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Document 31996R1846

    Verordnung (EG) Nr. 1846/96 der Kommission vom 25. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    ABl. L 245 vom 26.9.1996, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1365

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1846/oj

    31996R1846

    Verordnung (EG) Nr. 1846/96 der Kommission vom 25. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    Amtsblatt Nr. L 245 vom 26/09/1996 S. 0009 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/96 DER KOMMISSION vom 25. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1588/96 (2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/96 (4), wurden außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich erlassen, die insbesondere die Zahlung eines Ausgleichs für die gemäß der genannten Verordnung getöteten Tiere ermöglichen. Die je aufgekauftes und vernichtetes Tier entstehenden Ausgaben werden von der Gemeinschaft teilfinanziert. Da diese Tiere aus technischen Gründen erst sehr spät nach ihrer unschädlichen Beseitigung in wege der Tierkörperverwertung vernichtet werden, sollte dem Vereinigten Königreich ein Vorschuß geleistet werden, der sich auf 80 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft beläuft und nach der unschädlichen Beseitigung zu zahlen ist.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 716/96 wird der nachstehende Satz angefügt:

    "Nach unschädlicher Beseitigung der aufgekauften Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist jedoch ein Vorschuß in Höhe von 80 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zu zahlen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. September 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 189 vom 30. 8. 1996, S. 93.

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