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Document 31996L0076

    Richtlinie 96/76/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 317 vom 6.12.1996, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398L0100

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/76/oj

    31996L0076

    Richtlinie 96/76/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 06/12/1996 S. 0020 - 0021


    RICHTLINIE 96/76/EG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

    gestützt auf die Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/15/EG (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 92/76/EWG wurden bestimmte Gebiete in Österreich, Finnland und Schweden hinsichtlich bestimmter Schadorganismen bis zum 31. Dezember 1996 als Schutzgebiete anerkannt.

    Die von Österreich übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorübergehende Anerkennung des österreichischen Schutzgebiets hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden sollte, damit die zuständigen amtlichen Stellen Österreichs die Informationen zur Verbreitung von Erwinia amylovora vervollständigen und ihre Bemühungen um die Tilgung dieses Schaderregers in Vorarlberg abschließen können.

    Die von Schweden übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorübergehende Anerkennung der schwedischen Schutzgebiete hinsichtlich Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen), Leptinotarsa decemlineata Say, Beet necrotic yellow vein virus und Tomato spotted wilt virus über den 31. Dezember 1996 hinaus verlängert werden sollte.

    Die von Finnland übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorübergehende Anerkennung der finnischen Schutzgebiete hinsichtlich Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen), Leptinotarsa decemlineata Say, Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., Beet necrotic yellow vein virus und Tomato spotted wilt virus über den 31. Dezember 1996 hinaus verlängert werden sollte. Die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets hinsichtlich Globodera pallida (Stone) Behrens sollte für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden, um weitere Informationen über die Möglichkeit seines Vorkommens in dem genannten Gebiet zu sammeln.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Richtlinie 92/76/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Im ersten Unterabsatz werden nach den Worten "für Irland und die Region Apulia in Italien die genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1997" die Worte "und für Österreich bis zum 31. Dezember 1998" eingefügt.

    2. Der zweite Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Im Fall von Buchstabe a) Nummer 5 Buchstabe a) bzw. von Buchstabe a) Nummer 5 Buchstabe b) wird das Gebiet bis zum 31. Dezember 1998 bzw. 31. Dezember 1996 anerkannt."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. November 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 70 vom 20. 3. 1996, S. 35.

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