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Document 31996R0398
Commission Regulation (EC) No 398/96 of 4 March 1996 amending Regulation (EC) No 1466/95 laying down special detailed rules of application for export refunds on milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 398/96 der Kommission vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 398/96 der Kommission vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 54 vom 5.3.1996, p. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/02/1999
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31995R1466 | Zusatz | Artikel 1BIS | 06/03/1996 | |
Modifies | 31995R1466 | Ersetzung | Artikel 7 | 06/03/1996 | |
Modifies | 31995R1466 | Zusatz | Artikel 10BIS | 06/03/1996 | |
Modifies | 31995R1466 | Ersetzung | Artikel 10.1 | 06/03/1996 | |
Modifies | 31995R1466 | Änderung | Artikel 1.1 | 01/07/1995 |
Verordnung (EG) Nr. 398/96 der Kommission vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1996 S. 0026 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 398/96 DER KOMMISSION vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 162/96 (4), sind die besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt worden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß bestimmte Vorschriften genauer gefaßt und Verbesserungen vorgenommen werden müssen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorausfestsetzung der Erstattungen für die vorläufigen Lizenzen und der nationalen Nahrungsmittelhilfelieferungen. Um eine diskriminierende Behandlung der Marktbeteiligten zu verhindern, ist vorzusehen, daß die die vorläufigen Lizenzen betreffende Änderung rückwirkend gilt. Im Rahmen des am 22. Dezember 1995 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada muß für Käse, für den bei der Einfuhr nach Kanada Präferenzbedingungen gelten, eine von der Europäischen Gemeinschaft erteilte Lizenz vorgelegt werden. Es sind die Einzelheiten für die Erteilung dieser Lizenz vorzusehen. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Ausfuhrerstattungsregelung zu gewährleisten, die Gefahr spekulativer Anträge und einer Störung der Regelung zu verringern und eine exaktere Verwaltung der Lizenzerteilung zu ermöglichen, erweist es sich als notwendig, eine Reihe von Änderungen der Regelung vorzunehmen und insbesondere die Lizenzsicherheiten für bestimmte Milcherzeugnisse anzuheben. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Der Erstattungsbetrag ist der am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz bzw. der vorläufigen Lizenz gültige Betrag." 2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt: "Artikel 1a (1) Mit diesem Artikel werden die Sonderbestimmungen für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents festgelegt, das in dem am 22. Dezember 1995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen Abkommen genannt ist. (2) Für alle Ausfuhren gemäß Absatz 1 muß eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. (3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 einen Hinweis auf diesen Artikel. (4) Für die Ausfuhren, für die keine Erstattung beantragt wird, gelten folgende Bestimmungen: a) der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 19 den Vermerk 'ohne Erstattung auszuführen'; b) die Lizenz wird unmittelbar nach der Beantragung erteilt; c) die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum 30. Juni nach dem Tag ihrer Erteilung; d) die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 finden keine Anwendung; e) die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung." 3. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf a) 5 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0405; b) 10 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10; c) 30 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406; d) 20 % des Erstattungsbetrags für die übrigen Erzeugnisse." 4. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für die Überschreitung keine Erstattung gezahlt." 5. Folgender Artikel 10a wird eingefügt: "Artikel 10a (1) Artikel 8 findet keine Anwendung auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die für Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt werden. (2) Der Erstattungssatz, der auf nationale Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft anwendbar ist, ist der Satz, der am Tag der Eröffnung der Ausschreibung für die Nahrungsmittelhilfelieferung durch den Mitgliedstaat gilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Juli 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10. (3) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22. (4) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 18.