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Document 31996R0485

    Verordnung (EG) Nr. 485/96 der Kommission vom 19. März 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 70 vom 20.3.1996, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/485/oj

    31996R0485

    Verordnung (EG) Nr. 485/96 der Kommission vom 19. März 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0027 - 0029


    VERORDNUNG (EG) Nr. 485/96 DER KOMMISSION vom 19. März 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/95 (4), wurde die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft geregelt, mit der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), wurden zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung der Zollkontingentsregelung gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erlassen.

    Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 478/95 werden die Mengen anteilsmäßig gekürzt, für die im Rahmen einer und/oder einer anderen Gruppe von Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen beantragt werden für ein bestimmtes Vierteljahr und einen den Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der letztgenannten Verordnung entsprechenden Ursprung. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Anträge, die sich auf 150 Tonnen oder weniger beziehen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 357/96 der Kommission (7) wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 die für das zweite Vierteljahr 1996 im Rahmen des Zollkontingents zu bestimmenden Einfuhrrichtmengen festgelegt.

    Für die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, und die zum Teil niedriger sind als die für das genannte Vierteljahr festgelegten Richtmengen oder diese nicht wesentlich überschreiten, werden die Lizenzen erteilt. Da andererseits bei mehreren Ursprüngen die Richtmengen oder die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 478/95 bestimmten spezifischen Quoten von den Antragsmengen weit übertroffen werden, ist der Prozentsatz zu bestimmen, um den die Anträge im Rahmen der betreffenden Lizenzkategorie bei dem jeweiligen Ursprung oder den jeweiligen Ursprüngen zu kürzen sind.

    Die Hoechstmenge, für welche diese Lizenzen noch beantragt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Richtmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 357/96 und der Anträge zu bestimmen, die in der vom 1. bis 7. März 1996 reichenden Antragsfrist angenommen werden.

    Diese Verordnung müßte, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können, unverzüglich in Kraft treten.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des mit den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführten Zollkontingents werden für das zweite Vierteljahr 1996 Einfuhrlizenzen erteilt

    a) für die in den Lizenzanträgen vermerkten, mit den Verringerungskoeffizienten 0,7213, 0,8072 bzw. 0,5212 multiplizierten Mengen der Ursprünge "Dominikanische Republik", "Costa Rica: Kategorie B" und "andere";

    b) für die in den Lizenzanträgen vermerkten Mengen, wenn diese höchstens 150 Tonnen betreffen;

    c) bei einem anderen als den unter Buchstabe a) genannten Ursprung: für die im Lizenzantrag aufgeführte Menge.

    Artikel 2

    Die Mengen, für welche für das zweite Vierteljahr 1996 noch Lizenzanträge eingereicht werden dürfen, sind im Anhang festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. März 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 14.

    (5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

    (6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

    (7) ABl. Nr. L 50 vom 29. 2. 1996, S. 19.

    ANHANG

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