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Document 31996R1418
Commission Regulation (EC) No 1418/96 of 22 July 1996 laying down detailed rules for the use of a graphic symbol for quality agricultural products specific to the most remote regions
Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen
Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen
ABl. L 182 vom 23.7.1996, p. 9–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0793
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implementation | 31991R3763 | Durchführung | Artikel 20 | 30/07/1996 | |
Implementation | 31992R1600 | Durchführung | Artikel 31 | 30/07/1996 | |
Implementation | 31992R1601 | Durchführung | Artikel 26 | 30/07/1996 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32006R0793 |
Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen
Amtsblatt Nr. L 182 vom 23/07/1996 S. 0009 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/96 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat beschlossen, ein Bildzeichen einzuführen, um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch spezifischer unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen der Gemeinschaft zu fördern. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme sind festzulegen. Dem Beschluß des Rates zufolge schlagen die Berufsverbände der ultraperipheren Regionen vor, unter welchen Bedingungen das Bildzeichen geführt werden darf, das heißt, sie erstellen ein Verzeichnis der unbearbeiteten oder verarbeiteten Agrarerzeugnisse, die das Bildzeichen führen dürfen, und legen die Qualitätsmerkmale sowie die entsprechenden Produktions- und Verpackungsvorschriften bzw. bei Verarbeitungserzeugnissen die Herstellungsverfahren fest. Es empfiehlt sich klarzustellen, daß diese Vorschriften auf bestehenden Normen des gemeinschaftlichen Rechts oder - in Ermangelung dessen - des internationalen Rechts beruhen oder aber sich insbesondere auf traditionelle Anbau- und Herstellungsverfahren stützen. Um die optimale Ausschöpfung dieses speziellen Förderinstruments zu gewährleisten, das den Erzeugern und Herstellern spezifischer Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen zur Verfügung steht, und um für eine einfachere und effizientere Verwaltung und Kontrolle zu sorgen, sollte das Recht, das Bildzeichen zu führen, den in diesen Regionen ansässigen Marktbeteiligten erteilt werden, die unmittelbar für die Produktion, die Verpackung im Hinblick auf die Vermarktung und die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zuständig sind und sich verpflichten, bestimmte Vorschriften zu beachten. Den für die betreffenden Regionen zuständigen Behörden obliegt es, die notwendigen zusätzlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, daß die eingeführte Regelung ordnungsgemäß funktioniert und die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. Der Kommission sollten die Auskünfte übermittelt werden, die notwendig sind, damit sie die Durchführungsbedingungen dieser Maßnahme in den verschiedenen ultraperipheren Regionen weitestgehend harmonisieren kann. Der gemeinsame Verwaltungsausschuß der betreffenden Verwaltungsausschüsse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91, Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführte Bildzeichen soll lediglich den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unbearbeiteter oder verarbeiteter spezifischer Agrarerzeugnisse der ultraperipheren Regionen steigern, welche den Vorschriften der Berufsverbände genügen, die die Marktbeteiligten der genannten Regionen vertreten. (2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 betreffen Qualitätsnormen oder die Einhaltung von Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren und -techniken sowie die Einhaltung von Normen für die Aufmachung und Verpackung. Diese Vorschriften stützen sich auf Bestimmungen des gemeinschaftlichen oder - in Ermangelung dessen - des internationalen Rechts oder werden gegebenenfalls auf Vorschlag der repräsentativen Berufsverbände speziell für die Erzeugnisse der ultraperipheren Regionen erlassen. Artikel 2 Für jedes Erzeugnis, für das die Vorschriften gemäß Artikel 1 erlassen wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Erzeugermitgliedstaaten oder die von ihnen dazu ermächtigte Stelle den Marktbeteiligten der nachstehend aufgeführten Kategorien, nachstehend "Verwender" genannt, je nach Art des Erzeugnisses das Recht, das Bildzeichen zu verwenden: - einzelnen oder in Organisationen oder Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeugern, - Zwischenhändlern, die das Erzeugnis für die Vermarktung verpacken und - Herstellern von Verarbeitungserzeugnissen, die auf dem Gebiet ihrer ultraperipheren Region ansässig sind und den Bedingungen des Artikels 3 genügen. Das Recht wird durch eine Zulassung für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verliehen. Artikel 3 (1) Die Zulassung gemäß Artikel 2 letzter Unterabsatz wird auf Antrag Marktbeteiligten erteilt, die - sich je nach Fall verpflichten, Erzeugnisse zu erzeugen, zu verpacken oder herzustellen, die den Vorschriften gemäß Artikel 1 genügen, - gegebenenfalls über die erforderlichen technischen Einrichtungen oder Geräte für die vorschriftsmäßige Erzeugung oder Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verfügen, - sich zu einer Buchführung verpflichten, durch die sich speziell die Erzeugung, Verpackung oder Herstellung des Erzeugnisses, das das Bildzeichen führen darf, verfolgen lassen, - sich verpflichten, sich jeder von den zuständigen Behörden geforderten Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen. (2) Die Zulassung wird entzogen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß der zugelassene Verwender die für das Erzeugnis geltenden Vorschriften nicht beachtet hat oder einer der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Je nach Schwere des festgestellten Verstoßes wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen. Artikel 4 Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die Verwender den Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 nachkommen. Sie können mit der Durchführung der Kontrollen hierzu befugte Einrichtungen beauftragen, die über die erforderliche technische Kompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben. Artikel 5 (1) Die zuständigen Behörden Spaniens, Frankreichs und Portugals treffen die für die Verwaltung der Bildzeichenregelung notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den Verwendern des Bildzeichens für dessen Druck sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird. (2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung der Verwender und die Kontrollen zuständig sind, die zur Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durchgeführt werden. Außerdem übermitteln sie ihr binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die geplanten zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 vor deren Annahme. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten wenden die bestehenden einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an, um die mißbräuchliche Verwendung des Bildzeichens zu verhindern oder gegebenenfalls zu bestrafen, oder treffen die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die anwendbaren Maßnahmen. Artikel 7 Die Kommission trägt Sorge, daß das Bildzeichen und die Erzeugnisse, die es führen dürfen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10. (5) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.