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Document 31995R2689
Council Regulation (EC, Euratom, ECSC) No 2689/95 of 17 November 1995 introducing special measures to terminate the service of temporary staff of the European Communities as a result of the accession of Austria, Finland and Sweden
Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens
Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens
ABl. L 280 vom 23.11.1995, p. 4–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31995R2689R(01) | ||||
Modified by | 31998R2458 | 01/01/1999 |
Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens
Amtsblatt Nr. L 280 vom 23/11/1995 S. 0004 - 0006
VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2689/95 DES RATES vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Gerichtshofs (3), nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 (5) hat der Rat aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst erlassen. Aufgrund dieses Beitritts müssen auch für bestimmte Bedienstete auf Zeit mit unbefristetem Dienstvertrag durch eine möglichst gleichlautende Verordnung entsprechende Maßnahmen erlassen werden. Diese Maßnahmen sollen bewirken, daß die hierdurch freiwerdenden Stellen vorrangig mit österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen besetzt werden können. Es hat sich erwiesen, daß die Maßnahme für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht im Fall der Bediensteten auf Zeit, die ihre Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bei den Fraktionen des Europäischen Parlaments ausüben, angewandt werden kann, um die Einstellung einer ausreichenden Zahl österreichischer, finnischer und schwedischer Staatsangehöriger unter normalen Laufbahnbedingungen zu ermöglichen, wenn die Altersgrenze wie bei den Beamten auf 55 Jahre festgesetzt würde. Im Interesse des Europäischen Parlaments und zur Berücksichtigung seiner besonderen Situation sollten die Stellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen in ausreichender Zahl mit österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen unter normalen Laufbahnbedingungen besetzt werden. Daher ist das Mindestalter, zu dem die Bediensteten dieser Gruppe aus dem Dienst ausscheiden können, auf 50 Jahre herabzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die sich aus dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zu der Europäischen Union ergeben, wird das Europäische Parlament ermächtigt, bis zum 30. Juni 2000 gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen. Die in Betracht kommenden Bediensteten auf Zeit mit unbefristetem Dienstvertrag müssen eine Gesamtdienstzeit von 15 Jahren abgeleistet und das 50. Lebensjahr vollendet haben. Artikel 2 Die Zahl der Bediensteten auf Zeit, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 30 festgesetzt. Diese Zahl verteilt sich auf die nachstehenden Zeiträume dieser Verordnung wie folgt: - 2 für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 - 7 für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 - 6 für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 - 9 für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 - 6 für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000. Artikel 3 Unter Berücksichtigung des durch die Erweiterung bedingten dienstlichen Interesses wählt das Europäische Parlament - nachdem es seinem Personal Gelegenheit gegeben hat, Interesse zu bekunden - innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses diejenigen Bediensteten auf Zeit aus, auf die es eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 1 anwendet. Es berücksichtigt dabei Lebensalter, Befähigung, Leistung, dienstliche Führung, Familiensituation und Dienstalter des Bediensteten auf Zeit. In jedem Fall wird eine derartige Maßnahme nur mit Zustimmung des Betreffenden angewandt. Artikel 4 (1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, auf den die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme angewandt wurde, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war; berücksichtigt wird das Monatsgehalt, das entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Tabelle am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist. (2) Der Anspruch auf Vergütung erlischt spätestens am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Bedienstete auf Zeit das 65. Lebensjahr vollendet, und auf jeden Fall dann, wenn der Betreffende vor Erreichung dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts hat. Dem ehemaligen Bediensteten auf Zeit wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen Ruhegehalt gezahlt, das nach Artikel 39 und 40 der Beschäftigungsbedingungen berechnet wird. (3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für das innerhalb der Gemeinschaft gelegene Land, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgelegt ist. Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land, so wird auf die Vergütung der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt. Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in belgischen Franken ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wird. Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgische Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet. (4) Die Bruttoeinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge des Bediensteten auf Zeit übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt. Die Bruttoeinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben. Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können. (5) Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Familienzulagen dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Beschluß eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird. (6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist. (7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der ehemalige Bedienstete auf Zeit weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Titel II Kapitel 6 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut gilt diese Zeit als Dienstzeit. (8) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Artikel 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, sofern die Ehe mit dem Bediensteten auf Zeit im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst des Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Bedienstete auf Zeit unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenenbezüge dürfen die in Titel II Kapitel 6 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe der Hinterbliebenenbezüge darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts überschreiten, auf das der ehemalige Bedienstete auf Zeit zu Lebzeiten und nach Erlöschen des Anspruchs auf die obengenannte Vergütung Anspruch gehabt hätte. Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der ehemalige Bedienstete auf Zeit vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Bediensteten auf Zeit auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstände zurückzuführen ist. (9) Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Titel II Absatz 6 der Beschäftigungsbedingungen sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. C 246 vom 22. 9. 1995, S. 26. (2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995. (3) Stellungnahme vom 25. September 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme vom 26. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.