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Document 31996D0333

    96/333/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 127 vom 25.5.1996, p. 33–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/333/oj

    31996D0333

    96/333/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 25/05/1996 S. 0033 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (Text von Bedeutung für den EWR) (96/333/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus bestimmten Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt.

    Für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Drittländern, für die bisher keine derartige Entscheidung vorliegt, sollte zur Vermeidung von Handelsstörungen zunächst ein einheitliches Veterinärbescheinigungsmuster festgelegt werden.

    Ein einheitliches Bescheinigungsmuster hat Vorteile für Handelsbeteiligte und Kontrollbehörden zugleich und erleichtert den freien Verkehr mit lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in der Gemeinschaft.

    Das in dieser Entscheidung festgelegte Bescheinigungsmuster hat eine vorläufige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist dürften die erforderlichen Entscheidungen ergangen sein. Entsprechend verliert diese vorläufige Bescheinigung für ein bestimmtes Drittland ihre Gültigkeit, sobald hierfür eine spezifische Entscheidung vorliegt.

    Die Veterinärkontrollen eingeführter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (3). Zum Zweck dieser Kontrollen muß den Einfuhrsendungen eine Veterinärbescheinigung beiliegen.

    Die Festlegung eines einheitlichen Bescheinigungsmusters sollte in keiner Weise die besonderen Einfuhrvorschriften berühren, die nach Prüfung der Tiergesundheitslage vor Ort durch Sachverständige der Gemeinschaft für ein bestimmtes Drittland erlassen werden.

    Im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 91/492/EWG sollte festgelegt werden, daß aus der Veterinärbescheinigung hervorgehen muß, daß die Erzeugungs-, Reinigungs-, Lagerungs-, Verpackungs- und Beförderungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, den einschlägigen Bedingungen für die Gemeinschaftserzeugnisse zumindest gleichwertig sind.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten in keiner Weise etwaige Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit berühren.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Partien von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum unmittelbaren Verzehr in die Gebiete gemäß Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG eingeführt werden, müssen in von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands kontrollierten und zugelassenen Erzeugungsgebieten geerntet worden sein, aus einem von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zugelassenen und kontrollierten Betrieb stammen und das Original einer numerierten Veterinärbescheinigung mitführen, aus der hervorgeht, daß die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Behandlung, eventuelle Reinigung, Verpackung und Kennzeichnung der Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/492/EWG zumindest gleichwertig sind.

    Das Muster dieser Veterinärbescheinigung ist in Anhang I dieser Entscheidung festgelegt.

    Artikel 2

    Partien von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zwecks Reinigung in einem zugelassenen Reinigungszentrum oder zwecks Umsetzung in ein zugelassenes Umsetzgebiet oder zwecks Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in die Gebiete gemäß Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG eingeführt werden, müssen in von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands kontrollierten und zugelassenen Erzeugungsgebieten geerntet worden sein und das Original einer numerierten Veterinärbescheinigung mitführen, aus der hervorgeht, daß die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Ernte und Beförderung der Partien den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/492/EWG zumindest gleichwertig sind.

    Das Muster dieser Veterinärbescheinigung ist in Anhang II dieser Entscheidung festgelegt.

    Artikel 3

    (1) Die Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 1 und 2 bestehen aus einem einzelnen Blatt und sind in mindestens einer der Amtssprachen des Einfuhrmitgliedstaats und gegebenenfalls in einer der Sprachen des Bestimmungslands abgefaßt.

    (2) Die Bescheinigungen sind mit Namen, Dienststellung und Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs und dem Amtssiegel der zuständigen Behörde versehen, wobei sich diese Angaben farblich von allen anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden müssen.

    Artikel 4

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Veterinärbescheinigungen gelten nicht für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, für die besondere Einfuhrbedingungen festgelegt wurden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 1996 für die Dauer von zwei Jahren.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Mai 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16.

    ANHANG I

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG (MUSTER)

    Nr. .......................

    für: - lebende Muscheln (1),

    - lebende Stachelhäuter (Echinoderme) (1),

    - lebende Manteltiere (Tunikaten) (1),

    - lebende Meeresschnecken (Meeresgastropoden) (1)

    die zum unmittelbaren Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.

    Versandland: .......................

    Zuständige Behörde (2): .......................

    Kontrolldienststelle (2): .......................

    I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse

    Beschreibung des Fang-/Zuchterzeugnisses (1): .......................

    - Art (wissenschaftliche Bezeichnung): .......................

    - Art der Verpackung: .......................

    - Anzahl Packstücke: .......................

    - Nettogewicht: .......................

    - Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: .......................

    - (Gegebenenfalls) Nummer des Analyseberichts ....................... :

    II. Herkunft der Erzeugnisse

    - Zugelassenes Erzeugungsgebiet: .......................

    - Name und amtliche Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs: .......................

    III. Bestimmung der Erzeugnisse

    Die Erzeugnisse werden versandt

    von: ....................... (Versandort)

    nach: ....................... (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (3): .......................

    Name und Anschrift des Versenders: .......................

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: .......................

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Name und Anschrift.

    (3) Zulassungsnummer des Fahrzeugs/Containers/Eisenbahnwaggons, Flugnummer bzw. Schiffsnamen angeben.

    IV. Gesundheitsbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse folgende Anforderungen erfuellen:

    1. Sie wurden entsprechend den Hygienevorschriften der Kapitel I, II und III des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG geerntet, gegebenenfalls für eine Mindestdauer von zwei Monaten umgesetzt und befördert.

    2. Sie wurden entsprechend den Hygienevorschriften des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG behandelt und gegebenenfalls gereinigt.

    3. Sie wurden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels VI des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG kontrolliert.

    4. Sie wurden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und IX des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG verpackt, gelagert und befördert.

    5. Sie tragen ein Genußtauglichkeitskennzeichen im Sinne des Kapitels X des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG.

    6. Sie wurden nach Maßgabe des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG analysiert, für konform und entsprechend für den unmittelbaren Verzehr geeignet befunden.

    Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bescheinigt, mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln vertraut zu sein.

    Ausgestellt in ....................... (Ort) am ....................... (Datum)

    ....................... (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) (1)

    Amtssiegel (1)

    ....................... (Name in Großbuchstaben, Dienststellung und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Amtssiegel und Unterschrift müssen sich farblich von allen anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG II

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG (MUSTER)

    Nr. .......................

    für: - lebende Muscheln (1),

    - lebende Stachelhäuter (Echinoderme) (1),

    - lebende Manteltiere (Tunikaten) (1),

    - lebende Meeresschnecken (Meeresgastropoden) (1)

    die: - zur Reinigung (1)

    - zur Umsetzung (1)

    - zur Verarbeitung (1)

    in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.

    Versandland: .......................

    Zuständige Behörde (2): .......................

    Kontrolldienststelle (2): .......................

    I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse

    Beschreibung des Fang-/Zuchterzeugnisses (1):

    - Art (wissenschaftliche Bezeichnung): .......................

    - Art der Verpackung: .......................

    - Anzahl Packstücke: .......................

    - Nettogewicht: .......................

    - Erntedatum: .......................

    II. Herkunft der Erzeugnisse

    - Zugelassenes Erzeugungsgebiet: .......................

    - Gebietseinstufung: A - B - C (1) gemäß Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG

    III. Bestimmung der Erzeugnisse

    Die Erzeugnisse werden versandt

    von: ....................... (Versandort)

    nach: ....................... (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (3): .......................

    Name und Anschrift des Versenders: .......................

    Name und Zulassungsnummer des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

    - Reinigungszentrum (1) .......................

    - Umsetzgebiet (1) .......................

    - Verarbeitungsbetrieb (1) .......................

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Name und Anschrift.

    (3) Zulassungsnummer des Fahrzeugs/Containers/Eisenbahnwaggons, Flugnummer bzw. Schiffsnamen angeben.

    IV. Gesundheitsbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse folgende Anforderungen erfuellen:

    1. Sie stammen aus einem gemäß Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zugelassenen Gebiet.

    2. Sie wurden unter Hygienebedingungen geerntet, behandelt und befördert, die den einschlägigen Hygienevorschriften des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zumindest gleichwertig sind.

    3. Sie wurden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels VI des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG kontrolliert und mit Ausnahme der mikrobiologischen Kriterien für mit den Anforderungen des Kapitels V der Richtlinie 91/492/EWG konform befunden.

    4. Sie sind nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet.

    Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bescheinigt, mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln vertraut zu sein.

    Ausgestellt in ....................... (Ort) am ....................... (Datum)

    ....................... Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs (1)

    Amtssiegel (1)

    ....................... (Name in Großbuchstaben, Dienststellung und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Amtssiegel und Unterschrift müssen sich farblich von allen anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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