, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Fonds seinen Sitz hat, für Risikokapitaloperationen gelten.

2. Die Interventionen des RKF erfolgen in Form von Beteiligungen, also u.a. Zeichnungen von Gesellschaftskapital (Aktien oder Gesellschaftsanteil) der unterstützten Unternehmen, Darlehen (ggf. als nachgeordnete Beteiligung) oder Wandelanleihen (mit Möglichkeit einer Umwandlung von Obligationen in Kapitalanteile). Sie dienen entweder der Aufbringung von Startkapital bei Errichtung des Unternehmens oder der Aufstockung des Kapitals beziehungsweise seiner liquiden Mittel. Bei allen Beteiligungsformen ist die Einzahlung grundsätzlich in bar zu leisten.

3. Umfassen die Aktivitäten des RKF nicht unter die Bagatellregelung fallende Hilfen, so ist hierzu eine vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags einzuholen.

4. Bei Interventionen eines RKF in Unternehmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 "Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Agrarerzeugnisse", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 des Rates (ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1), tätig sind, sind die im Beschluß 94/173/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 79 vom 23.3.1994, S. 29) vorgeschriebenen Selektionskriterien zu beachten.

5. Der RKF interveniert nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Refinanzierungen von Unternehmensverbindlichkeiten sind nicht zulässig. Die RKF-Finanzierungen dienen dem Aufbau existierender bzw. der Entwicklung neuer Aktivitäten oder ab der Einführung technologischer Neuerungen in den Produktionsmethoden und/oder -systemen.

6. Die Beteiligung des RKF in einem Unternehmen ist minoritär und zeitlich befristet.

7. RKF-Interventionen können in Zusammenarbeit mit anderen auf dem gleichen Markt existierenden RKF erfolgen.

8. Während der Laufzeit der Gemeinschaftsintervention sind alle Einkünfte des RKF (insbesondere Dividenden, Wertschöpfung, Anlagezinsen) dem Fonds zuzuführen und zur Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen und Verwaltungskosten (in dem im folgenden festgesetzten Umfang) zu verwenden.

9. Es kann sich als wünschenswert erweisen, in Unternehmen mit RKF-Beteiligung die Ausschüttung von Dividenden an den RKF durch eine entsprechende Klausel zu unterbinden und diese statt dessen als Reserve in den Unternehmen zu behalten (in der Gesamthöhe der RKF-Beteiligung oder zumindest anteilig zum Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft).

10. Über die Aktivitäten des RKF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfaßt eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des RKF, eine detaillierte Übersicht über die Verwaltungskosten, eine Analyse der in den Fonds zurückfließenden Beträge sowie eine erschöpfende Liste der Beteiligungen (Investitionen, Darlehen, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor und unter Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips). Weiter werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen.

11. Die Aktivitäten des RKF unterliegen der Kontrollzuständigkeit der Kommission und des Rechnungshofes. Dazu gehört unter anderem, daß Rechnungs- und Systemprüfungen bei Unternehmen, die vom RKF unterstützt werden bzw. wurden, durchgeführt oder veranlaßt werden können.

12. Wird eine vorschriftswidrige Verwendung der Fondsmittel festgestellt, so kann die Kommission jederzeit von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er den Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft zur Errichtung des betreffenden RKF ganz oder teilweise zurückzahlt.

13. Um eine 100 % Verwendung des Fondskapitals für operative Maßnahmen zu gewährleisten, müssen die Verwaltungskosten des Fonds (u.a. Marktstudien) zuvor genau festgelegt und auf einen jährlichen maximalen Prozentsatz des eingezahlten Gesellschaftskapitals beschränkt werden. Sie sollen im Prinzip 5 % des eingezahlten Fondskapitals jährlich nicht überschreiten. Bei der Rechnungslegung über die Verwendung des Kapitals bleibt dieser Kostenanteil unberücksichtigt.

C. Begriffsbestimmung "rechtliche und finanzielle Verpflichtung" und "tatsächlich zu leistende Ausgabe"

1. Verpflichtung auf nationaler Ebene:

Die notarielle Urkunde zur Errichtung eines RKF oder zur Aufstockung von dessen ursprünglicher Kapitalausstattung gilt als rechtliche und finanzielle Verpflichtung im Sinne der Finanzvorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsinterventionen.

2. Tatsächlich zu leistende Ausgabe:

Hierbei handelt es sich um die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden.

Weiter Kapitaleinlagen werden dem RKF von den Partnern immer dann zugeführt, wenn der Begleitausschuß anhand der Fortschrittsberichte feststellt, daß die vorherige Rotation des Fonds in zufriedenstellender Weise verwendet worden ist.

Die finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung von Interventionen. Über die Zuschüsse der Strukturfonds wird aber auch die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Risikokapitalfonds (RKF) mitfinanziert. Nur der betreffende Mitgliedstaat und seine - öffentlichen oder privaten - Partner sind jedoch Aktionäre dieser RKF. Diese Finanzierung muß also mit den für die Strukturfondsinterventionen geltenden Finanzvorschriften vereinbar sein. Die Mitgliedstaaten müssen daher gegebenenfalls die Kapitaleinzahlungen in die RKF vorfinanzieren, wenn sich die Finanzbeiträge der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfondsintervention verzögern.

3. Die Kapitaleinzahlungen in den RKF erfolgen seitens der öffentlichen und der privaten Partner nach dem gleichen Zeitplan anteilig zur Höhe ihrer Beteiligung.

D. Abschluß einer Maßnahme

1. Der RKF wird für eine bestimmte, den Zielen der Maßnahme angemessene Dauer errichtet, die zumindest der Laufzeit der betreffenden Maßnahme entspricht.

2. Bei Abschluß der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) wird die Nettofinanzposition des RKF ermittelt: Hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem Gesamtbetrag der Interventionen in den Unternehmen während des Bezugszeitraums verglichen.

- Entspricht dabei dieser letztere Betrag, der aus der Summe der Interventionen in den Unternehmen im Laufe der Zeit besteht, zumindest 100 % des Fondskapitals (> oder =), so gilt die Maßnahme als vollständig ausgeführt.

- Der Begleitausschuß muß während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Rahmen seiner Kompetenzen anhand der Tätigkeitsbereiche des RKF stets rechtzeitig über etwaige Umschichtungen und Neuzuweisungen von Fondsmitteln entscheiden, die offensichtlich nicht oder nicht vollständig genutzt werden können.

- Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuß ergeben, daß der Betrag der getätigten Interventionen zum Zeitpunkt des Abschlusses unter dem in den RKF eingezahlten Kapitalbetrag liegt, so wird die Differenz von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht.

3. Nach Leistung dieser Abschlußzahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet, es sei denn, das ursprüngliche Finanzierungsabkommen enthielte ausdrücklich anderweitige Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle.

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

EFRE

Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der EFRE-Verordnung sind Interventionen von RKF ausschließlich in KMU vorgesehen.

Der Begriff der KMU sollte sich auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition von KMU stützen (ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4).

Quellen

- Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93, Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich (EFRE-Verordnung).

- Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93, Artikel 5 Buchstabe k) und Artikel 6 (EAGFL-Verordnung (Ausrichtung)).

- Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten C/94 180/93, veröffentlicht im ABl. Nr. C 180 vom 1.7.1994 (Gemeinschaftsiniative KMU), insbesondere Punkt 7.9.

Arbeitsblatt Nr. 20

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds LEASING

ALLGEMEINE REGEL:

Ein Leasing-Geschäft ist unter den nachstehend genannten Bedingungen (1) förderungsfähig.

Notwendige Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

A. Direktes Leasing

(Die Leasing-Gesellschaft ist der Erstbegünstigte des Gemeinschaftszuschusses, der auf der Grundlage der von ihr gekauften Wirtschaftsgüter, die Gegenstand der Leasing-Verträge sind, gewährt wird):

1. Die geförderten Leasing-Verträge müssen eine Rückkaufklausel enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasing-Vertrags der von den zuständigen Behörden nicht genehmigt worden ist, verpflichtet sich der Leasing-Geber (Leasor), den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (für Rechnung des betreffenden Fonds) den Teil des Gemeinschaftszuschusses zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht.

2. Der Kauf des Wirtschaftsgutes durch die Leasing-Gesellschaft, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe.

Der Gemeinschaftszuschuß wird in einer Tranche dem Leasing-Geber ausgezahlt, der den Zuschußbetrag an den Begünstigten des Leasing-Vertrags (Leasing-Nehmer) weiterzuleiten hat.

3. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Nettohandelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

Diese Grenze wird festgesetzt, um die Kofinanzierung von nicht förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Zinsen, Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten der Leasing-Gesellschaft, Versicherungskosten usw.) auszuschließen. Infolgedessen muß in dem Vertrag die Leasingrate in zwei Teilbeträge aufgeschlüsselt werden, zum einen in den dem Nettokauf entsprechenden Betrag und zum anderen in die vorgenannten Nebenkosten der Transaktion

4. Die der Leasing-Gesellschaft gezahlte Gemeinschaftshilfe muß in voller Höhe zu Gunsten des Begünstigten des Leasing-Vertrages verwendet werden,

und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Leasingraten und entsprechenden Zinsen während des Leasing-Zeitraums.

B. Indirektes Leasing

(Der Leasing-Nehmer ist der Begünstigte des Gemeinschaftszuschusses):

1. Die geförderten Leasing-Verträge müssen eine Rückkaufklausel enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen.

2. Die vom Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber (der Leasing-Gesellschaft) gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe.

Der Gemeinschaftszuschuß wird dem Leasing-Nehmer auf der Grundlage einer jeden gezahlten Leasingrate ausgezahlt oder im ganzen auf der Grundlage des abgezinsten Betrags der dem Förderzeitraum entsprechenden Leasingraten, wenn dieser abgezinste Betrag den "tatsächlich getätigten Ausgaben" entspricht, die zu Beginn des Leasings dem Endbegünstigten angelastet wurden.

3. Überschreitet die Gesamtdauer des Leasing-Vertrags die Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung, so sind nur die vom Leasing-Nehmer bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gemeinschaftsbeteiligung (äußerster Termin für die buchmäßige Erfassung der Zahlungen) gezahlten Leasingraten förderfähig.

Diese Bedingung ergibt sich daraus, daß nur die tatsächlichen und effektiv entstandenen Kosten kofinanzierungsfähig sind, während in Zukunft anfallende Ausgaben (z. B. künftige Leasingraten) nicht förderfähig sind. Im Interesse einer besseren Übereinstimmung der Dauer des Leasing-Vertrags mit dem Interventionszeitraum könnte der Anfangspreis des Wirtschaftsgutes zu Beginn des Zeitraums durch eine kofinanzierungsfähige Zahlung verringert werden. Deckt sich die Gesamtdauer der Leasing-Transaktion nicht mit dem Interventionszeitraum, so bezieht sich der Gemeinschaftsbeitrag auf jeden Fall nur auf die während des Interventionszeitraums gezahlten Leasingraten.

4. Der für die Gemeinschaftskofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Nettohandelswert des geleasten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten.

Diese Grenze wird festgesetzt, um die Kofinanzierung von nicht förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Zinsen, Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten der Leasing-Gesellschaft, Versicherungskosten usw.) auszuschließen. Infolgedessen muß im Vertrag die Leasingrate in zwei Teilbeträge aufgeschlüsselt werden, zum einen in den dem Nettokauf entsprechenden Betrag und zum anderen in die vorgenannten Nebenkosten der Transaktion.

BESONDERHEITEN DER EINZELNEN FONDS:

- ESF

i) Der ESF kofinanziert nicht den Kauf von Wirtschaftsgütern, sondern nur ihre Anmietung oder ihre Abschreibung (siehe Arbeitsblatt Nr. 6 "Abschreibungen") während der Dauer der Aktion. Die Kaufklausel ist daher für diesen Fonds keine zwingende Voraussetzung; auf jeden Fall kofinanziert der SF nur einen Teil der vom Begünstigten des Leasing-Vertrags - im Fall des Operate-Leasing handelt es sich um den Endbegünstigten - verauslagten Leasingraten nach Maßgabe der Dauer der Aktion.

ii) Im Interesse eines optimalen Kosten-Wirksamkeitsverhältnisses wird zudem überprüft, ob die dem Endbegünstigten des Leasing-Vertrags entstandenen Kosten nicht höher sind als die Kosten, die die Anmietung desselben Materials mit sich gebracht hätte, sofern eine solche Möglichkeit gegeben ist. Andernfalls werden die durch die Inanspruchnahme des Leasings anstelle der einfachen Anmietung bedingten Mehrkosten von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

- EFRE

Im Rahmen der vom EFRE kofinanzierten endigenden Entwicklung können über das Leasing Wirtschaftsgüter erworben werden, die für die Errichtung und den Betrieb eines Unternehmens, das den KMU Dienstleistungen anbietet, erforderlich sind. Die vorstehend für den ESF genannten Besonderheiten gelten auch für die laufenden, in diesem Rahmen kofinanzierten Ausgaben.

Modellvorhaben

Da diese Aktionen naturgemäß von kurzer Dauer sind, gilt die vorstehend unter den Ziffern i) und ii) für den ESF genannte Besonderheit auch für Modellvorhaben und innovative Maßnahmen der drei Strukturfonds und des FIAF.

Quellen:

Ausführliche Leitlinien für die Behandlung des Leasings im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente mit struktureller Zweckbestimmung (ABl. Nr. C 250 vom 14.9.1993).

Arbeitsblatt Nr. 21

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds REGELUNGEN ÜBER RÜCKZAHLBARE BEIHILFEN

DEFINITION:

1. Unter "rückzahlbare Beihilfe" ist die Gewährung einer gegebenenfalls befristeten/nicht endgültig vergebenen Beihilfe durch eine zuständige staatliche Stelle oder einen vom Mitgliedstaat bestimmten Vermittler an Unternehmen oder Privatpersonen zu verstehen, die im Rahmen einer Beihilferegelung handeln, die Teil eines Operationellen Programms ist. Die Beihilfen können sich auf alle förderfähigen Aktionen der Strukturfonds beziehen.

2. Es handelt sich folglich um die Mitfinanzierung einer genehmigten Regelung über staatliche Beihilfen oder einer Regelung, die unter die Bagatellfallregelung fällt, und nicht um ein Darlehenssystem, das Teil der Banktätigkeit ist. Diese Unterscheidung zwischen Beihilferegelungen und Darlehen erfolgt nach der Herkunft der Mittel, die von einem öffentlichen Organismus stammen, dessen Beihilfen der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags unterliegen.

3. Diese rückzahlbaren Beihilfen können mit einem ermäßigten Zinssatz im Vergleich zu den Marktbedingungen oder einem Zinssatz Null versehen sein (daher die Bezeichnung Beihilfeelement).

4. Der in diesem Arbeitsblatt beschriebene Fall ist nicht Teil der finanztechnischen Maßnahmen, da die Kommission eine individuelle Beihilferegelung nach Maßgabe der Vorlage von Auszahlungsbescheinigungen durch den Mitgliedstaat kofinanziert; sie kofinanziert folglich nicht die Einrichtung eines Fonds.

5. Die erste Reihe von Beihilfen, die Unternehmen oder privaten Empfängern gewährt worden ist, stellt die tatsächlich getätigte Ausgabe im Sinne der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen dar.

6. Die Empfänger-Unternehmen der Beihilfe zahlen diese an die Stelle zurück, die sie ihnen gewährt hat, entsprechend vorher festzulegenden Regeln. Die Rückzahlungen, zusammen mit eventuellen Zinsen, erhöhen den ürsprünglich zur Verfügung stehenden Finanzrahmen der Beihilfe und tragen somit zu einem neuen Kreislauf rückzahlbarer Beihilfen bei.

BESONDERE BESTIMMUNGEN:

Die Rückzahlungsmodalitäten dieser Beihilfen müssen den unten beschriebenen Kriterien entsprechen, die die Transparenz der Verwaltung einer solchen Beihilferegelung gewährleisten sollen:

1. Die Finanzverwaltung dieser rückzahlbaren Beihilfen erfolgt nach den Regeln und Definitionen, die für nicht rückzahlbare Beihilfen gelten. Der "Rückzahlungsaspekt" bedeutet jedoch, daß folgende Grundsätze und Modalitäten der Finanzverwaltung zu beachten sind:

1.1. Der Organismus, der die rückzahlbaren Beihilfen vergibt (= Endbegünstigter, siehe Arbeitsblatt Nr. 1 "Endbegünstigter") muß eine transparente Rechnungslegung führen, die, insbesondere zu Kontrollzwecken, eine Unterscheidung ermöglicht zwischen:

- dem Betrag der Beihilfen auf der Grundlage des Rahmens, der diesem Organismus ursprünglich zur Verfügung steht;

- den möglichen Rückzahlungen und eventuellen Zinszahlungen durch die Empfänger dieser rückzahlbaren Beihilfen;

- dem Betrag neuer Beihilfen auf der Grundlage der gegebenenfalls durch die Empfänger der Beihilfen zurückgezahlten Beträge oder eventuell vom Empfänger der Beihilfen gezahlter Zinsen.

1.2. Es ist eine Garantie erforderlich, daß die Rückzahlungen und eventuell geleistete Zinszahlungen nicht den im Finanzierungsplan der Maßnahme vorgesehenen nationalen Anteil ersetzen und daß sie im gleichen Rahmen wiederverwendet werden. Zu diesem Zweck hat der die Beihilfe vergebende Organismus daher die Verwendung der im Finanzplan vorgesehenen Mittel sowie der durch mögliche zwischenzeitlich getätigte Rückzahlungen und Zinszahlungen geschöpften zusätzlichen Mittel zu rechtfertigen, um in den Genuß des für die Maßnahme bereitgestellten Gesamtanteils der Gemeinschaft zu kommen.

1.3. Um die Transparenz der Finanzströme zu gewährleisten, ist es notwendig, daß der Organismus, der die Beihilfe vergibt, eine Aufstellung der Ausgaben erstellt, die sowohl die effektiv getätigten Ausgaben (d. h. den Betrag der vergebenen und an die Empfänger ausgezahlten Beihilfen) als auch die Angabe der im gleichen Zeitraum eingegangenen und in seiner Buchführung getrennt ausgewiesenen Rückzahlungen und eventuellen Zinszahlungen (Belege sind bei Kontrollen vor Ort vorzulegen) enthält.

2. Für den Abschluß der Interventionsformen, die die Mitfinanzierung von Regelungen über rückzahlbare Beihilfen beinhalten, gelten die gleichen Modalitäten wie für die Mitfinanzierung von nicht rückzahlbaren Beihilfen, ohne Rücksicht auf neue Beihilfen, die auf der Grundlage gegebenenfalls eingegangener Rückzahlungen und Zinszahlungen während des Zeitraums der Durchführung der Interventionsform vergeben wurden.

3. Nach der Auszahlung des Endsaldos der Interventionsform wird die Kommission - unbeschadet der allgemeinen Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Kontrolle - nicht mehr bei der Durchführung oder Begleitung der Aktion tätig.

Quellen:

- Rahmenverordnung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)).

- EFRE-Verordnung (Artikel 1).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6).

- Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. Nr. C 68 vom 6.3.1996).

Arbeitsblatt Nr. 22

Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds AUSGABEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN, EINSCHLIESSLICH BEZÜGE DER BEAMTEN DER MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE REGEL

1. Nicht förderfähig im Rahmen der Kofinanzierung von Interventionsformen, einschließlich technischer Unterstützung, sind die Kosten der öffentlichen Verwaltungen und die laufenden Bezüge der (auf Statusbasis beschäftigten) nationalen und örtlichen Beamten, die im Zuge der täglichen Aufgaben zur Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der vorschriftsgemäß kofinanzierten Maßnahmen anfallen.

2. Nur zusätzliche Ausgaben, die neben den gewöhnlichen Ausgaben anfallen und die auf ausdrücklichen und zusätzlichen vorschriftsmäßigen Anforderungen beruhen, können als förderfähig angesehen werden. Der Nachweis, daß es sich um "zusätzliche" Kosten handelt, ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erbringen. Die betreffenden Ausgaben müssen von den Kommissionsdienststellen vorher gebilligt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine solche Finanzierung im Hinblick auf die Ziele des entsprechenden Programms gerechtfertigt ist und ob die fraglichen Verwaltungsausgaben direkt den förderfähigen Aktionen des Programms zuzurechnen sind.

Im Rahmen der Mittel für technische Unterstützung sind als förderfähige zusätzliche Ausgaben folgende Ausgaben zu verstehen (der Hinweis auf die Kosten für zusätzliches Personal betrifft die gesamte Verwaltung auf zentraler, dezentraler oder regionaler Ebene):

- hinsichtlich der Begleitung und Bewertung der Vorhaben die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation und Veranstaltung der Sitzungen der Begleitausschüsse und mit der Koordinierung zwischen den einzelnen Ausschüssen und Unterausschüssen (Beförderung, Unterbringung, Tagegelder für die an den Begleitausschüssen teilnehmenden Beamten, mit Ausnahme der Bezüge); maßgebend sind die bei den betreffenden öffentlichen Verwaltungen geltenden Richtwerte;

- hinsichtlich der Kontrolle der Aktionen, die Kosten der Vor-Ort-Kontrolle und des Aufbaus sowie der Koordination eines vom Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystems (Beförderung, Unterbringung, Tagegelder) außer den Bezügen der öffentlichen Kontrolleure; maßgebend sind die bei den betreffenden öffentlichen Verwaltungen geltenden Richtwerte (die Gesamtkosten der Kontrollaktionen sind aus Mitteln des ESF förderfähig aufgrund des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der ESF-Verordnung);

- die Kosten, einschließlich der Bezüge im Zusammenhang mit der befristeten Beschäftigung von Angestellten (Beamten mit Zeitvertrag oder Personal aus dem privaten Sektor) für Verwaltungs-, Begleit-, Bewertungs- und Kontrollarbeiten;

- die Kosten, einschließlich der Bezüge im Zusammenhang mit der vorübergehenden Abordnung (für höchstens 12 Monate) von Beamten zu lokalen Verwaltungsstellen, zur Zentralverwaltung oder von einer lokalen zu einer anderen lokalen Verwaltung zwecks Unterstützung bei der Ausbildung der örtlichen Beamten und Erfahrungstransfer in den Bereichen Verwaltung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der kofinanzierten Maßnahmen.

Die genauen Regeln für die Anwendung dieser Bestimmungen (Verfahren für die Anwendung, Hoechstbeträge, Kontrolle usw.) werden fallweise im Rahmen der Partnerschaft festgelegt.

Weitere Bestimmungen

3. Die folgenden Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Gehälter nationaler Beamter, für außerhalb der täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrolltätigkeiten wahrzunehmende Aufgaben können förderfähig sein:

- Durchführungskosten im Rahmen von von öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Stellen erbrachte Leistungen, die entweder einem Endbegünstigten berechnet werden oder auf der Grundlage von aussagekräftigen Unterlagen, die den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Durchführung des Einzelprojekts ermöglichen, bescheinigt werden (Unterlagen, die den Nachweis der geleisteten Arbeit und Dienstleistungen im Interesse des Endbegünstigten erbringen, Verrechnung proportional zur Arbeitszeit zur Ermittlung der anteiligen Gehälter der abgeordneten Beamten usw.);

Durchführungskosten, einschließlich der Dienstleistungen einer als Endbegünstigter geltenden öffentlichen Verwaltung, die das Vorhaben ohne Heranziehung von Industrial engineering oder eines externen Unternehmens selbst durchführt, sofern die tatsächlichen Ausgaben ausschließlich mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen;

- Kosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das in eine Maßnahme eingebunden ist, welche ihrerseits eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand hat (siehe besondere Regeln für einzelne Fonds).

BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS:

- ESF

Maßnahmen, die eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand haben:

Die in diesem Arbeitsblatt erwähnten Verwaltungsausgaben betreffen nicht die operativen Kosten der öffentlichen Einrichtungen oder ihrer Bediensteten, die als Endbegünstigte gelten, im Zusammenhang mit der "Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Bewertung" der Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der ESF-Verordnung förderfähig sind.

Beispiel: Ausbildung örtlicher oder nationaler Beamter in den Ziel-1-Regionen.

- EAGFL, Abteilung Ausrichtung

Maßnahmen, die eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand haben:

Die in diesem Arbeitsblatt erwähnten Verwaltungsausgaben betreffen nicht die operativen Kosten der öffentlichen Einrichtung als Endbegünstigte eines Vorhabens, das in eine Maßnahme eingebunden ist und welches ausdrücklich eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand hat.

- EFRE

Pilotvorhaben gemäß Artikel 10 der EFRE-Verordnung:

Die Personalausgaben der Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als (das Pilotvorhaben durchführende) Projektträger oder als Dienstleistungserbringer können als förderfähig gelten. Diese Ausgaben dürfen jedoch 25 % der förderfähigen Gesamtkosten des Pilotvorhabens nicht übersteigen.

Quellen

- Koordinierungsverordnung (Artikel 17 Absatz 2 und 25 Absatz 1).

- Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 2, 5 und 6).

- Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates (EAGFL-Ausrichtung).

- ESF-Verordnung (Artikel 1 und 6).

- EFRE-Verordnung (Artikel 1).

- Protokollerklärung der Kommission vom 20. Juli 1993 zu Artikel 21 Absatz 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 4253/88, enthalten im Protokoll zur Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 durch den Rat.

- Vademekum der GD XVI "Technische Unterstützung" (November 1994).

(1) Man versteht unter staatlichen Beihilfen gewährte Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wie zum Beispiel die öffentlichen Beihilfen in einem vorher festgelegten Rahmen und auf der Grundlage von zuvor aufgestellten allgemeinen Kriterien, die Unternehmen einen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil verschaffen, der ihnen bei normalem Geschäftsverlauf nicht zugute gekommen wäre, und die Kosten verringern, die normalerweise ihr Budget belasten. Diese Regelungen müssen der Kommission unabhängig von der Zweckbestimmung der Beihilfe mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie unter die "De-minimis"-Regel fallen.

(2) Aus auf der Hand liegenden Gründen ist die absichtliche Hinauszögerung der Überweisung der Mittel an die Endbegünstigten mit dem Ziel, Zinsgewinne auf die Vorschüsse der Gemeinschaft zu erwirtschaften sowie deren widerrechtliche Aneignung, als Unregelmäßigkeit anzusehen.

(3*) P.M.: Der dem Rat vorgelegte Änderungsentwurf zur Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 enthält die Regelung, daß die Kommission eine separate Rechnungslegung auf Bruttobasis vornimmt, die unterscheidet zwischen Einnahmen und den Ausgaben, die mit diesen Zinsen verbunden sind, auf der Basis von höchstens halbjährlichen Zeitabständen.

(4) Verhältnis, mit dem der Gesamtbetrag der Garantien berechnet wird, die der GF bezogen auf sein eingezahltes Kapital gewähren kann.

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