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Document 31996S0303

    Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission vom 19. Februar 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Rußland in die Gemeinschaft und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls sowie zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    ABl. L 42 vom 20.2.1996, p. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/303(1)/oj

    31996S0303

    Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission vom 19. Februar 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Rußland in die Gemeinschaft und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls sowie zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 20/02/1996 S. 0007 - 0011


    ENTSCHEIDUNG Nr. 303/96/EGKS DER KOMMISSION vom 19. Februar 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Rußland in die Gemeinschaft und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls sowie zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 12,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Entscheidung Nr. 2450/95/EGKS (2) (nachstehend "Entscheidung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche der KN-Codes 7225 10 91 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 10 31 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Rußland in die Gemeinschaft ein. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission (3) fallen die Waren nunmehr unter die KN-Codes 7225 11 00 bzw. 7226 11 10.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die drei kooperierenden russischen Ausführer und die Vertreter der russischen Behörden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Die vorgenannten Ausführer nahmen auch schriftlich zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen Stellung.

    (3) Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (4) Bei der vorläufigen Sachaufklärung stellte die Kommission fest (siehe Randnummern 8, 9 und 10 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll), daß es sich bei der fraglichen Ware um kornorientierte kaltgewalzte Bleche und Bänder aus Silicium-Elektrostahl für elektromagnetische Geräte handelt. Aufgrund des komplizierten Produktionsverfahren fallen in gewissem Umfang Fertigerzeugnisse mit Qualitätsmängeln an, die als Waren zweiter Wahl billiger verkauft werden. Allerdings wurde die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Elektroblechen erster und zweiter Wahl um gleichartige Waren im Sinne der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS handelt, da sie die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen.

    (5) Da dazu keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zu der Ware und der gleichartigen Ware bestätigt.

    D. DUMPING

    (6) Da Rußland kein Marktwirtschaftsland ist, ermittelte die Kommission den Normalwert im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung anhand der Inlandsverkäufe in einem Vergleichsland (Brasilien), bei denen es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr mit unabhängigen Abnehmern handelte (siehe Randnummern 11, 12 und 13 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll).

    (7) Da alle Exportgeschäfte gedumpt waren (siehe Randnummer 14 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll), wurde der Ausfuhrpreis vorläufig anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden gewogenen durchschnittlichen Preises aller Exportverkäufe in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum (Januar 1993 bis April 1994) ermittelt.

    (8) Der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert im Vergleichsland ergab das Vorliegen von Dumping, wobei sich die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, auf 73,46 % belief (siehe Randnummern 15 und 16 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll).

    (9) Da keine Stellungnahmen zu der vorläufigen Methode der Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne eingingen, werden die einschlägigen Feststellungen unter den Randnummern 11 bis 16 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (10) Gemäß den Feststellungen der Kommission (siehe Randnummer 17 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll) besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den drei kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, auf die 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen. Da dazu keine Stellungnahmen eingingen, werden diese Feststellungen bestätigt.

    F. SCHÄDIGUNG

    a) Gemeinschaftsverbrauch, Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (11) Zu den vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch sowie dem Volumen und dem Marktanteil der gedumpten Einfuhren unter den Randnummern 18, 19 und 20 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll wurden keine Argumente vorgebracht. Diese Feststellungen werden daher bestätigt.

    b) Preise der gedumpten Einfuhren

    (12) Die russischen Ausführer behaupteten, die Kommission habe bei ihren vorläufigen Feststellungen zur Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen (siehe Randnummern 21 und 55 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll) nicht erläutert, in welcher Weise sie den Preis der russischen Ausführer angepaßt habe, um ihn auf die Stufe frei Kunde und somit auf eine dem Preis der Gemeinschaftshersteller vergleichbare Stufe zu bringen. Sie machten geltend, die Vergleichbarkeit der Preise solle unter Zugrundelegung der "Vorstellung der Verbraucher" und nicht auf rein theoretischer Grundlage beurteilt werden. Sie beantragten insbesondere Berichtigungen für Unterschiede in den Zahlungs- und Lieferbedingungen, ohne jedoch Beweise zur Stützung ihres Antrags vorzulegen.

    (13) Hier ist daran zu erinnern, daß die russischen Ausfuhrpreise bei der Ermittlung der Preis- bzw. Zielpreisunterbietungsspanne um einen Betrag in Höhe des Aufschlags eines Händlers angehoben wurden. Da keiner der Einführer an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die Handelsspanne anhand der verfügbaren Informationen über die Handelsspanne bei der Einfuhr anderer Stahlerzeugnisse ermittelt. Diese Spanne umfaßt Finanzierungs- und Bereitstellungskosten sowie eine Gewinnspanne von 5 %.

    Der Preisvergleich wurde somit auf der gleichen Handelsstufe und unter Zugrundelegung ähnlicher Zahlungs- und Verkaufsbedingungen vorgenommen.

    (14) Zu den Lieferbedingungen ist anzumerken, daß sich etwaige zusätzliche Kosten in diesem Zusammenhang normalerweise in den Kosten des Einführers widerspiegeln, der als Händler fungiert.

    Da die Kommission bei dem Vergleich die Spanne eines Einführers/Händlers heranzog, der in der Gemeinschaft Waren aus Rußland vertreibt, ist keine zusätzliche Berichtigung für Kosten aufgrund dieser Lieferbedingungen gerechtfertigt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

    (15) Daher war der Antrag zurückzuweisen; folglich werden die vorläufigen Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen bestätigt.

    c) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (16) Wie unter den Randnummern 22 bis 28 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll dargelegt, wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1990 und dem Ende des Untersuchungszeitraum (Ende April 1994) eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, die sich insbesondere in Absatzverlusten und damit einhergehenden Marktanteileinbußen sowie einem Preisverfall zeigte, was zu Gewinneinbußen und durchschnittlich gesehen zu finanziellen Verlusten führte.

    (17) Da dazu keine Stellungnahmen eingingen, werden diese Schlußfolgerungen bestätigt.

    G. SCHADENSURSACHE

    (18) Die Kommission stellte fest (siehe Randnummern 29 bis 37 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll), daß zwar möglicherweise auch andere Faktoren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilig beeinflußten, aber die gedumpten Einfuhren aus Rußland für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren. Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden diese Feststellungen bestätigt.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (19) Bei der vorläufigen Sachaufklärung zog die Kommission den Schluß (siehe Randnummern 38 bis 49 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll), daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, um eine weitere Schädigung durch die betreffenden gedumpten Einfuhren zu verhindern. Da keine Stellungnahmen eingingen, werden diese Feststellungen bestätigt.

    I. ZOLL

    (20) Bei den vorläufigen Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe der ermittelten Schadenswelle, da diese niedriger war als die Dumpingspanne (siehe Randnummern 50 bis 57 der Entscheidung über den vorläufigen Zoll).

    (21) Die russischen Ausführer beantragten, die Kommission solle bei der Berechnung des Zielpreises für Waren erster Wahl die zusätzlichen Erlöse aus dem Verkauf von Waren zweiter Wahl von den Produktionskosten abziehen.

    (22) Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Waren erster und zweiter Wahl im Rahmen ein und desselben Produktionsprozesses hergestellt werden, wobei die Ausgangsstoffe sowie die Lohn-, Energie- und sonstigen Kosten absolut identisch sind. Daher lassen sich keine separaten Produktionskosten für Waren erster und zweiter Wahl ausweisen. Die von den russischen Ausführern vorgeschlagene Anrechnung der geringeren Erlöse aus dem Verkauf von Waren zweiter Wahl auf die gesamten Produktionskosten würde die Kosten für die verbleibenden Waren erster Wahl künstlich in die Höhe treiben. Denn nach der vorgeschlagenen Methode müßten die Herstellungskosten für Waren zweiter Wahl logischerweise den Kosten für die Waren erster Wahl zugewiesen werden.

    (23) Daher ermittelte die Kommission den Zielpreis für Waren erster Wahl anhand der von den Gemeinschaftsherstellern buchmäßig erfaßten durchschnittlichen Produktionskosten (für Waren erster und zweiter Wahl zusammen) zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 %.

    (24) Zur Ermittlung des Zielpreises für Waren zweiter Wahl wurde geltend gemacht, die Kommission solle die normalen Preisnachlässe der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zugrunde legen und nicht, wie bei der vorläufigen Sachaufklärung, die in Brasilien eingeräumten Nachlässe.

    (25) Die Kommission stellt fest, daß die Preisnachlässe der Gemeinschaftshersteller nicht als angemessener Maßstab zur korrekten Ermittlung des Preisunterschieds zwischen Waren erster und zweiter Wahl herangezogen werden können, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der Preisunterbietung durch die immer umfangreicheren gedumpten Einfuhren aus Rußland einen Preisverfall hatte hinnehmen müssen.

    (26) Die Kommission räumt jedoch ein, daß die Nachlässe der russischen Ausführer beim Verkauf ihrer Waren zweiter Wahl auf dem Gemeinschaftsmarkt in angemessener Weise den Preisnachlaß widerspiegeln, den die Abnehmer in der Gemeinschaft aufgrund der Qualitätsmängel fordern, und daß diese Rabatte eine bessere Berechnungsgrundlage bilden als die bei der vorläufigen Sachaufklärung herangezogenen Nachlässe in Brasilien.

    (27) Da ansonsten keine angemessenen Indikatoren zur Verfügung standen, stützte sich die Kommission bei der Festsetzung des Zielpreises für Bleche zweiter Wahl auf den Zielpreis der Bleche erster Wahl und zog davon einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Preisunterschiedes ab, der bei Einfuhr der Waren erster und zweiter Wahl aus Rußland in die Gemeinschaft zu beobachten war.

    (28) Auf dieser Grundlage beläuft sich die gewogene durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrpreises, Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf 40,1 %.

    (29) Da die endgültige Dumpingspanne höher ist als die endgültige Schadenswelle, sollte der endgültige Zoll nur auf der Höhe der Schadenswelle, d. h. auf 40,1 % festgesetzt werden.

    J. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

    (30) In Anbetracht der Höhe der Dumpingspanne und des Umfangs der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen.

    K. VERPFLICHTUNG

    a) Verpflichtungsangebot

    (31) Die russischen Behörden boten zusammen mit den russischen Ausführern eine Verpflichtung an.

    (32) Die russischen Behörden schlugen vor, während der Geltungsdauer der Verpflichtung durch ein System von Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, daß alle von der vorgeschlagenen Verpflichtung betroffenen Einfuhren in die Gemeinschaft ihren Ursprung in Rußland haben, von den betroffenen russischen Herstellern produziert und von den drei betroffenen Ausführern direkt in die Gemeinschaft exportiert und dort Abnehmern direkt in Rechnung gestellt werden. Außerdem schlugen sie vor zu gewährleisten, daß sämtliche Exporte der drei fraglichen Ausführer eine bestimmte jährliche Hoechstmenge nicht übersteigen. Für beabsichtigte Exporte der von der Verpflichtung betroffenen Ausführer, die die vorgenannten Kriterien nicht erfuellen, soll keine Ausfuhrlizenz erteilt werden.

    (33) Die fraglichen Ausführer schlugen gleichzeitig vor, diese Verpflichtung gemeinsam einzugehen und dadurch sicherzustellen, daß sich ihre Exporte auf die vorgenannte Hoechstmenge beschränken. Außerdem erklärten sie sich dazu bereit, sich dem Preisniveau in der Gemeinschaft anzupassen und Verkaufsbedingungen für die Ware festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Qualitäts- und sonstigen Unterschiede normale Wettbewerbsbedingungen widerspiegeln.

    b) Begründetheit

    (34) Die Kombination einer Mengen- und Preisverpflichtung würde die effiziente Überwachung der Einfuhren der fraglichen Ware erleichtern. Die vorgeschlagene Hoechstmenge ist deutlich geringer als die Exporte im Untersuchungszeitraum. Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Verpflichtung zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.

    (35) Hier sei auch daran erinnert, daß es sich bei der fraglichen Ware um ein EGKS-Erzeugnis handelt. In dem durch den Beschluß 96/8/EGKS der Kommission (4) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen hat sich Rußland dazu bereit erklärt, Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und einzuhalten. Zwar wurde die von diesem Verfahren betroffene Ware wegen der laufenden Antidumpinguntersuchung von dem Abkommen ausgenommen, doch zeigen die bisherigen Erfahrungen, daß mengenmäßige Beschränkungen bei dieser Art von Ware eine zufriedenstellende Lösung bieten können.

    c) Schlußfolgerung

    (36) Unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen, zu denen die fraglichen Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, kam die Kommission zu dem Schluß, daß die angebotene Verpflichtung zu einer Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung führen und somit in diesem Fall eine angemessene Abhilfemaßnahme darstellen würde. Somit ist die Kommission der Auffassung, daß die angebotene Verpflichtung, die effizient überwacht werden kann, annehmbar ist. Dennoch sollte auf die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Rußland ein Residualzoll in Höhe des unter Randnummer 29 genannten Prozentsatzes eingeführt werden, um die Umgehung der Verpflichtung zu vermeiden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von kornorientierten kaltgewalzten Blechen und Bändern aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 10 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Rußland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 40,1 % (Taric-Zusatzcode: 8877).

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet von Artikel 1 gilt dieser Zoll nicht für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen, deren Verpflichtungsangebot angenommen wird, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und dort Abnehmern direkt in Rechnung gestellt werden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Entscheidung Nr. 2450/95/EGKS werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Februar 1996

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 252 vom 20. 10. 1995, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 319 vom 30. 12. 1995, S. 571 und 572.

    (4) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1996, S. 24.

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