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Document 31995D0089
Commission Decision of 17 March 1995 amending Decision 94/621/EC on protective measures with regard to certain live animals and animal products originating in or coming from Albania (Text with EEA relevance)
Entscheidung der Kommission vom 17. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/621/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR)
Entscheidung der Kommission vom 17. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/621/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 70 vom 30.3.1995, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2004; Aufgehoben durch 32004D0225
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 31994D0621 | ||||
Modifies | 31994D0621 | Ersetzung | Artikel 1 | 17/03/1995 | |
Modifies | 31994D0621 | Streichung | Artikel 3 | 17/03/1995 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32004D0225 |
95/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/621/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 070 vom 30/03/1995 S. 0025 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/621/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/89/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: In Albanien sind Fälle von Cholera festgestellt worden. Diese Fälle können zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Gesundheit führen. Mit der Entscheidung 94/621/EG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/702/EG (4), hat die Kommission die nötigen Maßnahmen getroffen. Eine Gruppe von Sachverständigen der Kommission hat in Albanien eine Überprüfung vorgenommen, um die von den albanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu bewerten. Aufgrund des Berichts dieser Sachverständigengruppe ist es notwendig, die Maßnahmen in Hinsicht auf Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeglicher Form sowie auf lebende Fische und Schalentiere, die in Wasser transportiert werden, beizubehalten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 94/621/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form sowie von in Wasser transportierten lebenden Fischen und Schalentieren mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien." 2. Artikel 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre bei der Einfuhr angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 246 vom 21. 9. 1994, S. 25. (4) ABl. Nr. L 284 vom 1. 11. 1994, S. 64.