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Document 31995D0375

    95/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/724/EG über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Montserrats hinsichtlich Verbindungs- und Kontaktelementen für Drähte und Kabel des KN-Codes 8536 90 10

    ABl. L 222 vom 20.9.1995, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/375/oj

    31995D0375

    95/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/724/EG über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Montserrats hinsichtlich Verbindungs- und Kontaktelementen für Drähte und Kabel des KN-Codes 8536 90 10

    Amtsblatt Nr. L 222 vom 20/09/1995 S. 0016 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/724/EG über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Montserrats hinsichtlich Verbindungs- und Kontaktelementen für Drähte und Kabel des KN-Codes 8536 90 10 (95/375/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 8 des Anhangs II dieses Beschlusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 30 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sieht vor, daß Abweichungen von den Ursprungsregeln genehmigt werden können, wenn die Entwicklung bestehender Industrien oder die Ansiedlung neuer Industrien in einem Land oder Gebiet dies erfordert.

    Die Regierung von Montserrat stellte einen Antrag auf Änderung der Entscheidung 94/724/EG der Kommission (2).

    Die Regierung von Montserrat begründet ihren Antrag mit der Steigerung ihrer Produktionskapazitäten und den derzeit unzureichenden Versorgungsquellen der Gemeinschaft.

    In den kommenden vier Jahren ist mit einer Zunahme der Versorgungsquellen der Gemeinschaft zu rechnen. Die beantragte Zunahme ist erheblich - das 50fache der ursprünglichen Abweichung -, weshalb es erforderlich ist, die abweichende Regelung zeitlich zu begrenzen.

    Gemäß Artikel 30 des Anhangs II zum Beschluß 91/482/EWG ist die beantragte Änderung teilweise gerechtfertigt, insbesondere da die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs in Montserrat zu keiner Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führt, sofern bestimmte Voraussetzungen betreffend Menge und Dauer eingehalten werden.

    Eine einmalige Erhöhung der Abweichung von 21 000 kg auf 35 000 kg für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 kann keinen schwerwiegenden Schaden auf seiten der Gemeinschaftsindustrie bewirken.

    Gemäß Artikel 30 Absatz 8 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG findet das in dem Beschluß 90/523/EWG des Rates vom 8. Oktober 1990 über das Verfahren für Abweichungen von den in Protokoll Nr. 1 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen niedergelegten Ursprungsregeln (3) vorgesehene Verfahren sinngemäß auf die ÜLG Anwendung. Daher wurde ein Entwurf der zu treffenden Maßnahmen dem Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich Ursprungsfragen, vorgelegt, der eine befürwortende Stellungnahme abgab -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Artikel 2 der Entscheidung 94/724/EG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für eine aus Montserrat in die Gemeinschaft ausgeführte Menge von:

    - 35 000 kg vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995,

    - 21 000 kg jährlich vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1999."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. September 1995

    Für die Kommission

    João DE DEUS PINHEIRO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 51.

    (3) ABl. Nr. L 290 vom 23. 10. 1990, S. 33.

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