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Document 31995R1923

Verordnung (EG) Nr. 1923/95 der Kommission vom 3. August 1995 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1995 einzuführenden Bananenmengen

ABl. L 185 vom 4.8.1995, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1923/oj

31995R1923

Verordnung (EG) Nr. 1923/95 der Kommission vom 3. August 1995 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1995 einzuführenden Bananenmengen

Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/08/1995 S. 0020 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 1923/95 DER KOMMISSION vom 3. August 1995 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1995 einzuführenden Bananenmengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/95 (4), sieht in Artikel 9 Absatz 1 die Festsetzung von Richtmengen vor, die gegebenenfalls als Prozentsatz der den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), zugeteilten Quoten bzw. als Prozentsatz der Mengen ausgedrückt werden, die nach Maßgabe der Statistiken und Prognosen über den Gemeinschaftsmarkt für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die einzelnen Quartale zur Verfügung stehen.

Es ist angezeigt, für das vierte Quartal 1995 die für die Einfuhr aus den in Anhang eins der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen verfügbaren Mengen festzulegen, wobei einerseits die im Verlauf der drei ersten Quartale 1995 erteilten Einfuhrlizenzen und -genehmigungen sowie andererseits das Volumen des in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents, erhöht um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/95 (7) festgesetzte zusätzliche Menge, zu berücksichtigen sind.

Aus den gleichen Gründen sind außerdem die Richtmengen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) festzusetzen.

Bei diesen Mengen bleiben die nicht verwendeten Mengen unberücksichtigt, die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 zur Ausschöpfung des Zollkontingents bzw. in bezug auf die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der genannten Verordnung zusätzlich zugeteilt werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich in Kraft treten, damit die Lizenzen für das vierte Quartal 1995 beantragt werden können.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für das vierte Quartal 1995 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen verfügbaren Mengen werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz darf sich für das vierte Quartal 1995 und für jeden Marktbeteiligten nur auf eine Menge beziehen, die höchstens der Differenz zwischen der dem Marktbeteiligten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 zugeteilten Menge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale 1995 angegebenen Mengen andererseits entspricht. Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale 1995 erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für die Marktbeteiligten mit Sitz in Österreich, Finnland und Schweden.

Für die in der übrigen Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten gilt der erste Unterabsatz unbeschadet der Rechte, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/95 festgelegt sind.

Artikel 2

In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 werden in Anhang II die im vierten Quartal 1995 für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verfügbaren Mengen festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 1995

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

(7) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

Für die Einfuhr aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen im vierten Quartal 1995 verfügbare Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Für die Einfuhr im vierten Quartal 1995 verfügbare Mengen an traditionellen AKP-Bananen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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