EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R0059

VERORDNUNG (EG) Nr. 59/95 DER KOMMISSION vom 16. Januar 1995 zur Einführung einer vorläufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft

ABl. L 11 vom 17.1.1995, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/59/oj

31995R0059

VERORDNUNG (EG) Nr. 59/95 DER KOMMISSION vom 16. Januar 1995 zur Einführung einer vorläufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 011 vom 17/01/1995 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 59/95 DER KOMMISSION vom 16. Januar 1995 zur Einführung einer vorläufigen Hoechstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 legt fest, unter welchen Bedingungen Hoechstmengen eingeführt werden können.

Die Einfuhren der im Anhang genannten Textilwaren (Kategorie 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend China genannt) haben die in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vorgesehene Höhe überschritten.

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wurde China am 15. November 1994 ein Konsultationsersuchen übermittelt.

Bis zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung forderte die Kommission China auf, die Ausfuhren von Waren der Kategorie 29 in die Gemeinschaft von dem Zeitpunkt des Konsultationsersuchens für einen Zeitraum von zunächst drei Monaten auf die im Anhang festgesetzte vorläufige Hoechstmenge zu beschränken.

Bis zum Abschluß der beantragten Konsultationen muß die gleiche Hoechstmenge, die von dem Lieferland gefordert wird, vorläufig für die Einfuhren der betreffenden Warenkategorie gelten.

Es empfiehlt sich, daß auf die Einfuhren der Waren, für die die Hoechstmenge festgesetzt wird, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angewandt werden, die auch für die Einfuhren der Waren gelten, die den in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Hoechstmengen unterliegen.

Die zwischen dem 15. November 1994 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.

Diese Hoechstmenge behindert nicht die Einfuhr der davon betroffenen Waren, die aus China vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 2 werden für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft die dort genannten vorläufigen Hoechstmengen eingeführt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Waren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China in die Gemeinschaft ausgeführt und noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern ein Konossement oder gleichwertiges Frachtpapier als Nachweis dafür vorgelegt wird, daß die Waren tatsächlich innerhalb dieses Zeitraums versandt worden sind.

(2) Die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China in die Gemeinschaft versandten Waren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die auf die Einfuhren der Waren in die Gemeinschaft angewandt werden, für die die in Anhang V dieser Verordnung festgesetzten Hoechstmengen gelten.

(3) Alle ab 15. November 1994 aus China in die Gemeinschaft versandten und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufige Hoechstmenge steht jedoch der Einfuhr der unter die Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China versandten Waren nicht entgegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 14. Februar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 33.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top