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Document 31996R0871

    Verordnung (EG) Nr. 871/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

    ABl. L 118 vom 15.5.1996, p. 3–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/871/oj

    31996R0871

    Verordnung (EG) Nr. 871/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 15/05/1996 S. 0003 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 871/96 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2023/95 der Kommission vom 21. August 1995 zur übergangsweisen Anpassung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 vorgesehenen Sonderregelungen für die Einfuhr von Getreidesubstitutionserzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (3) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 der Kommission (4) übergangsweise angepaßt. Es hat sich herausgestellt, daß alle bzw. ein Teil der Sprachfassungen dieser Verordnung Fehler enthalten. Diese Fehler müssen daher berichtigt werden. Insbesondere der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/95 ist nicht in die Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 aufgenommen worden. Mit der vorliegenden Verordnung ist die berichtigte Fassung des Anhangs darin aufzunehmen.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3093/95 wurde der Zollsatz für Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 10 11 und 2309 10 31 auf Null gesenkt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 wird wie folgt geändert:

    1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    "(2) Unbeschadet von Absatz 1 werden die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zölle, die auf die Einfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten anwendbar sind, herabgesetzt um

    - 2,19 ECU je 1 000 kg für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 99 und ex 0714 90 19, ausgenommen Wurzeln und Knollen von Maranta;

    - 4,38 ECU je 1 000 kg für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10 und ex 1106 20, ausgenommen Mehl und Grieß von Maranta;

    - 50 % für Erzeugnisse der KN-Codes 1108 14 00 und ex 1108 19 90, ausgenommen Stärke von Maranta.

    (3) Abweichend von Absatz 1 werden auf die Einfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten keine Zölle erhoben:

    - Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 10,

    - Erzeugnisse des KN-Codes 0714 10 91,

    - Wurzeln oder Knollen von Maranta des KN-Codes ex 0714 90,

    - Mehl und Grieß von Maranta des KN-Codes ex 1106 20,

    - Stärke von Maranta des KN-Codes ex 1108 19 90."

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    "(4) Abweichend von Absatz 1 werden auf die Einfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse ab 1. Januar 1996 keine Zölle erhoben:

    - Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 10 11 und 2309 10 31."

    2) Der Anhang dieser Verordnung wird angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Mai 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (2) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 198 vom 23. 8. 1995, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 203 vom 1. 8. 1990, S. 47.

    ANHANG

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