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Document 31996D0084
96/84/Euratom, ECSC, EC: Commission Decision of 8 January 1996 adjusting the weightings applicable from 1 March 1994 to the remuneration of officials of the European Communities serving in third countries
96/84/Euratom, EGKS, EG: Beschluß der Kommission vom 8. Januar 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. März 1994 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
96/84/Euratom, EGKS, EG: Beschluß der Kommission vom 8. Januar 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. März 1994 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
ABl. L 20 vom 26.1.1996, p. 69–70
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994
96/84/Euratom, EGKS, EG: Beschluß der Kommission vom 8. Januar 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. März 1994 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1996 S. 0069 - 0070
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Januar 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. März 1994 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (96/84/Euratom, EGKS, EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2356/95 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1994 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind. Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt. Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. März 1994 angepaßt werden, da gemäß den der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. März 1994 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 8. Januar 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 241 vom 10. 10. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 263 vom 4. 11. 1995, S. 20-28. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>