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Document 31996Y0110(02)
Council recommendation of 22 December 1995 on concerted action and cooperation in carrying out expulsion measures
Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen
Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen
ABl. C 5 vom 10.1.1996, p. 3–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31996Y0110(02)R(01) |
Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen
Amtsblatt Nr. C 005 vom 10/01/1996 S. 0003 - 0007
EMPFEHLUNG DES RATES vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen (96/C 5/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Empfehlung der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1992 über den Transit zum Zwecke der Entfernung und deren Anhang vom 1./2. Juni 1993, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel K.1 Nummer 3 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union stellt die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse dar. Der Rat hat bereits besondere Maßnahmen ergriffen, um die Wanderungsströme besser zu kontrollieren und um zu verhindern, daß Drittstaatsangehörige illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort illegal aufhalten. Die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder mit illegalem Status wird häufig dadurch vereitelt, daß Reise- oder Identitätsdokumente fehlen. Der wirksame Vollzug von Rückführungsmaßnahmen erfordert, daß auf der Ebene des Rates Empfehlungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur besseren Abstimmung der einschlägigen Maßnahmen angenommen werden. Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung - EMPFIEHLT DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die nachstehend aufgeführten Grundsätze anzuwenden: Dabei sollten sie im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente 1. spezifische Mechanismen anwenden, damit bei Drittstaatsangehörigen ohne Reise- oder Identitätsdokumente die Beschaffung der erforderlichen Dokumente bei den konsularischen Stellen der Drittstaaten, in die die Rückführungen erfolgen sollen, erleichtert wird; 2. folgende Maßnahmen ergreifen, falls sie bei der Beschaffung der Dokumente wiederholt auf Schwierigkeiten bei bestimmten Drittstaaten stoßen: a) Sie unternehmen entsprechende Anstrengungen, damit die rückzuführenden Personen von den konsularischen Stellen identifiziert werden. b) Sie fordern die konsularischen Stellen wiederholt auf, sich zu den Orten zu begeben, an denen die Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in Gewahrsam genommen sind, um sie im Hinblick auf die Ausstellung von Dokumenten zu identifizieren. c) Sie dringen bei den konsularischen Stellen darauf, daß die Reisedokumente mit einer für Rückführungsmaßnahmen hinreichenden Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; 3. zu diesem Zweck vorrangig die Bestimmungen betreffend die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit des vom Rat am 30. November 1994 vorgenommenen Standardrückübernahmeabkommens anwenden; 4. das vom Rat auf der Tagung vom 30. November 1994 angenommene Standardreisedokument ausstellen, falls die erforderlichen Reisedokumente trotz der Anwendung dieser Maßnahmen nicht beschafft werden können; im Hinblick auf die Zusammenarbeit beim Transit zum Zwecke der Rückführung 5. auf der Grundlage der nachstehenden Grundsätze zusammenarbeiten, um den Transit zum Zwecke der Rückführung zu erleichtern, wenn der Rückführungsbeschluß von einem anderen Mitgliedstaat gefaßt worden ist: a) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend der Empfehlung der Minister vom 30. November 1992 über den Transit zum Zwecke der Entfernung und deren Anhang vom 1./2. Juni 1993, die als Anhänge beigefügt sind, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats dem Transit eines Drittstaatsangehörigen durch sein Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückführung zustimmen. b) Der Mitgliedstaat, der den Transitantrag stellt, teilt dem ersuchten Mitgliedstaat mit, ob er eine Begleitung der rückzuführenden Person für unerläßlich hält. c) Es ist Sache des ersuchten Mitgliedstaats, über die Einzelheiten des Transits des rückzuführenden Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, d. h., ob der Transit mit Begleitkräften des rückführenden Mitgliedstaates erfolgt, ob er die Begleitung während des Transits gewährleistet oder ob die Begleitung während des Transits gemeinsam mit dem rückführenden Staat vorgenommen wird. d) Soll der Transit ohne Begleitung erfolgen, so kann der Mitgliedstaat, der die Rückführungsmaßnahme getroffen hat, den Mitgliedstaat, der den Transit genehmigt hat, rechtzeitig ersuchen, die für die Gewährleistung der Weiterreise des Drittstaatsangehörigen zum Bestimmungsort erforderlichen Maßnahmen zu treffen. e) Weigert sich der Drittstaatsangehörige, aus dem Transitmitgliedstaat auszureisen, so können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren Rechtsvorschriften einen etwaigen Rückgriff auf die entsprechenden rechtlichen Verfahren zum Vollzug der Rückführung vorsehen bzw. derartige Verfahren festlegen, um zu vermeiden, daß die Rückführung nicht vollzogen werden kann. f) Falls die Rückführung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, kann der Transitmitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zurückschicken, der die Rückführungsmaßnahme getroffen hat. g) Die Mitgliedstaaten können bilateral die Bedingungen festlegen, unter denen sie gegebenenfalls auf die Zahlung der Kosten im Einzelfall verzichten und stattdessen die Kosten der von den beiden Mitgliedstaaten jeweils beantragten Rückführungsmaßnahmen auf Jahresbasis ausgleichen; im Hinblick auf die Abstimmung bei der Durchführung der Rückführung 6. die Rückführungsmaßnahmen in hierzu geeigneten Fällen mit anderen Mitgliedstaaten anhand der nachstehenden Grundsätze abstimmen: a) Der Mitgliedstaat, der die Rückführungsentscheidung getroffen hat, übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der von ihm beschlossenen Rückführung von Drittstaatsangehörigen und hat die Beförderungsmittel zu benutzen, die auf dem Luftverkehrsmarkt verfügbar sind oder gegebenenfalls von ihm selbst gestellt werden. b) Der Mitgliedstaat, der die Rückführungsentscheidung getroffen hat, kann einen anderen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit bei der Ermittlung von Plätzen ersuchen, die für die Rückführung auf dem Luftweg zur Verfügung stehen. c) Der Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit zwecks Rückführung auf dem Luftweg ersucht worden ist, kann die Durchführung der Rückführung von seinem Hoheitsgebiet aus verweigern. d) Zur Koordinierung der Rückführungsmaßnahmen teilt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten die Behörde mit, die in seinem Hoheitsgebiet dafür zuständig ist, - die Informationen über Plätze, die für die Rückführung auf dem Luftweg zur Verfügung stehen, zu zentralisieren; - zu den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Kontakt aufzunehmen, damit die verfügbaren Plätze im Flugzeug in Anspruch genommen werden können; - die anderen Mitgliedstaaten um Zustimmung zur Benutzung von Plätzen zu ersuchen, die auf den Flügen aus diesen Mitgliedstaaten verfügbar sind; - mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen über die Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg auszutauschen, und im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung prüft der Rat regelmäßig die Fortschritte, die bei der praktischen Anwendung der in dieser Empfehlung genannten Abstimmungs- und Zusammenarbeitsmaßnahmen erzielt worden sind. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA ANHANG I EMPFEHLUNG über den Transit zum Zwecke der Entfernung (von den Ministern am 30. November 1992 verabschiedet) DIE FÜR EINWANDERUNG ZUSTÄNDIGEN MINISTER - IN ANBETRACHT der jeweiligen Praxis der Mitgliedstaaten, was den Transit zum Zwecke der Entfernung anbelangt, IN DER ERWAEGUNG, daß die betreffenden Verfahrensweisen einander angenähert werden sollten, um ihre Harmonisierung anzustreben, IN DER ERWAEGUNG, daß bei den durchzuführenden Maßnahmen dem Erfordernis der Schnelligkeit, Effizienz und Wirtschaftlicheit Rechnung zu tragen ist - EMPFEHLEN die Anwendung nachstehender Leitlinien: I Im Rahmen dieser Empfehlung bedeutet "Transit" die Durchreise einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, durch das Hoheitsgebiet oder die Transitzone im Hafen oder Flughafen eines Mitgliedstaats. II Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates - in einen Drittstaat zu entfernen, sollte die Entfernung im Prinzip so durchführen, daß der Ausländer nicht durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats reist; - in einen anderen Mitgliedstaat zu entfernen, sollte die Entfernung so durchführen, daß der Ausländer nicht durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats reist. III 1. Wenn besondere Gründe, insbesondere Gründe der Effizienz, Schnelligkeit und Wirtschaftlichkeit dies rechtfertigen, kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat darum ersuchen, daß er die Einreise eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, gegenüber dem eine Entfernungsmaßnahme angewendet wird, in sein Hoheitsgebiet und dessen Transit durch sein Hoheitsgebiet gestattet (1). 2. Der Staat, der die Entfernungsmaßnahme getroffen hat, überzeugt sich vor Stellung des entsprechenden Antrags, daß die Weiterreise und die Aufnahme im Bestimmungsstaat der zu entfernenden Person in der Regel gewährleistet ist. 3. Der Staat, dem der entsprechende Antrag unterbreitet wird, gibt diesem vorbehaltlich der in Abschnitt IV vorgesehenen Fälle statt. IV Der Staat, der die Entfernungsmaßnahme trifft, teilt dem Transitstaat mit, ob eine Aufsichtsperson zur Begleitung der zu entfernenden Person zu stellen ist. Der Transitstaat kann - entweder den Staat, der die Entfernungsmaßnahme getroffen hat, ermächtigen, die Aufsichtsperson selbst zu stellen; - beschließen, die Aufsichtsperson selbst zu stellen; - oder beschließen, die Aufsichtsperson unter Mitwirkung des Staates, der die Entfernungsmaßnahme getroffen hat, zu stellen. V 1. Der Transitantrag zum Zwecke der Entfernung muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten: - Identität des zu entfernenden Ausländers; - endgültiger Bestimmungsstaat; - Art und Datum des Entfernungsbeschlusses und Behörde, die den Beschluß gefaßt hat; - Anhaltspunkte, die vermuten lassen, daß der Ausländer im endgültigen Bestimmungsstaat oder im zweiten Transitstaat Aufnahme findet; - Reisedokumente oder sonstige persönliche Dokumente im Besitz des Ausländers; - Nennung der antragstellenden Dienststelle; - Umstände der Durchreise durch den ersuchten Staat (Uhrzeit, Reiseweg, benutztes Transportmittel usw.); - Notwendigkeit einer Aufsichtsperson und diesbezügliche Modalitäten. 2. Der Transitantrag zum Zwecke der Entfernung muß so bald wie möglich bei den für die Entfernung zuständigen Behörden des ersuchten Staates gemäß den entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestellt werden; diese Behörden müssen ihre Antwort möglichst bald erteilen. 3. Der Transitstaat kann Auskünfte insbesondere über die Notwendigkeit des Transits verlangen. VI Fälle, in denen der Transit zum Zwecke der Entfernung abgelehnt werden kann: - Der Ausländer stellt beim Landtransit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit und die internationalen Beziehungen des Transitstaats dar; - die in Abschnitt V Nummer 3 erwähnten Informationen werden nicht als befriedigend angesehen. VII Wenn die Entfernungsmaßnahme aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann, kann der Staat, in dem der Transit stattfindet, die zu entfernende Person ohne weitere Formalitäten in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zurückschicken. VIII Läßt sich die Entfernung nicht auf Kosten des Ausländers oder eines Dritten durchführen, trägt der ersuchende Staat - die Reise- und sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten für die Aufsichtsperson, bis zur Ausreise des Ausländers, dessen Transit genehmigt wurde, aus dem Hoheitsgebiet des Transitmitgliedstaats; - gegebenenfalls auch die Rückreisekosten. IX Diese Empfehlungen stehen einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nicht im Wege. X Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat Verhandlungen über den Transit zum Zwecke der Entfernung zu führen, unterrichtet hierüber rechtzeitig die übrigen Mitgliedstaaten. XI Diese Empfehlung berührt nicht die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 noch diejenigen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Sie läßt auch die Bestimmungen der zur Zeit geltenden internationalen Übereinkommen über die Aus- und Durchlieferung unberührt. Die Empfehlung darf nicht zur Folge haben, daß die Verfahren der Aus- und Durchlieferung durch das Verfahren des Transits zum Zwecke der Entfernung ersetzt werden. (1) Erklärung zu Abschnitt III: "Die unter Abschnitt III aufgeführten Gründe der Effizienz, Schnelligkeit und Wirtschaftlichkeit umfassen unter anderem die besonderen Umstände, die sich aus der geographischen Lage des Großherzogtums Luxemburg ergeben." ANHANG II ANHANG zu der Empfehlung über den Transit zum Zwecke der Entfernung (von den Ministern am 1./2. Juni 1993 verabschiedet) 1. Um dem Erfordernis der Effizienz, der Schnelligkeit und der Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit dem notwendigen Transit Rechnung zu tragen, kann bei den von den Mitgliedstaaten angewandten Entfernungsmaßnahmen danach unterschieden werden, ob die Entfernung auf dem Luft- oder dem See- oder Landweg erfolgt. 2. Die Entfernung auf dem Luftweg und - im Zusammenhang damit - das Durchlaufen des Transitbereichs eines Flughafens sollten von den Bestimmungen über den Einreise- und Transitantrag ausgenommen werden (Anhang I Abschnitt III der Empfehlung), so daß in diesem Fall lediglich eine Unterrichtung des Transitlandes erfolgt. 3. Die Unterrichtung über einen Transit zum Zwecke der Entfernung auf dem Luftweg sollte die in Anhang I Abschnitt V der Empfehlung im Zusammenhang mit dem Transitantrag aufgeführten Angaben umfassen. 4. Bei einer Entfernung auf dem Land- oder Seeweg erfolgt der Antrag auf Einreise in bzw. Transit durch das Gebiet eines Staates sowie die Unterrichtung darüber bei einer von dem Transitland benannten zentralen Kontaktstelle gemäß den in Anhang I der Empfehlung wiedergegebenen Empfehlungen. Wird bei einer Entfernung auf dem Luftweg der Transit vom Transitstaat verweigert, so sollte der ersuchende Staat innerhalb von 24 Stunden nach der Transitmitteilung davon unterrichtet werden. 5. Die Mitgliedstaaten sollten ein gemeinsames Verzeichnis der Kontaktstellen erstellen. Bei einer Entfernung auf dem Luftweg sollte mit dem/den zuständigen Bediensteten des betreffenden Transitflughafens oder nach Maßgabe der einzelstaatlichen Verfahren mit einem anderen zuständigen Bediensteten unter Einhaltung der 24-Stunden-Regel (siehe Nummer 4) direkt Kontakt aufgenommen werden.