EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R2368

Verordnung (EG) Nr. 2368/96 der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

ABl. L 323 vom 13.12.1996, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2368/oj

31996R2368

Verordnung (EG) Nr. 2368/96 der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

Amtsblatt Nr. L 323 vom 13/12/1996 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/96 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1996 zur Abweichung und Änderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 22 a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der in der Gemeinschaft festgestellte Rückgang des Rindfleischverbrauchs hat eine nachhaltige Verringerung der Marktpreise zur Folge. Wegen dieser Lage sind geeignete Stützungsmaßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck sollte von der Verordnung (EG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/96 (4), im Fall der im Januar, Februar und März 1997 zu eröffnenden Ausschreibungen mehrfach abgewichen werden.

Damit die Intervention infolge der ernsten Marktlage voll zum Tragen kommt, ist die Liste der gemäß der genannten Verordnung im Vereinigten Königreich interventionsfähigen Qualitäten zu ergänzen. Dieselbe Verordnung sollte in dem Bemühen um Gleichbehandlung ausnahmsweise und vorübergehend ergänzt werden, damit Interventionskäufe von Schlachtkörpern junger Rinder der Fleischigkeitsklassen S und E in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, in denen diese Erzeugung vorherrschend ist und die Marktpreise regelmäßig festgestellt werden.

Das durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 vorgesehene Hoechstgewicht war in den Monaten April bis Dezember ausnahmsweise nicht anwendbar. Es empfiehlt sich, die ursprünglich vorgesehene Gewichtsbegrenzung schrittweise wieder einzuführen.

Gemäß den für die Angebotseinreichung erlassenen Durchführungsbestimmungen wird die Angebotsfrist am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats festgesetzt. Unter Berücksichtigung der im März 1997 einzuhaltenden Feiertage empfiehlt es sich aus praktischen Erwägungen, die betreffende Frist in März und April 1997 zu ändern.

Wegen der schwierigen Lage, die sich im Sektor Rindfleisch ergeben hat, sollte der Betrag vorläufig angepaßt werden, um den der durchschnittliche Marktpreis zu erhöhen und der bei der Berechnung des Ankaufshöchstpreises zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahme soll insbesondere der in diesem Sektor eingetretenen Kostensteigerung und Einnahmeverringerung Rechnung tragen.

Die Bedingungen, unter denen die Sicherheit in Form von Bareinlagen zu hinterlegen sind, sollten genauer festgelegt werden, damit es den Interventionsstellen möglich ist, Bankcheques zu akzeptieren.

Die Interventionsstellen sollten erfahrungsgemäß ermächtigt werden, die Lieferfrist gegebenenfalls zu kürzen, damit Verlagerungen zwischen den Lieferungen im Rahmen von zwei Ausschreibungen hintereinander vermieden werden.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Bei den sonstigen interventionsfähigen, nicht in Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Erzeugnissen:

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Großbritannien

- Kategorie A, Klasse U 2 und U 3,

- Kategorie A, Klasse R 2 und R 3,

- Kategorie A, Klasse O 2 und O 3,

- Kategorie C, Klasse U 3 und U 4,

- Kategorie C, Klasse O 3 und O 4.

Nordirland

- Kategorie A, Klasse U 2 und U 3,

- Kategorie A, Klasse R 2 und R 3,

- Kategorie A, Klasse O 2 und O 3,

- Kategorie C, Klasse O 3 und O 4.

Der Unterschied zwischen dem Interventionspreis der Qualität R 3 und der Qualität O 4 wird auf 30 ECU/100 kg festgesetzt.

Der zur Umrechnung von Angeboten für die Qualität R 3 in Angebote für die Qualität O 4 zu verwendende Koeffizient wird auf 0,914 festgesetzt (mittlere Klasse);

b) Erzeugnisse der Kategorie A, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter die Fleischigkeitsklassen S 2, S 3, E 2 und E 3 eingestuft werden, können zur Intervention in den Mitgliedstaaten angenommen werden, in denen die Preise für diese Qualitäten regelmäßig festgestellt werden und die Klassen S und E 1995 mindestens 50 % der Anzahl der geschlachteten Tiere der Kategorie A ausmachen.

Die zur Umrechnung von Angeboten für die Qualität R 3 in Angebote für die Qualitäten S 2, S 3, E 2 und E 3 zu verwendenden Koeffizienten werden auf 1,356, 1,304, 1,228 und 1,156 festgesetzt (mittlere Klasse).

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften kastrierter, im Vereinigten Königreich aufgezogener und mehr als dreißig Monate alter Tiere dürfen nicht zur Intervention angenommen werden;

b) Vorderviertel von den in diesem Absatz genannten Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften dürfen zur Intervention angenommen werden.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gelten für die vorstehenden Schlachtkörper folgende Gewichtsobergrenzen:

a) Schlachtkörper von Tieren der Kategorien A und C, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter U, R und O eingestuft werden:

- 380 kg für die Ausschreibungen des Januar 1997;

- 370 kg für die Ausschreibungen des Februar 1997;

- 360 kg für die Ausschreibungen des März 1997;

b) Schlachtkörper von Tieren der Kategorie A, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter S und E fallen:

- 470 kg für die Ausschreibungen des Januar 1997;

- 460 kg für die Ausschreibungen des Februar 1997;

- 450 kg für die Ausschreibungen des März 1997.

(4) Abweichend von Artikel 10 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 endet die den Zeitraum vom 1. März bis 30. April 1997 betreffende Angebotsfrist um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit an den nachstehenden Tagen:

- am zweiten Dienstag des März;

- am ersten und vierten Dienstag des April.

(5) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 beläuft sich

a) der im ersten Satz genannte Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 14 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht,

b) der im zweiten Satz genannte Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 7 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die Sicherheit nur in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 13 und Artikel 14 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung hinterlegt."

2. In Artikel 16 Absatz 2 wird der nachstehende Satz angefügt:

"Bei Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Lieferplans kann die Interventionsstelle überdies die Frist bis auf 14 Tage kürzen."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Ausnahme von Absatz 4 für die im Januar, Februar und März 1997 zu eröffnenden Ausschreibungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 269 vom 22. 10. 1996, S. 16.

Top