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Document 31994R3356

    Verordnung (EG) Nr. 3356/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien (1995)

    ABl. L 353 vom 31.12.1994, p. 55–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3356/oj

    31994R3356

    Verordnung (EG) Nr. 3356/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien (1995)

    Amtsblatt Nr. L 353 vom 31/12/1994 S. 0055 - 0062
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0256
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0256


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3356/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien (1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der am 5. April 1993 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (1) und in der Verordnung (EG) Nr. 3355/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien (2) ist die Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr folgender Waren in die Gemeinschaft vorgesehen:

    - 300 Tonnen Knoblauch des KN-Codes ex 0703 20 00 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai,

    - 1 200 Tonnen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10,

    - 1 300 Tonnen gefrorener Erbsen des KN-Codes 0710 21 00,

    - 3 000 Tonnen hellfleischiger Süßkirschen, mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger, entsteint, zur Herstellung von Schokoladewaren, des KN-Codes ex 2008 60 39,

    - 545 000 Hektoliter bestimmter Weine aus frischen Weintrauben des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur,

    - 5 420 Hektoliter von unter dem Namen "Slijivovica" gehandeltem Pflaumenbranntwein des KN-Codes ex 2208 90 33 und

    - 1 500 Tonnen Tabak der Sorte "Prilep" der KN-Codes ex 2401 10 60 und ex 2401 20 60, der in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 11. Juli 1980 spezifiziert ist.

    Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die Zollsätze auf die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3355/94 angegebene Höhe gesenkt.

    Dem Pflaumenbranntwein und dem Tabak der Sorte "Prilep" muß ein Echtheitszeugnis beigefügt sein.

    Bei den Einfuhren der Weine in die Gemeinschaft ist der Referenzpreis frei Grenze einzuhalten. Damit für sie die Zollkontingente zur Anwendung kommen können, muß Artikel 54 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) erfuellt sein.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

    Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung von Zollkontingenten in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze in den bei jeder Ware angegebenen Zeiträumen im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt:

    "" ID="1">09.1507 > ID="2">ex 0703 20 00 > ID="3">Knoblauch, vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1995 > ID="4">300 t > ID="5">0 "> ID="1">09.1509 > ID="2">ex 0709 60 10 > ID="3">Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 > ID="4">1 200 t > ID="5">0 "> ID="1">09.1511 > ID="2">0710 21 00 > ID="3">Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 > ID="4">1 300 t > ID="5">0 "> ID="1">09.1517 > ID="2">ex 2008 60 39 > ID="3">Hellfleischige Süßkirschen, mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger, entsteint, zur Herstellung von Schokoladewaren, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 (4) > ID="4">3 000 t > ID="5">0 "> ID="1">09.1515 > ID="2">2204 > ID="3">Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009: > ID="4" ASSV="23" ACCV="23.3.4">545 000 hl "> ID="3">-anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist: "> ID="2">2204 21 > ID="3">--in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: "> ID="3">---andere: "> ID="3">----mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: "> ID="3">-----andere: "> ID="2">2204 21 25 ex 2204 21 29 > ID="3">------Weißwein ------anderer Wein 0 "> ID="3">----mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: "> ID="3">-----andere: "> ID="2">2204 21 35 ex 2204 21 39 > ID="3">------Weißwein ------anderer Wein 0 "> ID="3">--andere: "> ID="3">---andere: "> ID="3">----mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: "> ID="3">-----andere: "> ID="2">2204 29 25 ex 2204 29 29 > ID="3">------Weißwein ------anderer Wein 0 "> ID="3">----mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: "> ID="3">-----andere: "> ID="2">2204 29 35 ex 2204 29 39 > ID="3">------Weißwein ------anderer Wein 0 "> ID="3">vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 "> ID="1">09.1503 > ID="2">ex 2208 90 33 > ID="3">Unter dem Namen "Sljivovica" gehandelter Pflaumenbranntwein in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 > ID="4">5 420 hl > ID="5">0 "> ID="1">09.1505 > ID="2">ex 2401 10 60 ex 2401 20 60 > ID="3">Tabak der Sorte "Prilep", vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 > ID="4">1 500 t > ID="5">0 ">

    "" ID="1" ASSV="3">09.1507 > ID="2">ex 0703 20 00 > ID="3">0703 20 00*10 0703 20 00*20 0703 20 00*30 "> ID="1">09.1517 > ID="2">ex 2008 60 39 > ID="3">2008 60 39*10 "> ID="1" ASSV="7">09.1515 > ID="2">ex 2204 21 29 ex 2204 21 39 ex 2204 29 29 ex 2204 29 39 > ID="3">2204 21 29*95 2204 21 29*96 2204 21 39*94 2204 21 39*95 2204 21 39*96 2204 29 29*91 2204 29 39*93 "> ID="1">09.1503 > ID="2">ex 2208 90 33 > ID="3">2208 90 33*10 "> ID="1" ASSV="2">09.1505 > ID="2">ex 2401 10 60 ex 2401 20 60 > ID="3">2401 10 60*10 2401 20 60*10 "">

    (2) Um dieses Zollzugeständnis in Anspruch nehmen zu können, muß für die in Absatz 1 genannten Waren eine Warenverkehrsbescheinigung nach Maßgabe der Ursprungsregeln vorgelegt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) festgelegt sind.

    (3) Bei den Einfuhren von Wein ist der Referenzpreis frei Grenze einzuhalten. Damit sie auf das Zollkontingent angerechnet werden können, muß Artikel 54 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfuellt sein.

    (4) Bei der Einfuhr von Pflaumenbranntwein und Tabak der Sorte "Prilep" müssen diesen Waren Echtheitszeugnisse der zuständigen Behörden der unter diese Verordnung fallenden Republiken beigefügt sein, die den Mustern im Anhang entsprechen.

    Artikel 2

    Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; sie kann jede erforderliche Maßnahme treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

    Artikel 3

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine mit einem Ursprungszeugnis versehene Ware enthält, für die ein Festbetrag gilt, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die entsprechende Kontingentsmenge vor.

    Die Ziehungsanträge sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldung angenommen wurde, unverzueglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, gewährt, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil sobald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

    Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von den Ziehungen in Kenntnis.

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    (1) ABl. Nr. L 189 vom 29. 7. 1993, S. 2.(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(3) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 42).(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

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