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Document 31994R2818

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2818/94 DES RATES vom 17. November 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 298 vom 19.11.1994, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/01/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2818/oj

    31994R2818

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2818/94 DES RATES vom 17. November 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 19/11/1994 S. 0031 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0080
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0080


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2818/94 DES RATES vom 17. November 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/94 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

    Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausführer von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um zwei Monate vorzuschlagen.

    Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/94 eingeführt wurde, wird um zwei Monate bis zum 22. Januar 1995 verlängert. Sie endet jedoch, wenn der Rat vor Ablauf dieses Zeitraums endgültige Maßnahmen erlässt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. November 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. O. PFEFFERMANN

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 186 vom 21. 7. 1994, S. 11.

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