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Document 31995D0194

95/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

ABl. L 124 vom 7.6.1995, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/194/oj

31995D0194

95/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Amtsblatt Nr. L 124 vom 07/06/1995 S. 0038 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/455/EWG über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR) (95/194/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG (2) hat die Kommission bereits die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt.

Die Niederlande haben ihre Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt. Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und die Kriterien gemäß der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen.

Die Notstandspläne einiger Mitgliedstaaten wurden bereits mit der Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) genehmigt. Eine Änderung dieser Entscheidung ist daher erforderlich geworden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/455/EWG wird wie folgt geändert:

Die "Niederlande" werden in den Anhang aufgenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1990, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 23 vom 29. 1. 1991, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 23. 7. 1993, S. 20.

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