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Document 31994R2389

Verordnung (EG) Nr. 2389/94 der Kommission vom 30. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates

ABl. L 255 vom 1.10.1994, p. 104–105 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1385

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2389/oj

31994R2389

Verordnung (EG) Nr. 2389/94 der Kommission vom 30. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates

Amtsblatt Nr. L 255 vom 01/10/1994 S. 0104 - 0105
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0041


VERORDNUNG (EG) Nr. 2389/94 DER KOMMISSION vom 30. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 zur Festlegung der den Gefluegelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Gefluegelfleisch und bestimmte andere Agrarerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 (3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission (4) wurden für den Gefluegelfleischsektor die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 festgelegt.

Um möglichen Spekulationen vorzubeugen, müssen die Bedingungen geändert werden, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann.

Angesichts der bisherigen Erfahrung ist es notwendig, die Frist für die Einreichung der Lizenzanträge um einen Monat vorzuziehen, damit die Kontingente sofort zu Beginn des jeweiligen Zeitraums und nicht wie bisher erst am Ende des ersten Monats des betreffenden Zeitraums genutzt werden können.

Es ist wichtig, daß der Ursprung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 eingeführten Erzeugnisse bekannt ist.

Diese Bestimmungen sollten so rasch wie möglich durchgeführt werden, wenngleich bestimmte Maßnahmen nicht sofort angewandt werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung mindestens 25 Tonnen (Warengewicht) an Erzeugnissen der KN-Codes 0207, 1602 31 und 1602 39 ein- oder ausgeführt hat. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen."

2. Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(1) Die Lizenzanträge dürfen nur in den ersten Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraum vorausgeht."

3. Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 allerdings gilt erst ab 1. März 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 156 vom 23. 6. 1994, S. 9.

ANHANG

"ANHANG III

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/3 - Sektor Gefluegelfleisch

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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