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Document 31996R1577

    Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen

    ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/10/2003; Aufgehoben durch 32003R1782

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1577/oj

    31996R1577

    Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0004 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1577/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 762/89 (4), wurde eine Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen eingeführt. Diese Verordnung läuft am 30. Juni 1996 aus.

    Die Gemeinschaft hat ein wirtschaftliches Interesse daran, daß Körnerleguminosen wie Linsen, Kichererbsen und Wicken weiterhin angebaut werden.

    Die Erhaltung der betreffenden Kulturen läßt sich durch Gewährung einer Hektarbeihilfe erreichen. Die Beihilfe muß in einer diesem Ziel entsprechenden Höhe festgesetzt werden. Die derzeitige Beihilfe von 181 ECU/ha ist angemessen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (5) ist eine Beschränkung der für die Ausgleichsbeihilfe in Betracht kommenden Flächen, insbesondere im Ölsaatensektor, eingeführt worden. Der Anbau von Körnerleguminosen stellt eine gute Alternative dar und hilft ein Ungleichgewicht auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Da jedoch eine zu starke Ausdehnung dieses Anbaus verhindert werden muß, sollte die garantierte Hoechstfläche auf 400 000 ha festgesetzt werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 762/89 sieht die Anwendung der Sanktionen hinsichtlich der Beihilfe in dem auf eine Überschreitung der garantierten Hoechstfläche folgenden Wirtschaftsjahr vor. Nach der vorliegenden Verordnung wird die Sanktion im Falle der Überschreitung der garantierten Hoechstfläche auf das laufende Wirtschaftsjahr angewandt. Die Kommission muß Übergangsmaßnahmen treffen, damit nicht im ersten Anwendungsjahr, d. h. vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997, zwei Sanktionen angewandt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden Körnerleguminosen eingeführt:

    a) andere Linsen des KN-Codes 0713 40 90,

    b) andere Kichererbsen des KN-Codes 0713 20 90,

    c) andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. des KN-Codes ex 0713 90 90.

    Artikel 2

    (1) Die Beihilfe für die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Körnerleguminosen wird je Wirtschaftsjahr gewährt. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

    Landwirtschaftlich genutzte Parzellen, für die eine Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (6) finanzierten Regelung beantragt worden ist, kommen für die Zahlung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beihilfe nicht in Betracht.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 wird der Beihilfebetrag auf 181 ECU/ha der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt.

    Artikel 3

    Überschreitet die Anbaufläche zur Erzeugung der in Artikel 1 genannten Körnerleguminosen eine garantierte Hoechstfläche von 400 000 ha, so wird die Beihilfe während des betreffenden Wirtschaftsjahres im Verhältnis zu der Überschreitung gekürzt.

    Artikel 4

    (1) Die mit dieser Verordnung eingeführte Erzeugerbeihilfe gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    (2) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (7) wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

    "- die mit der Verordnung (EG) Nr. 1575/96 (*) eingeführte Maßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen;

    (*) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 1."

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. September jeden Wirtschaftsjahres die Flächen mit, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. November jeden Wirtschaftsjahres die Flächen mit, für die die Beihilfe zu gewähren ist.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 (8). Nach demselben Verfahren stellt die Kommission die Überschreitung der garantierten Hoechstfläche fest und bestimmt den endgültigen Beihilfebetrag spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres.

    (2) Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der geltenden Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, so werden diese nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren getroffen.

    (3) Nach drei Wirtschaftsjahren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung wird die Kommission über deren Anwendung einen Bericht, gegebenenfalls verbunden mit geeigneten Vorschlägen, erstellen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. COVENEY

    (1) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 5.

    (2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

    (3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

    (4) ABl. Nr. L 80 vom 23. 3. 1989, S. 76. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2064/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 47).

    (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1575/96 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

    (7) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).

    (8) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 1).

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