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Document 31995R0538

    VERORDNUNG (EG) Nr. 538/95 DES RATES vom 6. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    ABl. L 55 vom 11.3.1995, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R0752

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/538/oj

    31995R0538

    VERORDNUNG (EG) Nr. 538/95 DES RATES vom 6. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 538/95 DES RATES vom 6. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (1) wurden gegenüber der Volksrepublik China bestimmte in Anhang II der Verordnung aufgeführte mengenmäßige Kontingente eingeführt.

    Gemäß Artikel 2 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gelten diese Kontingente für die Beitrittsländer. Gemäß Artikel 169 der Beitrittsakte können die Gemeinschaftsorgane an den Rechtsakten der Gemeinschaft die erforderlichen Anpassungen vornehmen, die in der Beitrittsakte nicht vorgesehen sind.

    Bei der Festlegung der Höhe der genannten Kontingente war der Rat bemüht, einen Ausgleich zu finden zwischen einem angemessenen Schutz der betroffenen Wirtschaftszweige der Gemeisnchaft und, unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen, der Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme mit der Volksrepublik China.

    Im Zusammenhang mit dem Beitritt soll dieser Ausgleich aufrechterhalten und dabei die Kontinuität der traditionellen Handelsströme der Beitrittsländer bei den betroffenen Waren unbeschadet des Schutzes der Gemeinschaftsindustrie sichergestellt werden.

    Dabei sollte berücksichtigt werden, daß sich die Einfuhren der betroffenen Waren in die Beitrittsländer frei von mengenmäßigen Beschränkungen entwickelt haben. Die Einfuhren des Jahres 1993, also des letzten Jahres, für das vollständige statistische Angaben vorliegen, können als repräsentativ für die Entwicklung der traditionellen Handelsströme angesehen werden.

    Unter diesen Umständen sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 jährlich festgelegten Kontingente um die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen, die den Einfuhren des Jahres 1993 entsprechen, zu erhöhen.

    Ferner gestatten die Erfahrung mit der Anwendung und Verwaltung der Kontingente im Jahr 1994 sowie die Untersuchung der Lage der verschiedenen Gemeinschaftshersteller auf der Grundlage der verfügbaren Daten über die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, insbesondere Produktion, Ausfuhren, Einfuhren, Verbrauch und Beschäftigung, eine Erhöhung einiger dieser Kontingente und die Streichung des Kontingents für Handschuhe des KN-Codes 4203 29 10. Diese Erhöhung ermöglicht sowohl eine Gewährleistung des erforderlichen Schutzes der Gemeinschaftsindustrie als auch die Herstellung eines angemesseneren Handelsniveaus mit China. Dies trifft nicht für die Schuhkontingente zu, deren Erhöhung über das durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten notwendige Maß hinaus nicht gerechtfertigt ist.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 519/94 sind nach Spezialtechniken hergestellte Sportschuhe von jeder mengenmäßigen Beschränkung ausgenommen. Die eingehende Analyse des Sektors erlaubt es, die Kategorie der von Beschränkungen befreiten Sportschuhe zu erweitern, ohne daß dies der Gemeinschaftsindustrie abträglich wäre. Zu diesem Zweck werden die Kontingente für Waren der KN-Codes ex 6402 19 und ex 6403 19 abgeschafft und die Bedingung hinsichtlich des cif-Preises im Rahmen der Definition der Schuhe, die nach Spezialtechniken hergestellt werden, wird abgeändert.

    Folglich müssen die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten mengenmäßigen Kontingente, wie im Anhang zu der vorliegenden Verordnung angegeben, geändert werden.

    Die Erzeugnisse, für die Kontingente gemäß dieser Verordnung gestrichen werden, müssen jedoch einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen werden.

    Daher ist Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 dahin gehend zu ändern, daß außerdem einige bei der Kombinierten Nomenklatur eingetretene Änderungen berücksichtigt werden.

    Es ist angebracht, die Waren, die sich am 31. Dezember 1994 auf dem Transport nach einem der Beitrittsländer befanden, von der Anwendung der Kontingente auszunehmen, falls ihr Bestimmungsort nicht geändert werden konnte -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 wird wie folgt geändert:

    1. Die Worte "Lebensmittelzubereitungen des HS/KN-Codes: 1901 90 90" werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Lebensmittelzubereitungen der HS/KN-Codes:

    1901 90 91 1901 90 99".

    2. Folgendes Erzeugnis wird in die Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgenommen:

    "Schutzhandschuhe des HS/KN-Codes: 4203 29 10".

    3. Der Wortlaut betreffend Schuhe erhält folgende Fassung:

    "Schuhe der HS/KN-Codes: 6402 19

    ex 6402 99 (1)

    6403 19

    ex 6403 91 (1)

    ex 6403 99 (1)

    ex 6404 11

    (1) a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt sind und mit einer nicht gespritzten Sohle sowie mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

    b) nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 9 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepreßter Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen."(1) a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt sind und mit einer nicht gespritzten Sohle sowie mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

    b) nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 9 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepreßter Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen."

    Artikel 3

    Diejenigen Waren, die sich am 31. Dezember 1994 auf dem Transport nach Österreich, Finnland oder Schweden befanden, unterliegen nicht den in Anhang dieser Verordnung genannten Kontingenten; ihre Einfuhr ist daher frei, falls ihr Bestimmungsort nicht geändert werden konnte.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. März 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. JUPPÉ

    (1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/94 (ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 1).

    ANHANG

    "ANHANG II

    Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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