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Document 31995D0203
95/203/EC: Commission Decision of 6 June 1995 on the eligibility of expenditure to be incurred by Finland and Sweden on the implementation of pilot projects involving the use of continuous position monitoring systems for fishing vessels (Only the Finnish and Swedish texts are authentic)
95/203/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1995 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Finnlands und Schwedens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
95/203/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1995 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Finnlands und Schwedens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
ABl. L 128 vom 13.6.1995, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
95/203/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1995 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Finnlands und Schwedens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 128 vom 13/06/1995 S. 0020 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 1995 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Finnlands und Schwedens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (95/203/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (2), insbesondere auf Artikel 2b, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Maßgabe der Entscheidung 89/631/EWG hat die Kommission ein Programm und Anträge von Finnland und Schweden auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den für das Jahr 1995 vorgesehenen Ausgaben erhalten. Diese Anträge entsprechen den in der Entscheidung 89/631/EWG festgelegten Bedingungen. Diese Anträge beziehen sich auf Ausgaben für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Ausgaben für das Jahr 1995 in Höhe von 434 932 ECU sind zu 100 % für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstattungsfähig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64. (2) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9. ANEXO / BILAG / ANHANG / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ / ANNEX / ANNEXE / ALLEGATO / BIJLAGE / ANEXO / BILAGA / LIITE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>