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Document 31996R0665
Commission Regulation (EC) No 665/96 of 12 April 1996 derogating from Regulation (EEC) No 3567/92 as regards the transfers of rights and temporary leases provided for in Council Regulation (EEC) No 3013/89 on the common organization of the market in sheepmeat and goatmeat
Verordnung (EG) Nr. 665/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Anspruchsübertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Verordnung (EG) Nr. 665/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Anspruchsübertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
ABl. L 92 vom 13.4.1996, p. 6–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/01/1998
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 31992R3567 | GB. Artikel 7.2 | |||
Derogation | 31992R3567 | GB. Artikel 9 | |||
Derogation | 31992R3567 | GR. Artikel 7.2 | |||
Derogation | 31992R3567 | GR. Artikel 9 | |||
Derogation | 31992R3567 | I.. Artikel 7.2 | |||
Derogation | 31992R3567 | I.. Artikel 9 |
Verordnung (EG) Nr. 665/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Anspruchsübertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1996 S. 0006 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 665/96 DER KOMMISSION vom 12. April 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Anspruchsübertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe f) und Artikel 5b Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der mit Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 eingeführten erzeugerspezifischen Obergrenzen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/95 (4), stieß im Wirtschaftsjahr 1995 im Vereinigten Königreich auf Verwaltungsschwierigkeiten mit der Folge, daß diese Obergrenzen nur mit erheblicher Verspätung zugeteilt werden konnten. Bestimmte Erzeuger waren deshalb nicht in der Lage, Ansprüche oder befristete Abtretungen gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 innerhalb der durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 gesetzten Fristen zu übertragen bzw. vorzunehmen. Unter bestimmten, etwaige Unregelmäßigkeiten bestmöglich ausschließenden Bedingungen sollte dieser Mitgliedstaat daher ermächtigt werden, für das Wirtschaftsjahr 1995 einen zweiten Zeitraum festzusetzen, in dem die betreffenden Erzeuger die genannten Übertragungen oder befristeten Anspruchsabtretungen anzeigen können. Durch die genannten Verwaltungsschwierigkeiten könnte auch die Anwendung der zur Übertragung und befristeten Abtretung von Ansprüchen für das Wirtschaftsjahr 1996 vorgesehenen Verfahren beeinträchtigt werden. Daher ist vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat under den vorgenannten Bedingungen ebenfalls einen zweiten Zeitraum im Wirtschaftsjahr 1996 für geplante Übertragungen und befristete Abtretungen festsetzen kann. Die Anwendung der mit Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 eingeführten Sonderreserve mit einer Obergrenze von je 600 000 Ansprüchen für Italien und Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2134/95 der Kommission (5) führt dazu, daß bestimmte Erzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 1995 zusätzliche Ansprüche auf die Prämie für Mutterschafe und Ziegen haben. Diese Ansprüche sind unter Berücksichtigung der prämienfähigen Tierbestände gewährt worden, die diese Erzeuger in den Wirtschaftsjahren 1991 und 1992 gehalten haben. Die Zusammensetzung der von diesen Erzeugern gehaltenen Bestände hat sich seit diesen Wirtschaftsjahren erheblich verändern können. Daher empfiehlt es sich, Übertragungen und befristete Abtretungen der neu geschaffenen Ansprüche zuzulassen. Daher sind Italien und Griechenland zu ermächtigen, für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 einen zweiten Zeitraum festzusetzen, in dem die betreffenden Erzeuger die genannten Übertragungen oder befristeten Anspruchsabtretungen anzeigen können. Aus denselben Gründen müssen auch Italien, Griechenland und das Vereinigte Königreich ausnahmsweise für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 ermächtigt werden, die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vorgesehene Frist für die Mitteilung der Übertragungen der Prämienansprüche und der befristeten Anspruchsabtretungen zu verlängern. Die Festsetzung eines zweiten Zeitraums für die Mitteilung der Übertragungen oder befristeten Anspruchsabtretungen unter den vorgenannten Bedingungen erfordert auch eine Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1995, 1996 und 1997 für Griechenland, Italien und das Vereinigte Königreich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In den Wirtschaftsjahren 1995, 1996 und 1997 gilt Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 nicht a) im Vereinigten Königreich für durch Übertragung und/oder zeitlich befristete Abtretung erworbene Ansprüche, wenn die Übertragung und/oder Abtretung für das betreffende Wirtschaftsjahr vor der Mitteilung über die Gewährung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve für dasselbe Jahr erfolgt sind, b) in Italien und Griechenland für die ab dem Wirtschaftsjahr 1995 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2134/95 erworbenen Ansprüche. Artikel 2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 kann das Vereinigte Königreich für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 eine zweite Frist setzen für Erzeuger, die einer der folgenden Voraussetzungen genügen: 1. Für das Wirtschaftsjahr 1995 a) Bei Erzeugern, die Ansprüche anbieten: Die Prämienansprüche, über die ein solcher Erzeuger insgesamt verfügt, müssen sich bei der Abtretung auf eine größere Menge als die beziehen, für welche die für dieses Wirtschaftsjahr fällige Prämie beantragt wurde. Überdies darf sich die Abtretung auf nicht mehr als den Unterschied zwischen der Gesamtmenge der bestehenden Ansprüche und der für dieses Wirtschaftsjahr beantragten Menge erstrecken. b) Bei Erzeugern, die Ansprüche übernehmen: i) Entweder wurde ihnen der für dieses Wirtschaftsjahr beantragte Anspruch aus der nationalen Reserve nicht vollständig zugeteilt oder ii) sind ihnen die Ansprüche mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 1995 in Anwendung der zu dieser Aberkennung Anlaß gebenden Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 aberkannt worden, was ihnen frühestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der vom Vereinigten Königreich für die Mitteilung von Übertragungen und befristeten Abtretungen im Wirtschaftsjahr 1995 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. 2. Für das Wirtschaftsjahr 1996 a) Bei Erzeugern, die Ansprüche anbieten: Die Prämienansprüche, über die ein solcher Erzeuger insgesamt verfügt, müssen sich bei der Abtretung auf eine größere Menge als die beziehen, für welche die für dieses Wirtschaftsjahr fällige Prämie beantragt wurde. Überdies darf sich die Abtretung auf nicht mehr als den Unterschied zwischen der Gesamtmenge der bestehenden Ansprüche und der für dieses Wirtschaftsjahr beantragten Menge erstrecken. b) Bei Erzeugern, die Ansprüche übernehmen: i) Entweder wurde ihnen der für das Wirtschaftsjahr 1996 beantragte Anspruch aus der nationalen Reserve nicht vollständig zugeteilt oder ii) sind ihnen die Ansprüche mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 1996 in Anwendung der zu dieser Aberkennung Anlaß gebenden Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3267/92 aberkannt worden, was ihnen frühestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der vom Vereinigten Königreich für die Mitteilung von Übertragungen und befristeten Abtretungen im Wirtschaftsjahr 1996 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. Artikel 3 Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 können Italien und Griechenland für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 eine zweite Frist setzen für Erzeuger, die einer der folgenden Voraussetzungen genügen: a) Bei Erzeugern, die Ansprüche anbieten: Die Prämienansprüche, über die ein solcher Erzeuger insgesamt verfügt, müssen sich bei der Abtretung auf eine größere Menge als die beziehen, für welche die in einem dieser beiden Wirtschaftsjahre fällige Prämie beantragt wurde/werden wird. Überdies darf sich die Abtretung auf nicht mehr als die gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2134/95 gewährten Anspruchsmenge erstrecken. b) Bei Erzeugern, die Ansprüche übernehmen: Die Prämienansprüche, über die ein solcher Erzeuger insgesamt verfügt, müssen sich bei der Abtretung auf eine größere Menge als die beziehen, für welche die in diesen beiden Wirtschaftsjahren fällige Prämie beantragt wurde/werden wird. Artikel 4 Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 erfolgt diese Mitteilung für Italien, Griechenland und das Vereinigte Königreich in den Wirtschaftsjahren 1995 und 1996 vor einem vom jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, wenn die Übertragungen oder befristeten Abtretungen von Prämienansprüchen in der vom Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung festgesetzten zweiten Frist angezeigt werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1995 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 41. (4) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 32. (5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 12.