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Document 31995R2125

Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus

ABl. L 212 vom 7.9.1995, p. 16–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1864

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2125/oj

31995R2125

Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus

Amtsblatt Nr. L 212 vom 07/09/1995 S. 0016 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2125/95 DER KOMMISSION vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen. Daher sind diese Kontingente zu eröffnen und die Bedingungen für ihre Verwaltung festzulegen, wobei ein optimaler Übergang zwischen der am 30. Juni 1995 ausgelaufenen Regelung und der ab 1. Juli 1995 geltenden neuen Regelung zu gewährleisten ist. Hierzu ist es angezeigt, die Durchführungsbestimmungen der ausgelaufenen Regelung zu übernehmen und die traditionellen Zeitpläne für die Einfuhren beizubehalten.

Die Mengen, für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1995 Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3107/94 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 (5), erteilt wurden, beliefen sich auf die Gesamtheit der verfügbaren Jahresmenge für China, auf 10 056 Tonnen für Polen, auf 137 Tonnen für Bulgarien sowie auf 551 Tonnen für alle übrigen Lieferländer. Für Rumänien wurde keine Lizenz erteilt. Die Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 sind daher für die Mengen zu eröffnen, die den für die vorgenannten einzelnen Länder oder Ländergruppen verfügbaren Restmengen entsprechen.

Die einzuführende Menge ist unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme, neuer Lieferanten und der in den Europa-Abkommen mit Bulgarien (6), Polen (7) und Rumänien (8) vorgesehenen Präferenzen auf die Lieferländer aufzuteilen.

Die Aufteilung der Einfuhrmenge sollte im Jahresverlauf aufgrund der nach Ablauf des ersten Anwendungshalbjahres vorliegenden Angaben angepaßt werden können. Um eine Unterbrechung des Handels mit einem Lieferland vor Ausschöpfung der Gesamtmenge zu vermeiden, ist eine Reservemenge vorzusehen.

Durch geeignete Bestimmungen ist sicherzustellen, daß der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte volle Zollsatz auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Dabei sind unter anderem die Erteilung der Lizenzen nach Ablauf der zur Mengenkontrolle erforderlichen Frist und die notwendigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu regeln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 der Kommission vom 3. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrlizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2405/89 und (EWG) Nr. 3518/86 (9) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (11).

Es ist erforderlich, zwischen den traditionellen und den neuen Einführern zu unterscheiden, bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Lizenzen festzulegen und die jeder Kategorie von Marktteilnehmern zukommenden Mengen gerecht aufzuteilen.

Es empfiehlt sich eine Aufteilung auf die traditionellen Einführer, die sich auf die eingeführten Mengen und nicht die erteilten Lizenzen stützt. Aus Verwaltungsgründen sollte jedoch eine Übergangszeit beibehalten werden, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 3107/94 vorgesehen war.

Um die ordnungsgemäße Nutzung der Kontingente zu gewährleisten, ist von den Mitgliedstaaten regelmäßig mitzuteilen, für welche Mengen die Lizenzen nicht verwendet worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 werden gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung eröffnet.

Der anzuwendende Wertzollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 90 40 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30. Für Bulgarien, Polen und Rumänien beträgt dieser Satz jedoch 8,4 % für die Erzeugnisse aller drei vorgenannten KN-Codes.

Artikel 2

(1) Für jede Einfuhr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muß eine gemäß dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2) Die Kontingente werden mit Ausnahme eines Teils, der als Reserve vorgesehen wird, gemäß Anhang I auf die Lieferländer aufgeteilt; dabei gilt Spalte I für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und Spalte II für jedes der nachfolgenden Kalenderjahre.

(3) Die Aufteilung kann aufgrund der Angaben über die Mengen, für die bis zum 30. Juni Lizenzen erteilt worden sind, geändert werden.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 finden Anwendung mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 und vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Die Einfuhrlizenzen sind sechs Monate ab ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig.

Artikel 4

(1) Von den beiden Mengen, die gemäß dem Anhang dieser Verordnung China bzw. den anderen Ländern zustehen, werden jeweils

a) 85 % den traditionellen Einführern zugewiesen.

"Traditionelle Einführer" sind Einführer, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates (12) oder dieser Verordnung in jedem der vorhergehenden drei Kalenderjahre Einfuhrlizenzen erhalten und zumindest in zwei der vorgenannten drei Jahre die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eingeführt haben.

Die den Erhalt von Einfuhrlizenzen betreffende erste Voraussetzung gilt für die Einführer aus Österreich, Finnland und Schweden erst ab dem 1. Januar 1998;

b) 15 % den neuen Einführern zugewiesen.

"Neue Einführer" sind andere als die unter Buchstabe a) definierten Einführer, nämlich Wirtschaftsbeteiligte, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die seit mindestens einem Jahr eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Erfuellung dieser Voraussetzung wird bestätigt durch die Eintragung in ein Handelsregister des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen, vom Mitgliedstaat zugelassenen Nachweis. Hat ein Einführer dieser Gruppe im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 oder dieser Verordnung Einfuhrlizenzen erhalten, so muß er nachweisen, daß er mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge für eigene Rechnung in den Verkehr gebracht hat.

(2) Die Einführer im Sinne von Absatz 1 müssen bei ihrem Antrag den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nachweisen, daß sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) erfuellen.

(3) Die zum 15. Oktober jeweils noch verfügbaren Mengen werden unterschiedslos Einführern beider Gruppen zugewiesen.

Artikel 5

(1) Die Lizenzanträge eines traditionellen Einführers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen sich pro Halbjahr nur auf höchstens 60 % des Jahresdurchschnitts seiner Einfuhren in den drei vorhergehenden Kalenderjahren beziehen; im Fall der Jahre 1992, 1993 und 1994 sind jedoch für die Einführer der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 die Mengen zugrunde zu legen, die auf die erteilten Einfuhrlizenzen entfallen.

(2) Die Lizenzanträge eines neuen Einführers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen sich pro Halbjahr für jede der beiden im vorgenannten Artikel definierten Ländergruppen nur auf höchstens 8 % der jeder der beiden genannten Ländergruppen gemäß Buchstabe b) zugeteilten Menge beziehen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 die Mengen mit, für die Lizenzen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente beantragt worden sind, wobei sie zwischen den nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) beantragten Mengen unterscheiden.

(2) Die Einfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(3) Sobald die beantragten Mengen die verfügbare Menge eines Lieferlandes überschreiten, rechnet die Kommission die Übermengen auf die Reserve nach Artikel 2 Absatz 2 an.

(4) Überschreiten die beantragten Mengen nach Anrechnung auf die Reserve die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz für die betreffenden Anträge fest und setzt die Lizenzerteilung für spätere Anträge aus.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über den Stand der Nutzung der Kontingente und gegebenenfalls über deren Ausschöpfung.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Mengen die erteilten Einfuhrlizenzen nicht verwendet wurden, sobald ihnen dies bekannt ist.

Artikel 9

(1) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

(2) Für die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen ist der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene volle Zollsatz bei der Einfuhr anzuwenden.

Artikel 10

(1) Die Abfertigung von Pilzen mit Ursprung in China zum freien Verkehr unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (13).

Abweichend von Artikel 57 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung können die zuständigen Behörden im Fall des Verlusts ein Doppel des Originals des Ursprungszeugnisses annehmen.

(2) Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses und des Doppels zuständigen Behörden sind in Anhang II aufgeführt.

(3) Gemäß Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen werden die Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Polen und Rumänien auf Vorlage der von den Behörden dieser Länder ausgestellten Bescheinigung EUR 1 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrlizenzen müssen in Feld 24 folgenden Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen:

- "Derecho de aduana . . . % - Reglamento (CE) n° 2125/95",

- "Toldsats . . . % - forordning (EF) nr. 2125/95",

- "Zollsatz . . . % - Verordnung (EG) Nr. 2125/95",

- "Äáóìüò . . . % - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2125/95",

- "Customs duty . . . % - Regulation (EC) No 2125/95",

- "Droit de douane: . . . % - Règlement (CE) n° 2125/95",

- "Dazio: . . . % - . . . Regolamento (CE) n. 2125/95",

- "Douanerecht: . . . % - Verordening (EG) nr. 2125/95",

- "Direito aduaneiro: . . . % - Regulamento (CE) nº 2125/95",

- "Tulli . . . prosenttia - Asetus (EY) N:o 2125/95",

- "Tull . . . % - Förordning (EG) nr 2125/95".

(2) Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, Polen oder Rumänien müssen die Einfuhrlizenzen in Feld 24 außerdem folgenden Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft tragen:

- "Acuerdo",

- "Aftale",

- "Abkommen",

- "Óõìöùíßá",

- "Agreement",

- "Accord",

- "Accordo",

- "Overeenkomst",

- "Acordo",

- "Sopimus",

- "Avtal";

gefolgt von dem betreffenden Landesnamen und dem Vermerk:

- "Derechos de aduana reducidos tal como prevé el Acuerdo",

- "Toldsats nedsat som fastsat i aftalen",

- "Im Abkommen vorgesehene ermäßigte Zollsätze",

- "ÌåéùìÝíïé äáóìïß üðùò ðñïâëÝðïíôáé óôç óõìöùíßá",

- "Reduced customs duties as provided for in the Agreement",

- "Droits de douane réduits comme prévu dans l'accord",

- "Diritti doganali ridotti come previsto nell'accordo",

- "Verlaagde douanerechten zoals voorzien in de overeenkomst",

- "Direitos aduaneiros reduzidos como previsto no acordo",

- "Sopimuksessa määrätyin alennetuin tullein",

- "Nedsatt tull i enlighet med avtalet".

Artikel 12

(1) Der Inhaber einer Einfuhrlizenz kann eine Änderung des KN-Codes beantragen, auf den eine Lizenz ausgestellt war, vorausgesetzt

a) der Antrag betrifft einen der anderen in Artikel 1 genannten KN-Codes,

b) der Antrag wird unter Beifügung der ursprünglichen Lizenz sowie aller Teillizenzen bei der Behörde eingereicht, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

(2) Die Behörde, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, verwahrt die ursprüngliche Lizenz und alle Teillizenzen und erteilt eine Ersatzlizenz und gegebenenfalls eine oder mehrere Ersatzteillizenzen.

(3) Die Ersatzlizenz und gegebenenfalls die Ersatzteillizenz bzw.-lizenzen müssen

- für eine nach der ursprünglichen Lizenz noch verfügbare Erzeugnismenge erteilt werden;

- in Feld 20 die Nummer und das Datum der ursprünglichen Lizenz tragen;

- in den Feldern 13, 14 und 15 die Angaben für das betreffende neue Erzeugnis tragen;

- in Feld 16 den neuen KN-Code tragen;

- in den übrigen Feldern dieselben Angaben tragen wie die ursprüngliche Lizenz, insbesondere dasselbe Ablaufdatum.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Angaben über eine Änderung des KN-Codes bereits erteilter Einfuhrlizenzen mit.

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 3107/94 wird aufgehoben.

Für die ab dem 1. Juli 1995 getätigten Einfuhren auf der Grundlage und während der Gültigkeitsdauer der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3107/94 erteilten Einfuhrlizenzen mit Befreiung vom Zusatzbetrag entspricht die Einfuhrabgabe dem in Artikel 1 genannten Wertzoll.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 328 vom 20. 12. 1994, S. 37.

(5) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1993, S. 2.

(8) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 185 vom 4. 8. 1995, S. 10.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(12) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Zuständige Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2:

- Shanghai Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Fujian Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Guangxi Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Zhejiang Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Jiangsu Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Sichuan Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Chongquing Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Anhui Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Guangdong Foreign Economic Relations and Trade Commission,

- Foreign Trade Administration, Ministry of Foreign Trade and Economic Cooperation (MOFTEC).

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