Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0148

    96/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 betreffend die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 in Frankreich getroffenen Maßnahmen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 34 vom 13.2.1996, p. 38–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/148/oj

    31996D0148

    96/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 betreffend die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 in Frankreich getroffenen Maßnahmen (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 034 vom 13/02/1996 S. 0038 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 betreffend die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 in Frankreich getroffenen Maßnahmen (Nur der französische Text ist verbindlich) (96/148/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94 (2), insbesondere auf Artikel 31,

    nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 eine Frist zur Äußerung gesetzt hat und aufgrund dieser Äußerungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    1. Die Ständige Vertretung Frankreichs hat mit Schreiben vom 12. Januar 1993 die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von den Maßnahmen zugunsten des Sektors Obst und Gemüse unterrichtet. Die französischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 7. Juli, 20. Oktober und 29. Dezember 1993 ergänzende Auskünfte erteilt.

    Die Kommission hat mit Schreiben vom 17. Februar 1994 Frankreich von ihrer Absicht unterrichtet, gegen diese Maßnahmen das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, da es sich dabei offenbar um Betriebsbeihilfen handelt, die nicht unter die Ausnahmeregelungen des Artikels 92 des Vertrages fallen und daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind.

    2. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um eine Senkung der Sozialbeiträge der durch die Straßenblockade von 1992 geschädigten Obstbauern sowie um deren Entschädigung.

    Die erstgenannte Maßnahme erfolgt in Form einer Staffelung und Übernahme der Arbeitgeberbeiträge für einen oder zwei Monate aufgrund des Prozentsatzes der Umsatzeinbußen bei einer Reihe von saisonalen Agrarerzeugnissen (Pfirsiche, Aprikosen, Nektarinen, Kleinobst, Erdbeeren, Pflaumen, Kirschen, Guyot-Birnen, Melonen, Zucchini, Auberginen, Möhren, Zwiebeln, Tomaten, Salat und Gurken) für bis zu 15 Beschäftigte je Betrieb (oder 20 Beschäftigten je Betrieb im Fall von spezialisierten Betrieben in einer besonders schwierigen Lage) sowie in Form eines mahngebührfreien Zahlungsaufschubs hinsichtlich der Entrichtung der Beiträge der Beschäftigten, die nicht Lohnempfänger sind. Dafür wurde ein Gesamtbetrag von 48 Mio. ffrs vorgesehen.

    Aufgrund der Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorlagen, galten für die zweite Maßnahme die gleichen Durchführungsbedingungen wie für die erste. Dafür war ein Gesamtbetrag von 150 Mio. ffrs festgesetzt.

    II

    1. Die Kommission hat Frankreich im Rahmen des vorgenannten Verfahrens eine Frist zur Äußerung gesetzt. Diese Äußerungen gingen der Kommission mit Schreiben vom 29. April 1994 und 12. April 1995 zu.

    Die Kommission hat durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) den anderen Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten ihre Entscheidung mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, und ihnen eine Frist zur Äußerung gesetzt. Die Äußerungen anderer Beteiligter gingen ihr mit Schreiben vom 24. Mai 1994 zu. Diese wurden mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 den französischen Behörden übermittelt.

    2. Die französischen Behörden machen vor allem geltend, daß die Maßnahmen, gegen die die Kommission das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet hat, in ein Bündel von Interventionen der französischen Behörden zugunsten der Obstbauern zum Ausgleich der Schäden eingebettet sind, die durch die Straßenverkehrsblockade im Sommer 1992 verursacht wurden, die ihnen zufolge ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) darstellen.

    Sie behaupten, daß durchaus alle in Rede stehenden Produkte in dem betreffenden Zeitraum erzeugt und die mit der Beihilfegewährung beauftragten Behörden durch Rundschreiben angewiesen worden seien, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Schäden nicht über Gebühr ausgeglichen werden.

    Sie fügen hinzu, daß die Durchführung der Entschädigung nach Maßgabe eines Rundschreibens des Ministers für innere Angelegenheiten und öffentlicher Sicherheit vom 22. September 1992 erfolgt, das folgende Voraussetzungen für die Gewährung nennt: Eintritt der Staatshaftung und Verpflichtung der Antragsteller, eine genaue Aufstellung der geltend gemachten Verluste vorzulegen sowie nachzuweisen, daß sie durch die Straßenblockade verursacht wurden.

    3. Die dritten Beteiligten beanstanden die von Frankreich beschlossenen Maßnahmen aus folgenden Gründen:

    - Die Straßenblockaden in Frankreich haben auch die Erzeuger anderer Mitgliedstaaten geschädigt (allein für den spanischen Obst- und Gemüsesektor Schäden in Höhe von schätzungsweise 5 000 Mio. Pta), ohne daß die französische Regierung vorgeschlagen hat, für diese Schäden aufzukommen.

    - Die Beihilfen wurden von Frankreich gewährt, ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten.

    III

    1. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gelten für die Erzeugung von und den Handel mit den in deren Artikel 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der genannten Verordnung die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages.

    2. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    Die betreffenden Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat für bestimmte Erzeugungen in einem Sektor gewährt wurden, in dem die Erzeuger verschiedener Mitgliedstaaten im Wettbewerb miteinander stehen, erfuellten alle Voraussetzungen, um als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 angesehen zu werden. Die französische Regierung hat diesen Sachverhalt im übrigen nicht bestritten.

    3. Vom Grundsatz der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 1 gibt es indessen Ausnahmen.

    Aufgrund der Art des Ereignisses, das zu der betreffenden Beihilfe berechtigen soll, kommt lediglich die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) in Betracht, der zufolge mit dem Gemeinsamen Markt Beihilfen zur Beseitigung von Schäden vereinbar sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Diese Ausnahmeregelung wird von der französischen Regierung geltend gemacht.

    IV

    1. Wie die Kommission bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ausgeführt hat, fallen unter diese Bestimmungen außergewöhnliche Ereignisse wie Streiks. Nach der Politik der Kommission ist es in diesen Fällen gerechtfertigt, unabhängig vom Schadensausmaß Privatpersonen für die erlittenen Verluste zu entschädigen. So kann nach den Kriterien, die die Kommission im Grundsatz in der Arbeitsunterlage vom 10. November 1986 definiert hat, die Straßenblockade vom Sommer 1992 aufgrund ihrer Auswirkungen einem Streik insofern gleichgestellt werden, als sie das Arbeitsleben in Frankreich zwischen dem 29. Juni und dem 18. Juli 1992 erheblich gestört hat.

    2. Allerdings konnte die Kommission bei ihrer ersten Prüfung aufgrund der damals verfügbaren Informationen keinen direkten Zusammenhang zwischen den Beihilfen und der Straßenblockade feststellen, da der Vergleich der jährlichen Umsätze und Liefermengen sowie das alleinige Kriterium der Saisonerzeugung dafür nicht als ausreichend angesehen werden kann.

    V

    1. Aufgrund der Ausführungen Frankreichs in den Schreiben vom 29. April 1994 und vom 12. April 1995 sieht sich die Kommission zu folgender Stellungnahme und Schlußfolgerung veranlaßt:

    2. Was die Entschädigung betrifft, so stellt die Kommission aufgrund der neuen ihr vorliegenden Informationen folgendes fest:

    - Das Rundschreiben vom 22. September 1992 sieht strenge Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe vor, insbesondere den Nachweis der geltend gemachten Schäden und des zwischen diesen und der Straßenblockade bestehenden direkten Zusammenhangs.

    - Die französischen Behörden haben bestätigt, daß die Entschädigung unterschiedslos jedem gewährt wird, der die Bewilligungsvoraussetzungen erfuellt. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzungen erfuellen, kann die Beihilfe daher gleichermaßen zugute kommen wie französischen Staatsbürgern.

    Infolgedessen kann diese Beihilfe unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages fallen und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    3. Was die Senkung der Sozialbeiträge anbetrifft, so zieht die Kommission die Behauptung der französischen Behörden nicht in Zweifel, daß in Frankreich alle in Rede stehenden Produkte zur Zeit der Straßenblockade vom 29. Juni bis zum 18. Juli 1992 tatsächlich erzeugt und vermarktet wurden, auch wenn die Produktion bestimmter Erzeugnisse wie Pflaumen, Birnen, Auberginen oder Gemüsepaprika in diesem Zeitraum gegenüber der durchschnittlichen Jahreserzeugung eher gering ist. Gleichwohl kann das Bestehen einer Erzeugung während dieses Zeitraums nicht ausreichen, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in Anrechnung gebrachten Verlusten und der Straßenblockade herzustellen.

    Die Kommission hat auch den per Rundschreiben erteilten Anweisungen an die mit der Beihilfevergabe beauftragten Behörden Rechnung getragen, mit denen insbesondere ausgeschlossen werden soll, daß die in Anrechnung gebrachten Verluste über Gebühr ausgeglichen werden. Die von dem betreffenden Betriebsinhaber zu erbringenden Nachweise zur Begründung seines Beihilfeantrags (jährliche Anbauanmeldungen, Umsätze und den Vermarktungsorganisationen angelieferte und/oder anderweitig verkaufte Mengen, Lieferscheine oder Kopien von Lieferscheinen, Kopien der Umsatzsteuererklärungen für das betreffende Jahr sowie Kopien der Lohnabrechnungen der Arbeiter für den oder die Monate, für die die Übernahme beantragt wird) reichen jedoch nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen den in Anrechnung gebrachten Schäden und der Straßenverkehrsblockade herzustellen. Da es sich nämlich um jahresbezogene Daten handelt und das Saisonpersonal, für das die Übernahme beantragt werden kann, nicht unbedingt ausschließlich mit der Ernte der betreffenden Erzeugnisse beschäftigt worden sein muß, ist kein einziger quantitativer oder qualitativer Sachverhalt ausschließlich und notwendigerweise durch die Straßenverkehrsblockade verursacht. Daher können die in Anrechnung gebrachten Ausfälle auf andere Ereignisse als die Straßenverkehrsblockade zurückzuführen sein.

    Des weiteren war die allgemeine Entschädigungsregelung (vgl. nachstehender Abschnitt V Nummer 2) so beschaffen, daß damit die blockadebedingten Verluste in voller Höhe ausgeglichen wurden. Das Bestehen einer zweiten, auf bestimmte Begünstigte zugeschnittenen Maßnahme erscheint daher kaum gerechtfertigt, zumal dies die Frage aufwirft, ob die letztgenannten für die blockadebedingten Verluste nicht doch über Gebühr entschädigt werden.

    Infolgedessen kann diese Beihilfe unter keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 des Vertrages fallen und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    VI

    1. Da die betreffende Beihilferegelung zwar notifiziert wurde, jedoch bereits durchgeführt worden war, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, kann aufgrund des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages, denen der Europäische Gerichtshof mit seinen Urteilen in der Rechtssache 77/72 (Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya) vom 19. Juni 1973 (4), in der Rechtssache 120/73 (Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) vom 11. Dezember 1973 (5), in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland) vom 22. März 1977 (6) und in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du Commerce extérieur des Produits alimentaires und andere gegen Französische Republik) vom 21. November 1991 (7) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilferegelung nicht nachträglich geheilt werden.

    Zudem kann bei Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach Maßgabe seines Urteils in der Rechtssache 70/72 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) vom 12. Juli 1973 (8), bestätigt durch die Urteile in der Rechtssache 310/85 (Deufil gegen Kommission) vom 24. Februar 1987 (9) und in der Rechtssache C-5/89 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) vom 20. September 1990 (10), von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung des Betrages der zu Unrecht gewährten Beihilfe verlangen.

    2. Die französische Regierung hat der aussetzenden Wirkung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag insofern nicht Rechnung getragen, als sie mit der Gewährung der Beihilfe nicht solange abgewartet hat, bis die Kommission Stellung nehmen konnte. Infolgedessen sind diese Beihilfen vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an nach dem Gemeinschaftsrecht rechtswidrig.

    Da die Beihilfen zu Unrecht, d. h. ohne den endgültigen Bescheid der Kommission abzuwarten, nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 gewährt wurden, müssen sie zurückerstattet werden, auch wenn der Kommission weder die Höhe der betreffenden Beihilfen noch die Zahl der Begünstigten bekannt ist, da die Namen der Beihilfeempfänger den französischen Behörden bekannt sein müssen.

    Für die Rückerstattung gelten die Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, wobei die Verzinsung vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung an erfolgt. Die Zinsen werden auf der Grundlage des marktüblichen Zinssatzes unter Bezugnahme auf den Zinssatz berechnet, der zur Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Regionalbeihilfen verwendet wird.

    Diese Rückerstattung ist notwendig zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes und zur Entziehung aller finanziellen Vorteile, die den Begünstigten der zu Unrecht gewährten Beihilfe vom Zeitpunkt ihrer Gewährung rechtswidrigerweise zugute gekommen ist. Sie ist um so notwendiger angesichts der instabilen Lage des betreffenden Marktes.

    Diese Entscheidung greift den Schlußfolgerungen nicht vor, welche die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurden.

    Artikel 2

    Die von Frankreich in Form von Ausgleichssubventionen gewährten Beihilfen sind im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 3

    Die von Frankreich in Form einer Senkung der Sozialbeiträge gewährten Beihilfen sind im Sinne des Artikels 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die französischen Behörden nicht nachgewiesen haben, daß diese Beihilfen zwangsläufig und ausschließlich mit den Verlusten aufgrund der Straßenverkehrsblockade vom Sommer 1992 in Frankreich (29. Juni-18. Juli 1992) zusammenhängen, die als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages angesehen wird.

    Artikel 4

    Frankreich ist gehalten, die in Artikel 3 genannten Beihilfen abzuschaffen und ihre Rückerstattung im Wege der Beitreibung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen.

    Für die Rückerstattung gelten die Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, wobei die Verzinsung vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung an erfolgt. Diese Zinsen werden auf der Grundlage des marktüblichen Zinssatzes unter Bezugnahme auf den Zinssatz berechnet, der zur Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Regionalbeihilfen verwendet wird.

    Artikel 5

    Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung Folge zu leisten.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 292 vom 12. 11. 1994, S. 3.

    (3) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1994, S. 6.

    (4) Slg. 1973, S. 611.

    (5) Slg. 1973, S. 1471.

    (6) Slg. 1977, S. 595.

    (7) Slg. 1991, S. I-5505.

    (8) Slg. 1973, S. 813.

    (9) Slg. 1987, S. 901.

    (10) Slg. 1990, S. I-3437.

    Top