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Document 31995D0232

95/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten

ABl. L 154 vom 5.7.1995, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/232/oj

31995D0232

95/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten

Amtsblatt Nr. L 154 vom 05/07/1995 S. 0022 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (95/232/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 69/208/EWG sieht keine besonderen Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden vor. Ebensowenig sieht die genannte Richtlinie weder besondere Bedingungen für Vermehrungsmaterial vor, das nicht im Gemeinsamen Katalog von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten geführt wird, auch nicht für Verbundsorten, noch gestattet sie die Zertifizierung und das Inverkehrbringen solchen Vermehrungsmaterials.

Auf der Grundlage vorläufiger Nachweise wurde gefordert, besondere Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden festzulegen.

Des weiteren wurde gefordert vorzusehen, daß Saatgut von Verbundsorten zertifiziert und in den Verkehr gebracht werden kann und daß dementsprechend besondere Anforderungen an solches Saatgut von Verbundsorten festgelegt werden.

Ob diese Forderungen berechtigt sind, läßt sich bislang anhand der auf Gemeinschaftsebene vorliegenden Informationen noch nicht erhärten.

Daher sollte ein befristeter Versuch unter genau festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden sowie von Verbundsorten dieser Arten zu ermitteln.

Die Versuchsbedingungen sollten so definiert werden, daß auf Gemeinschaftsebene möglichst viele Informationen gesammelt werden können, die es erlauben, Schlußfolgerungen für künftige Änderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu ziehen.

Für die Zwecke dieses Versuchs sollten die Mitgliedstaaten von bestimmten Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/208/EWG freigestellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf Gemeinschaftsebene wird ein befristeter Versuch unter den Bedingungen des Anhangs durchgeführt, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden (Brassica napus L. und Brassica rapa L. var. silvestris (LAM.) Briggs) sowie von Verbundsorten dieser Arten als Voraussetzung für dessen Zertifizierung und Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 69/208/EWG festzulegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann an diesem Versuch teilnehmen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Verbundsorte": Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten männlich-sterilen Hybridsorte, die gemäß Richtlinie 70/457/EWG des Rates (2) amtlich zugelassen ist, und zertifiziertem Saatgut einer oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäubersorten, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der "bestäuberabhängigen Hybride" und des Bestäubers gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitzuteilen ist;

- "Bestäuberabhängige Hybride": männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte;

- "Bestäuber": Bestäubersorte als Komponente der Verbundmischung.

Artikel 3

Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden sowie von Verbundsorten dieser Arten kann in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, sofern es die Bedingungen und Anforderungen gemäß dem Anhang erfuellt.

Artikel 4

(1) Die an diesem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten werden hinsichtlich Vorfrucht, Sortenechtheit, Sortenreinheit, Isolation der Kultur, Zahl der Feldbesichtigungen und Kennzeichnung von den Vorschriften der Richtlinie 69/208/EWG unbeschadet des Artikels 3 dieser Entscheidung freigestellt.

(2) Im Fall von Saatgut von Verbundsorten aus Raps- und Rübsen-Mischanbau werden die Teilnehmermitgliedstaaten darüber hinaus von den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Teil C der Richtlinie 69/208/EWG betreffend die Zugehörigkeit des Saatguts zu einer in den Gemeinsamen Sortenkatalog oder in einen nationalen Sortenkatalog eingetragenen Sorte sowie von den Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 69/208/EWG, soweit sie sich auf die Homogenität der Partien beziehen, freigestellt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie beschlossen haben, an diesem Versuch teilzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Ende jeden Jahres über die Versuchsergebnisse.

(3) Der Versuch endet am 31. Dezember 1997.

(4) Die im Anhang enthaltenen Bedingungen können im Laufe des Versuchs unter Berücksichtigung der gesammelten Daten nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG überarbeitet werden.

(5) Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Teilnahme an dem Versuch vor dem 31. Dezember 1997 einzustellen, falls sie zu der Auffassung gelangen, daß der Versuch sich nachteilig auf die Saatgutqualität auswirkt. Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

ANHANG

BEDINGUNGEN UND ANFORDERUNGEN

1. Anforderungen an den Feldbestand:

a) Der Vermehrungsanbau erfolgt auf einer Fläche, auf der fünf Jahre lang keine Kruziferen angebaut wurden.

b) Bei Verwendung einer männlich-sterilen Erbkomponente muß die männliche Sterilität mindestens 98 % betragen. Das Ausmaß der männlichen Sterilität ist durch Untersuchung der Blüten auf das Fehlen fruchtbarer Staubbeutel zu bestimmen.

c) Der Abstand von benachbarten Pollenquellen, die unerwünschte Fremdbestäubung bewirken können, muß bei Erzeugung von Basissaatgut mindestens 500 m und bei Erzeugung von zertifiziertem Saatgut mindestens 300 m betragen. Besteht ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

d) Es sind mindestens drei Feldbesichtigungen durchzuführen. Die erste Feldbesichtigung sollte vor der Blüte, die zweite im frühen Blühstadium und die dritte bei der Abblüte erfolgen.

2. Anforderungen an das Saatgut:

a) Das Saatgut muß hinreichende Sortenechtheit und -reinheit hinsichtlich der Sortenmerkmale seiner Komponenten aufweisen, einschließlich der männlichen Sterilität bzw. der Wiederherstellung der Fertilität.

b) Die Mindestsortenreinheit muß folgenden Anforderungen genügen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mindestsortenreinheit ist bei Feldinspektionen gemäß Punkt 1 zu ermitteln.

3. Saatgut darf erst dann als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn den Ergebnissen der amtlichen Nachprüfung amtlich gezogener Basissaatgutproben in der Vegetationsperiode des zur Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut anstehenden Saatguts gebührend Rechnung getragen wurde, um sich zu vergewissern, ob das Basissaatgut die in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit hinsichtlich der Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität erfuellt.

Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit anstatt durch Nachprüfung durch Anbau mit geeigneten biochemischen Methoden geprüft werden. Die Bedingungen für die Durchführung solcher Tests können nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG festgelegt werden.

4. Bei Zertifiziertem Saatgut von Verbundsorten wird das Saatgut der "bestäuberabhängigen Hybride" und des "Bestäubers" mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt, das von den Erhaltungszüchtern dieser Komponenten gemeinsam festgelegt wird. Das Saatgut der Mutter- und der Vaterkomponente ist mit verschiedenfarbiger Beschichtung auszustatten.

5. Die Erfuellung der in Punkt 2 vorgeschriebenen Sortenmindestreinheit von Zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird im Wege der amtlichen Nachprüfung von amtlich entnommenen Proben überwacht.

Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit anstatt durch Nachkontrollanbau mit geeigneten biochemischen Methoden geprüft werden. Die Bedingungen für die Durchführung solcher Tests können gemäß dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG festgelegt werden.

6. Es gelten folgende Kennzeichnungsvorschriften:

a) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Hybriden gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 69/208/EWG.

b) Bei Basissaatgut von Hybriden oder Inzuchtlinien

- dessen zugehörige Hybride oder Inzuchtlinie gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen wurde, ist der Name dieser Erbkomponente anzugeben, unter dem sie amtlich zugelassen wurde, und zwar mit oder ohne Angabe der endgültigen Sorten, im Fall von Hybriden oder Inzuchtlinien als Erbkomponenten der endgültigen Sorte jedoch unter Zusatz der Bezeichnung "Erbkomponente";

- anderer Art ist der Name der Erbkomponente des Basissaatguts anzugeben, auch in verschlüsselter Form, und zwar mit Angabe der endgültigen Sorte, mit oder ohne Angabe der Funktion der Erbkomponente (männlicher oder weiblicher Elter) sowie unter Zusatz der Bezeichung "Erbkomponente".

c) Für Zertifiziertes Saatgut, das gemäß Punkt 4 gemischt werden soll, gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 69/208/EWG für Zertifiziertes Saatgut jeder Komponente. Ferner ist die Funktion (männlich oder weiblich) unter Zusatz der Bezeichnung "Komponente" sowie des Namens der endgültigen Verbundsorte anzugeben.

d) Für Zertifiziertes Saatgut von Verbundsorten gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 69/208/EWG, außer daß statt des Sortennamens der Name der Verbundsorte (Bezeichnung "Verbundsorte" und Name) sowie das prozentuale Mischungsverhältnis der einzelnen Komponenten nach Sorten anzugeben sind; es genügt die Angabe des Namens der Verbundsorte, wenn das prozentuale Mischungsverhältnis dem Käufer auf Anforderung schriftlich mitgeteilt und amtlich aufgezeichnet wurden.

Das Etikett ist blau mit einer grünen diagonalen Linie.

e) Das Etikett trägt die Angabe "EG-Vorschriften und -Normen"; gefolgt von der Nummer dieser Entscheidung.

f) Die von dem teilnehmenden Mitgliedstaat für gemeinschaftliche Vergleichsversuche zur Verfügung gestellten Proben müssen von nach dieser Versuchsanstellung amtlich zertifizierten Saatgutpartien stammen.

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