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Document 31996R2243

    Verordnung (EG) Nr. 2243/96 der Kommission vom 25. November 1996 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    ABl. L 302 vom 26.11.1996, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2243/oj

    31996R2243

    Verordnung (EG) Nr. 2243/96 der Kommission vom 25. November 1996 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 26/11/1996 S. 0002 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2243/96 DER KOMMISSION vom 25. November 1996 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 (4), sieht für 1996 Quoten für Seezungen vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1996 zugeteilte Quote erreicht; Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 1. November 1996 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1996 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. November 1996

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 258 vom 11. 10. 1996, S. 1.

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