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Document 31995R0515
Commission Regulation (EC) No 515/95 of 7 March 1995 concerning the stopping of fishing for mackerel by vessels flying the flag of the United Kingdom
Verordnung (EG) Nr. 515/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EG) Nr. 515/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
ABl. L 53 vom 9.3.1995, p. 10–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EG) Nr. 515/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Amtsblatt Nr. L 053 vom 09/03/1995 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 515/95 DER KOMMISSION vom 7. März 1995 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1995 (2) sieht für 1995 Quoten für Makrele vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 27. Januar 1995 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Makrelenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 27. Januar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 1.