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Document 31995D0029

    95/29/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung zur Änderung der Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie

    ABl. L 38 vom 18.2.1995, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/29(1)/oj

    31995D0029

    95/29/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung zur Änderung der Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie

    Amtsblatt Nr. L 038 vom 18/02/1995 S. 0017 - 0018


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (95/29/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a) der Richtlinie 90/667/EWG müssen gefährliche Stoffe für die Dauer von 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C erhitzt werden, nachdem die Partikelgröße des Rohmaterials auf mindestens 50 mm verringert wird.

    Gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c) der genannten Richtlinie können jedoch alternative Hitzebehandlungssysteme genehmigt werden. Demzufolge erließ die Kommission am 17. November 1992 die Entscheidung 92/562/EWG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (3).

    Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie über die physikalischen Parameter, die bei der Inaktivierung der Erreger der Traberkrankheit (Scrapie) und der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) zugrunde gelegt werden müssen, konnten vorläufig Parameter festgelegt werden, die bei den anderen in der Entscheidung 92/562/EWG beschriebenen Verfahren anzuwenden sind, um diese Erreger zu inaktivieren.

    Demzufolge erließ die Kommission am 27. Juni 1994 die Entscheidung 94/382/EG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (4), welche die Parameter enthält, die für wenig gefährliche und gefährliche Stoffe im Rahmen der Verfahren gemäß der Entscheidung 92/562/EWG anzuwenden sind. Die in der Entscheidung 94/382/EG für kontinuierliche Verwertungssysteme vorgesehenen Parameter wurden jedoch auf der Grundlage von Systemen festgelegt, die nach diskontinuierlichen Verfahren arbeiten. Daher können die Mitgliedstaaten diskontinuierliche Systeme genehmigen, die gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/382/EG für kontinuierliche Systeme festgelegten Parametern arbeiten.

    In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/382/EG ist für Systeme im Rahmen des Kapitels VII eine besondere Koagulierung vorgesehen, die nicht Bestandteil des Sterilisierungsprozesses ist und insofern gestrichen werden kann.

    Da Schmalz und ausgelassene Fette nicht den Bestimmungen der Entscheidung 94/382/EG unterliegen, sind diese Erzeugnisse technisch näher zu erläutern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/382/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 2 Ziffer vii) werden die Worte "Schmalz und ausgelassenem Fett" durch die Worte "ausgelassenen Fetten" ersetzt.

    2. In Artikel 2 Absatz 2 werden in dem ersten Unterabsatz "KAPITEL VII (Ohne Fett/Kontinuierliches Normaldruckverfahren)" die Worte "Diesem Verfahren sollte die Koagulierung bei > 80 °C während 30-60 Minuten vorausgehen." gestrichen.

    3. Artikel 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:

    "(6) Diskontinuierliche Systeme, denen die Parameter zugrunde liegen, welche in Absatz 2, namentlich Kapitel III, IV, VI oder VII, für kontinuierliche Systeme festgelegt sind, können ebenfalls genehmigt werden."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Februar 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

    (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.

    (4) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25.

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