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Document 31995R0845

    VERORDNUNG (EG) Nr. 845/95 DER KOMMISSION vom 18. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

    ABl. L 85 vom 19.4.1995, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/02/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R0194

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/845/oj

    31995R0845

    VERORDNUNG (EG) Nr. 845/95 DER KOMMISSION vom 18. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 19/04/1995 S. 0022 - 0023


    VERORDNUNG (EG) Nr. 845/95 DER KOMMISSION vom 18. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen wird bei der Einfuhr von frischem Käse des KN-Codes 0406 innerhalb bestimmter Mengen eine verringerte Abschöpfung erhoben.

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Europa-Abkommen am 1. Februar 1995 wurden ihre den Handel und die Begleitmaßnahmen betreffenden Bestimmungen im Rahmen von Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen in Kraft gesetzt, die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und die Republik Bulgarien bzw. Rumänien andererseits unterzeichnet haben.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der mit den genannten Abkommen vorgesehenen Regelung erlassen.

    Die zweiten Zusatzprotokolle zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen und zu den mit Rumänien und der Republik Bulgarien geschlossenen Europa-Abkommen (5) gelten seit dem 1. Januar 1995. Zur Anpassung des die Handelsbestimmungen der genannten Abkommen betreffenden Zeitplans an denjenigen, der für die assoziierten Visegrad-Länder gilt, werden gemäß den zweiten Zusatzprotokollen im Jahr 5, vom 1. Juli 1995 an gerechnet, Kontingente angewendet.

    Zum Ausgleich der verspäteten Anwendung bestimmter landwirtschaftlicher Konzessionen des Interimsabkommen auf Rumänien und des verspäteten Inkrafttretens des mit der Republik Bulgarien geschlossenen Interimsabkommens wurden zusätzliche Mengen bei den Erzeugnissen bewilligt, die unter dem KN-Code ex 0406 90 aus Rumänien und Bulgarien eingeführt werden können. Diese zusätzlichen Mengen sind weiterhin anwendbar. Bezüglich der Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 tragen sie den Mengen Rechnung, die im Rahmen der Europa-Abkommen auszuhandeln sind und auf die ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 eine verringerte Abschöpfung zu erheben ist, und lassen sie diese Mengen unberührt.

    Zur Anwendung der genannten zweiten Zusatzprotokolle muß die Verordnung (EG) Nr. 1588/94 geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. April 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

    (2) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

    (4) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 66.

    (5) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 22 und 25.

    ANHANG

    "ANHANG I

    A. Rumänische Käsesorten

    Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Abschöpfungsverminderung um 60 %.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. Bulgarische Käsesorten

    Für die Mengen, die unter den in diesem Anhang angeführten KN-Codes eingeführt werden, gilt eine Abschöpfungsverminderung um 60 %.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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