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Document 31996D0385

96/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 151 vom 26.6.1996, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/385/oj

31996D0385

96/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 26/06/1996 S. 0039 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (96/385/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG trifft der Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich alle vorbeugenden Maßnahmen, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

1988 hat das Vereinigte Königreich die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere mit Symptomen der bovinen spongiformen Enzephalopathie gefordert sowie die Verfütterung von Wiederkäuerprotein an Wiederkäuer verboten.

Im März 1996 hat das Vereinigte Königreich das Verfütterungsverbot verschärft und zusätzlich jede Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl an landwirtschaftliche Nutztiere verboten. Es hat außerdem die Verwendung von aus über 30 Monate alten Tieren gewonnenen Rinderprodukten zur Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen untersagt.

Um die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft zu schützen, hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen: die Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG (5), die Entscheidung 92/290/EWG vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (7), geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (8), die Entscheidung 94/382/EG vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (9), geändert durch die Entscheidung 95/29/EG (10), sowie die Entscheidung 96/239/EG vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (11), geändert durch die Entscheidung 96/362/EG (12).

Auf Aufforderung von Gemeinschaftseinrichtungen hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 3. Juni 1996 einen Plan mit zusätzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von BSE im Vereinigten Königreich vorgelegt, nachstehend "der Plan" genannt.

Die wichtigsten Elemente dieses Plans lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) selektive Zwangsschlachtung aller Tiere und/oder Bestände in Kohorten der Geburtsjahrgänge 1990/91, 1991/92 und 1992/93, die höchstwahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl gefüttert wurden;

b) ein verbessertes System für die Kennzeichnung der Tiere, um eine effiziente Nachweisführung über den Tierverkehr zu ermöglichen (Tierpaß);

c) eine strengere Überwachung der Futtermittelhersteller, um jede Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl auszuschließen;

d) eine von einem Tierarzt durchgeführte eingehende Untersuchung in jedem Betrieb, in dem dem BSE-Erreger ausgesetzte Kohorten eines Geburtsjahrgangs gefunden wurden, um sicherzustellen, daß sowohl im Geburtsbetrieb als auch in anderen Betrieben, in die Tiere derselben Kohorte verbracht wurden, alle zu schlachtenden Tiere auf epidemiologischer Grundlage identifiziert werden.

Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß vertraten die Auffassung, daß auch die Tiere der Geburtsjahrgänge 1989 und 1990 in den selektiven Schlachtplan einbezogen werden müssen. Da amtliche Geburtenregister für diese Kohorte fehlen, kann dieser Anforderung nur auf Basis der betrieblichen Aufzeichnungen entsprochen werden. Den Landwirten werden geeignete Entschädigungen angeboten, um diesbezüglich die volle Mitarbeit und wirksame Durchführung des Plans sicherzustellen.

Sollten die Ergebnisse der obengenannten epidemiologischen Untersuchungen den eindeutigen Nachweis erbringen, daß andere nach dem Verfütterungsverbot geborene Tiere mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl gefüttert wurden, so sollten diese Tiere - soweit praktikabel - gemäß den Bestimmungen, nach denen über dreißig Monate alte Tiere nicht in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen sollten, frühzeitig geschlachtet werden.

Es müssen weitere spezifische Informationen über die Kennzeichnung der Tiere und die Tierpässe sowie die Durchführung des Programms zur Beseitigung von Fleisch- und Knochenmehl aus Futtermittelfabriken und Betrieben vorgesehen werden.

Das Vereinigte Königreich hat zugestimmt, seinen ursprünglichen Plan zu ändern, um die Geburtsjahrgänge 1989 und 1990 und die erforderlichen Zusatzinformationen einzubeziehen.

Das Vereinigte Königreich erklärt, daß alle notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die wirksame und zügige Durchführung des Plans sicherzustellen.

Es ist wichtig, den Plan baldmöglichst zu genehmigen und durchzuführen, um zu einer spürbaren Verringerung der BSE-Fälle zu gelangen und das Vertrauen der Verbraucher wiederzugewinnen. Der Plan kann überprüft und nach Maßgabe künftiger Entwicklungen erforderlichenfalls geändert werden.

Die Kommission hat gemäß Nummer 9 der Schlußfolgerungen der Tagung des Rates vom 1. bis 3. April 1996 zur Stützung des Rindfleischmarktes die Verordnung (EG) Nr. 716/96 (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/96 (14), erlassen.

Eine ähnliche Maßnahme wird vorgeschlagen werden, um dem Vereinigten Königreich für die Durchführung des vorgelegten Plans eine ähnliche finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Der Plan in der Fassung vom 19. Juni 1996 wird die Zahl der BSE-Fälle effektiv verringern und gleichzeitig eine wirksamere Seuchenüberwachung ermöglichen; er sollte daher genehmigt werden.

Es ist angezeigt, daß die Kommission vor Ort Gemeinschaftskontrollen im Vereinigten Königreich durchführt, um die tatsächliche Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.

Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der vom Vereinigten Königreich am 3. Juni 1996 vorgelegte Plan zur Überwachung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie wird in seiner Fassung vom 19. Juni 1996 genehmigt.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich setzt bis zum 1. August 1996 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans in Kraft.

Artikel 3

(1) Das Vereinigte Königreich informiert die Kommission über jede beabsichtigte Änderung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen.

(2) Diese Entscheidung wird unverzüglich nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 überprüft.

(3) Der Plan wird soweit erforderlich nach Maßgabe wissenschaftlicher und epidemiologischer Entwicklungen angepaßt.

Artikel 4

Die Kommission führt vor Ort Gemeinschaftsinspektionen im Vereinigten Königreich durch, um die tatsächliche Durchführung des Plans, insbesondere die Wirksamkeit des Systems zur Kennzeichnung der Tiere mit dem Ziel der Nachweisführung über den Tierverkehr, zu überprüfen. Der Plan wird soweit erforderlich nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Inspektionen geändert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 40.

(6) ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37.

(7) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.

(8) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43.

(9) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25.

(10) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 17.

(11) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.

(12) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17.

(13) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.

(14) ABl. Nr. L 112 vom 7. 5. 1996, S. 17.

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