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Document 31996R1897

    Verordnung (EG) Nr. 1897/96 des Rates vom 1. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    ABl. L 250 vom 2.10.1996, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/05/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R0847

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1897/oj

    31996R1897

    Verordnung (EG) Nr. 1897/96 des Rates vom 1. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 250 vom 02/10/1996 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1897/96 DES RATES vom 1. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1) wurden gegenüber der Volksrepublik China in Anhang II mengenmäßige Zollkontingente eingeführt. Eines dieser Zollkontingente gilt für Glaswaren des HS-/KN-Codes 7013.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1735/96 der Kommission (2) wurden Glasbildträger, bestehend aus einer mechanisch gefertigten Glasplatte mit geschliffenen Kanten, einer bedruckten Papiereinlage und einer Hartfaserplatte als Bildunterlage, die durch Klammern aus unedlem Metall zusammengehalten werden, in die Position 7013 99 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

    Die oben beschriebenen Glasbildträger unterliegen daher in der gesamten Gemeinschaft einem mengenmäßigen Zollkontingent, soweit sie aus der Volksrepublik China stammen.

    Die Auswirkungen dieser Neutarifierung gehen über das für einen angemessenen Schutz des betreffenden gemeinschaftlichen Wirtschaftszweiges erforderliche Maß hinaus. Es erscheint daher angebracht, die Glasbildträger von den mengenmäßigen Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 519/94 auszunehmen.

    Bezüglich der Zollkontingente für Schuhe der HS-/KN-Codes 6402 99, 6403 91, 6403 99 und 6404 11 ist in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eine Befreiung für bestimmte Sportschuhe und für in Spezialtechniken hergestellte Schuhe vorgesehen.

    Die Umsetzung der genannten Befreiung durch die Zollbehörden war Gegenstand von Beratungen im Ausschuß für den Zollkodex. Es hat sich gezeigt, daß der gegenwärtige Wortlaut dieser Befreiung zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung führen kann. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß die HS-/KN-Positionen 6402 99, 6403 91 und 6403 99 gar keine Schuhe mit nichtgespritzter Sohle, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, beinhalten. Für eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß daher der Wortlaut der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten Befreiung geändert werden.

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III derselben Verordnung sind deshalb entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Der die Schuhe betreffende Wortlaut des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 erhält folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. SPRING

    (1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 752/96 (ABl. Nr. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 225 vom 6. 9. 1996, S. 1.

    ANHANG

    "ANHANG II

    Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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