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Document 31994R2634
Commission Regulation (EC) No 2634/94 of 27 October 1994 re-establishing the levying of customs duties on certain textile products originating in Philippines, Brazil, Pakistan, Indonesia and China, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3832/90 apply
VERORDNUNG (EG) Nr. 2634/94 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1994 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung auf den Philippinen, in Brasilien, Pakistan, Indonesien und China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EG) Nr. 2634/94 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1994 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung auf den Philippinen, in Brasilien, Pakistan, Indonesien und China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 280 vom 29.10.1994, p. 46–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 2634/94 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1994 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung auf den Philippinen, in Brasilien, Pakistan, Indonesien und China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 280 vom 29/10/1994 S. 0046 - 0049
VERORDNUNG (EG) Nr. 2634/94 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1994 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung auf den Philippinen, in Brasilien, Pakistan, Indonesien und China für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 3668/93 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenz für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1994 für jede Warenkategorie gewährt, die in den Anhängen I und II Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der in Spalte 8 des Anhangs I und in Spalte 7 des Anhangs II bezueglich bestimmter in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer und -gebiete jeweils festgesetzten Menge. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr dieser Waren jederzeit wiederangewandt werden, sobald die festgesetzten Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Hinsichtlich der Ware(n), deren laufende Nummer(n) und Ursprung in nachfolgender Aufstellung angegeben sind, ergeben sich die Plafonds aus der in dieser Aufstellung angegebenen Höhe. Am nachfolgenden Datum haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren den in Frage stehenden Plafond erreicht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. November 1994 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt wurde, für Einfuhren der Waren in nachfolgender Aufstellung in die Gemeinschaft wiedereingeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Oktober 1994 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission