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Document 31996R1575

Verordnung (EG) Nr. 1575/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93

ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1575/oj

31996R1575

Verordnung (EG) Nr. 1575/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93

Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1575/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ausgleichszahlungen für Kulturpflanzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (4) vorgesehen sind, werden nur in Verbindung mit einer obligatorischen Flächenstillegung der betreffenden Erzeuger gewährt. Um zu vermeiden, daß diese Flächenstillegung nur auf marginalen Flächen eines Betriebs erfolgt, wurde eine rotationsabhängige Stillegung vorgesehen. Ferner wurde vorgesehen, daß diese Stillegung in einer anderen als der rotationsabhängigen Form mit einer gewissen Anhebung des Prozentsatzes gegenüber der rotationsabhängigen Flächenstillegung erfolgen kann.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Erzeuger deutlich der nichtrotationsabhängigen Flächenstillegung den Vorrang geben, da sich hieraus Vereinfachungen für die Verwaltung ihres Anbauplans ergeben können. Außerdem ist eine einheitliche Flächenstillegungsquote im Hinblick auf das angestrebte Flächenstillegungsziel ein geeignetes Instrument zur Verwaltung der entsprechenden Märkte. Es empfiehlt sich daher, nicht mehr die Durchführung der obligatorischen, rotationsabhängigen Flächenstillegung zu verlangen und eine einheitliche Flächenstillegungsquote festzulegen. Die Aufhebung der Rotationspflicht darf jedoch im Sektor Kulturpflanzen hinsichtlich der Produktionsregulierung keine Abschwächung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Folge haben. Bei der Festlegung der einheitlichen Flächenstillegungsquote muß dieser Notwendigkeit Rechnung getragen werden.

Die Festlegung einer einheitlichen Flächenstillegungsquote führt zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der von der Ration gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängigen Stillegungsquote (5).

Mit der Festlegung einer einheitlichen Flächenstillegungsquote gilt in der Gemeinschaft ferner ein und derselbe Satz für die obligatorische Stillegung. Infolgedessen ist die zusätzliche Quote für die Stillegung im Falle einer Übertragung der Stillegungsverpflichtung von einem Betrieb auf einen anderen zu vereinheitlichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) wird das Wort "rotativen" gestrichen.

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 werden durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"Die Stillegungsquote wird auf 17,5 v. H. festgesetzt."

b) In Absatz 7 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 1 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Stillegungsquote gemäß Absatz 1 wird um 3 Prozentpunkte erhöht."

c) Absatz 7 letzter Unterabsatz wird gestrichen.

3. In Artikel 12 achter Gedankenstrich werden die Worte "die anderen Formen der Stillegung als die rotationsabhängige Stillegung" gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 30. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2989/95 (ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 5).

(5) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 1.

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