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Document 31994R2376

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2376/94 DER KOMMISSION vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand

    ABl. L 255 vom 1.10.1994, p. 50–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/04/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2376/oj

    31994R2376

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2376/94 DER KOMMISSION vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand

    Amtsblatt Nr. L 255 vom 01/10/1994 S. 0050 - 0069
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0014
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0014


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2376/94 DER KOMMISSION vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 11,

    nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN (1) Im November 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend "CTV" genannt) mit Herkunft aus oder Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur, Thailand und der Türkei in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

    Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags der Society for Coherent Anti-dumping Norms (SCAN) im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die insgesamt angeblich ein grösserer Teil der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Farbfernseher entfiel.

    Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei dieser Ware mit Ursprung in oder Herkunft aus den vorgenannten Ländern sowie für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens gegenüber Malaysia, der Volksrepublik China, Korea, Singapur, Thailand und der Türkei zu rechtfertigen.

    (2) Der Antrag erstreckte sich auch auf Japan und Hongkong. Angesichts des offensichtlichen Rückgangs bzw. geringen Volumens der fraglichen Einfuhren wurden die Beweise für eine bedeutende Schädigung durch diese beiden Länder jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Die Behörden Hongkongs, Thailands und der Türkei, die meisten Ausführer, mehrere Einführer, alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie einige nicht an dem Antrag beteiligte Hersteller nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden auf ihren Antrag hin gehört.

    (5) Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermassen betroffenen Parteien und erhielt detaillierte Angaben von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einigen Herstellern in den Ausfuhrländern sowie einigen Einführern in der Gemeinschaft. Sie erhielt ferner in begrenztem Masse Informationen von fünf Gemeinschaftsherstellern, die nicht Mitglied der SCAN waren, aber den Antrag unterstützten.

    (6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

    - Bang & Olufsen AS, Strür, Dänemark,

    - Grundig AG, Fürth, Deutschland, und ihre Tochtergesellschaften in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich,

    - Nokia GmbH, Pforzheim, Deutschland, und ihre Tochtergesellschaften in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich,

    - Philips Consumer Electronics BV, Eindhoven, Niederlande, und ihre Betriebe und/oder Tochtergesellschaften in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich,

    - Séleco SpA, Pordenone, Italien,

    - Thomson C.E., SA, Courbevoie, Frankreich, und ihre Betriebe und/oder Tochtergesellschaften in Frankreich, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich;

    b) Hersteller in den fünf betroffenen Marktwirtschaftsländern:

    Malaysia

    - Makonka Electronics SDN.BHD, Ehsan,

    - Orion Electric SDN.BHD, Melaka,

    - Technol Silver (M) SDN.BHD, Ehsan;

    Republik Korea

    - Daewoo Electronics Co. Ltd, Seoul und Kumi,

    - GoldStar Co. Ltd, Seoul,

    - Samsung Electronics Co. Ltd, Seoul und Suwon City;

    Singapur

    - Funai Electric (Singapore) Pte Ltd,

    - Hitachi Consumer Products (S.) Pte Ltd,

    - Philips Singapore Pte Ltd,

    - Sanyo Electronics (Singapore) Pte Ltd,

    - Thomson Television Singapore Pte Ltd;

    Thailand

    - European-Thai Electronics Co. Ltd, Pathumthani,

    - GoldStar Mitr Co. Ltd, Samutsakorn,

    - Tatung (Thailand) Co. Ltd, Bangkok,

    - Teletech (Thailand) Ltd, Chonburi,

    - Thai Samsung Electronics Co. Ltd, Chonburi,

    - Thomson Television (Thailand) Co. Ltd, Pathumthani,

    - World Electric (Thailand) Ltd, Chonburi;

    Türkei

    - Bekoteknik Sanayi A.S., Istanbul,

    - Cihan Elektronik Sanayi A.S., Istanbul,

    - Izmir Elektronik Sanayi Ve Ticaret A.S., Izmir,

    - Profilo Telra Elektronik Sanayi Ve Ticaret A.S., Istanbul,

    - Vestel Elektronik Sanayi Ve Ticaret A.S., Istanbul und Izmir;

    c) Ausführer chinesischer CTV in Hongkong:

    - Cony Electronic Products Ltd,

    - Great Wall Electronic International Ltd,

    - Hanwah Electronics Ltd,

    - Kong Wah Electronic Enterprise Ltd und Kong Wah Video Co. Ltd,

    - Luks (HK) Industrial Company Ltd,

    - Sanyo Electric (HK) Ltd;

    d) Geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

    - Daewoo Electronics SA, Roissy, Frankreich,

    - GoldStar Deutschland GmbH, Willich, Deutschland,

    - GoldStar UK, Slough, Vereinigtes Königreich,

    - Hitachi Sales (Hellas) SA, Athen, Griechenland,

    - Nordmende GmbH, Bremen, Deutschland,

    - Philips Consumer Electronics GmbH, Hamburg, Deutschland,

    - Philips Consumer Electronics SpA, Mailand, Italien,

    - Philips Consumer Electronics Ltd, Croydon, Vereinigtes Königreich,

    - Philips Electronique Grand Public SA, Paris, Frankreich,

    - Samsung Electronics UK, Ltd, London, Vereinigtes Königreich,

    - Samsung Electronics France SA, Roissy, Frankreich,

    - Samsung Electronics SpA Italia, Mailand, Italien,

    - Samsung Electronics GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland,

    - Samsung Electrónica Comercial Ibérica SA, Barcelona, Spanien,

    - Sanyo Fischer Vertriebs GmbH, München, Deutschland,

    - Sanyo UK Sales Ltd, Watford, Vereinigtes Königreich,

    - Sanyo España SA, Barcelona, Spanien,

    - Sanyo Italiana SpA, Italien,

    - Tatung (UK) Ltd, Telford, Vereinigtes Königreich,

    - Telefunken Fernsehen und Rundfunk GmbH, Hannover, Deutschland,

    - Thomson Consumer Electronics Marketing France SA, Courbevoie, Frankreich,

    - Thomson Consumer Electronics Marketing Italia SpA, Trezzano sul Naviglio, Italien,

    - Thomson Video Europe GmbH, Hannover, Deutschland;

    e) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

    - ITS Electronics Handels GmbH, Siek, Deutschland.

    f) Verbindungsbüro eines Ausführers:

    - Daewoo UK Ltd, London, Vereinigtes Königreich.

    (7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE i) Warenbeschreibung

    (8) Bei den von dem Antrag betroffenen Waren, für die das Verfahren eingeleitet wurde, handelt es sich um Fernsehempfangsgeräte für ein mehrfarbiges Bild mit eingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm. Da gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1048/90 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2900/91 (5), bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 2093/91 des Rates (6) bereits Antidumpingmaßnahmen für Farbfernseher mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm bis 42 cm ( "kleine" Farbfernseher, nachstehend "SCTV" genannt) mit Ursprung in Korea und der Volksrepublik China galten, wurde die Untersuchung im Fall dieser beiden Länder auf CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm beschränkt. Während des Untersuchungszeitraums fielen die fraglichen Waren unter die KN-Codes ex 8528 10 71 ( "ex" verweist auf eine Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm), 8528 10 73, 8528 10 75 und 8528 10 78.

    (9) Die Kombinierte Nomenklatur wurde am 1. Januar 1993 für CTV geändert. Dabei wurden Unterscheidungskriterien eingeführt, die entweder das Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms betreffen (es kann mit weniger als 1,5 konventionell sein oder diesen Wert wie bei den sogenannten 16: 9-Geräten übersteigen) oder die Bildqualität (konventionelle Bildqualität zum einen und erhöhte Bildqualität zum anderen wie bei D2-MAC-Geräten oder hochauflösenden Fernsehern (HDTV)). Dadurch fallen die von dem Verfahren betroffenen CTV seit dem 1. Januar 1993 unter die KN-Codes ex 8528 10 52 ( "ex" verweist auf eine Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm), 8528 10 54, 8528 10 56, 8528 10 58, ex 8528 10 62, 8528 10 66, 8528 10 72 und 8528 10 76.

    (10) Obwohl das Verfahren für alle CTV mit eingebauter Bildröhre eingeleitet wurde, konnten D2-MAC-Geräte und HDTV-Geräte, die jetzt unter die separaten KN-Codes 8528 10 72 bzw. 8528 10 76 fallen, nicht untersucht werden, da sich diese Geräte, mit denen qualitative technische Änderungen bei CTV eingeführt werden, im Untersuchungszeitraum noch im Entwicklungsstadium befanden und der Öffentlichkeit nur in sehr begrenztem Umfang zugänglich waren.

    Sollten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung Maßnahmen eingeführt werden, so sollten sie nach Auffassung der Kommission nicht für D2-MAC-Geräte und HDTV-Geräte gelten. Sollten diese Maßnahmen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden, so müsste anhand der Angaben über das Dumping und die Schädigung untersucht werden, ob die Nichtanwendung der Maßnahmen auf diese Geräte nach wie vor gerechtfertigt ist.

    (11) 16: 9-CTV mit konventioneller Bildqualität, die jetzt ebenfalls unter separate KN-Codes fallen (ex 8528 10 62 und 8528 10 66), wurden in die Untersuchung einbezogen, da sie der Öffentlichkeit - wenn auch in begrenzten Mengen - im Untersuchungszeitraum zugänglich waren.

    (12) Demnach fallen die von dem Verfahren betroffenen Waren seit dem 1. Januar 1993 unter die folgenden KN-Codes: ex 8528 10 52, 8528 10 54, 8528 10 56, 8528 10 58, ex 8528 10 62 und 8528 10 66.

    ii) Gleichartige Ware

    (13) Die Untersuchung ergab, daß die in Korea, Malaysia, Singapur, Thailand und der Türkei verkauften CTV trotz Unterschieden bei den Sende- und Empfangssystemen, der Spannung oder dem Design mit den aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten CTV identisch sind oder ihnen stark ähneln.

    (14) Abgesehen von geringfügigen technischen Unterschieden gleichen auch die in der Gemeinschaft hergestellten CTV in jeder Hinsicht den CTV, die aus Korea, Malaysia, der Volksrepublik China, Singapur, Thailand und der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (15) Zur Warendefinition machten mehrere Ausführer geltend, daß zwischen kleinen CTV und Familienfernsehern unterschieden werden müsse, da diese Geräte angeblich auf zwei verschiedenen Märkten verkauft würden und damit als zwei unterschiedliche Waren anzusehen wären. Zur Stützung dieser Behauptung verwiesen die Ausführer auf das vorausgegangene Verfahren betreffend die SCTV, in dem eine solche Unterscheidung vorgenommen wurde.

    Bei der Prüfung dieser Argumente kam die Kommission zu dem Schluß, daß sich die Marktbedingungen sowie die Verbrauchervorstellungen seit der vorausgegangenen Untersuchung betreffend die SCTV grundlegend geändert haben:

    - Die demographische Lage in der Gemeinschaft hat sich erheblich gewandelt. Es gibt immer mehr kleine oder neugegründete Haushalte, in denen SCTV als Familiengeräte bzw. Erstgeräte genutzt werden.

    - Wegen des immer stärker verbreiteten Satellitenfernsehens und somit der immer höheren Zahl der verfügbaren Kanäle und Programme dienen SCTV nicht länger als Zweitgerät. Nach der Erhöhung der Zahl der Fernsehprogramme in jüngster Zeit haben viele Haushalte mehrere Geräte angeschafft, die ein individuelles und selektives Fernsehen ermöglichen.

    - Die Erfahrung zeigt, daß in Zeiten der Rezession der CTV-Absatz insgesamt unverändert bleibt, jedoch tendenziell die Nachfrage nach billigeren und/oder kleineren Modellen steigt, da kleinere Fernseher für bestimmte sozioökonomische Gruppen zum Familiengerät werden.

    - Nicht zuletzt sind SCTV leistungsstärker geworden. Die Zahl der Programmspeicherplätze wurde aufgrund der grösseren Programmauswahl erhöht. Ausserdem verfügen moderne SCTV über mehr Anschlüsse und bieten in den meisten Fällen genauso viele Möglichkeiten wie grössere Geräte.

    (16) Dieser Ansatz wird auch durch die Tatsache gerechtfertigt, daß die Geräte mit den unterschiedlichen Bildschirmgrössen zu benachbarten bzw. sich überschneidenden Marktsegmenten gehören und in hohem Masse austauschbar sind, da:

    - sich die meisten Unternehmen nicht auf die Herstellung und den Export von Fernsehern mit einer Bildschirmgrösse beschränken, sondern die Geräte komplementär zueinander anbieten und

    - die Verbrauchervorstellung nicht klar umrissen ist; zuweilen werden offensichtlich billige grössere Geräte relativ teureren kleinen Geräten vorgezogen.

    (17) Nachdem alle Fernsehgeräte die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, rechtfertigen die Verwendung und die Verbrauchervorstellung daher nicht länger eine Unterscheidung zwischen kleinen und grossen Fernsehern, abgesehen von CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von 15,5 cm oder weniger.

    Die Bildschirmgrösse ist nur eines mehrerer Kriterien, die für sich genommen keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Marktsegmenten zulässt. Abgesehen von der vorgenannten Ausnahme herrscht auf dem CTV-Markt ein intensiver marktsegmentübergreifender Wettbewerb, und alle CTV konkurrieren nunmehr ungeachtet ihrer Bildschirmgrösse so stark miteinander, daß der Schluß zu ziehen ist, daß alle CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm zu demselben Markt gehören und gleichartige Waren darstellen.

    (18) Nach Auffassung der Kommission sind daher alle CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm, die in Korea, Malaysia, Singapur, Thailand und der Türkei verkauft bzw. aus diesen Ländern und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft exportiert werden, den von den Gemeinschaftsherstellern produzierten und verkauften Geräten gleichartig im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

    C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (19) Neben den sechs durch SCAN vertretenen Gemeinschaftsherstellern gibt es noch mindestens 15 weitere Farbfernsehhersteller in der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, daß mehrere CTV-Hersteller in der Gemeinschaft (einschließlich einiger SCAN-Mitglieder) entweder mit den von diesem Verfahren betroffenen Ausführern geschäftlich verbunden sind und/oder selbst die angeblich gedumpte Ware aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern einführen. Daher prüfte die Kommission, ob einige dieser Hersteller gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen waren.

    (20) Artikel 4 Absatz 5 sieht nicht vor, daß Hersteller, die mit den Ausführern geschäftlich verbunden sind oder selbst die angeblich gedumpte Ware einführen, automatisch auszuschließen sind, sondern verpflichtet die Gemeinschaftsorgane vielmehr, von Fall zu Fall zu prüfen, ob der Ausschluß eines Herstellers unter diesen Umständen gerechtfertigt ist.

    (21) Daher prüfte die Kommission, ob die fraglichen Hersteller ihre Gemeinschaftsproduktion durch zusätzliche Importe nur ergänzten oder ob es sich um Einführer mit einer relativ begrenzten zusätzlichen Produktion in der Gemeinschaft handelte. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (22) Diese Untersuchung führte zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen für die in der SCAN zusammengeschlossenen Gemeinschaftshersteller einerseits und fast alle übrigen Gemeinschaftshersteller andererseits. Die SCAN-Mitglieder führten nur relativ geringe Mengen ein (ihre Einfuhren machten jeweils weniger als 25 % ihrer in der EG verkauften Gemeinschaftsproduktion aus). Mit Ausnahme von zwei Unternehmen überstiegen bei allen anderen Gemeinschaftsherstellern, die mit kooperierenden Ausführern geschäftlich verbunden waren, die Importe jeweils die Gemeinschaftsproduktion. Demnach gibt es bei den Farbfernsehherstellern in der Gemeinschaft eindeutig unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte.

    (23) Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluß, daß diejenigen Hersteller auszuschließen sind, die nicht schwerpunktmässig in der Gemeinschaft produzieren. Nach diesem Ausschluß stellte die Kommission fest, daß die Hersteller, die den Antrag gestellt hatten und in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten, einen grösseren Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung ausmachten. Im Hinblick auf die Schadensfeststellung und wegen fehlender Mitarbeit anderer Gemeinschaftshersteller wurden die SCAN-Mitglieder daher für die Zwecke der Schadensaufklärung als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrachtet.

    D. URSPRUNG i) Allgemeines

    (24) Zu Beginn der Untersuchung war bekannt, daß CTV häufig Bauteile mit Ursprung in anderen Ländern als dem Herstellungs- oder dem Montageland des Fertigprodukts enthalten, so daß CTV unter Umständen als Ursprungswaren eines anderen Landes als des Herstellungs- oder des Montagelandes angesehen werden können.

    (25) Folglich wurde das Verfahren für Exporte mit Herkunft aus bzw. Ursprung in den betroffenen Ländern eingeleitet, und in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wurde darauf hingewiesen, daß die Frage des Ursprungs der CTV im Zuge der Untersuchung zu klären ist. Dabei wurde es insbesondere für notwendig erachtet, die statistischen Angaben über die Einfuhren aus Japan und Hongkong zur Berücksichtigung des während der Untersuchung ermittelten Ursprungs zu berichtigen, da sie als maßgeblicher Faktor für die Festlegung des endgültigen Status dieser beiden Länder im Rahmen des Verfahrens angesehen wurden.

    (26) Die Ermittlung des Ursprungs erfolgte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten (7) (ersetzt seit dem 1. Januar 1994 durch Artikel 39 und Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (8) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2193/94 (9), sowie der eingehenden Angaben der Ausführer über den Ursprung und die Kosten der CTV-Bauteile sowie die Verarbeitungskosten. Diese Angaben wurden später während der Untersuchungen vor Ort stichprobenweise überprüft.

    (27) Diese Sachaufklärung wurde nur für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung vorgenommen, und zwar insbesondere, um angemessene Normalwerte festzusetzen und die Schadensursache zu ermitteln. Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den Untersuchungszeitraum und können von dem Ursprung der fraglichen CTV vor oder nach dem Untersuchungszeitraum abweichen. Auf dieser Grundlage wurden die nachstehenden Feststellungen zum Ursprung der fraglichen CTV getroffen.

    ii) Feststellungen zum Ursprung

    a) Marktwirtschaftsländer

    (28) Alle aus Korea exportierten CTV waren koreanischen Ursprungs.

    (29) Bei den weitaus meisten CTV aus Malaysia und Singapur handelte es sich um Ursprungserzeugnisse dieser Länder. Eine kleine Zahl der aus Malaysia exportierten CTV hatte ihren Ursprung in Japan oder in einem anderen weder von dem Antidumpingantrag noch dem Verfahren betroffenen Land. Eine geringe Zahl der aus Singapur exportierten CTV hatte ihren tatsächlichen Ursprung in Korea und Taiwan.

    (30) Bei den meisten aus Thailand exportierten CTV handelte es sich um Ursprungserzeugnisse dieses Landes; einige Geräte hatten ihren Ursprung aber auch in Malaysia, Korea, Japan oder einem weder von dem Antidumpingantrag noch dem Verfahren betroffenen Land. Wegen der beschränkten Angaben eines der thailändischen Hersteller wurde der Ursprung der Exporte dieses Unternehmens in die Gemeinschaft anhand der Ursprungserklärung auf der Zollanmeldung festgelegt.

    (31) Von den fünf kooperierenden Unternehmen in der Türkei führte nur eines CTV mit Ursprung in diesem Land aus. Fast die gesamte Produktion von drei dieser Unternehmen hatte ihren Ursprung in Korea, während es sich bei den Waren des fünften Unternehmens nicht um Ursprungserzeugnisse eines von dem Antidumpingantrag bzw. dem Verfahren betroffenen Landes handelte.

    (32) Aufgrund der Ergebnisse dieser Ursprungsuntersuchung wurden die Exporte in die Gemeinschaft neu auf die Ausfuhrländer aufgeteilt. Bei den Exporten der nichtkooperierenden Ausführer wurde davon ausgegangen, daß sie ihren Ursprung in dem Ausfuhrland hatten (Herstellungsland, das auf der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben wurde).

    Unter diesen Umständen schien es am ehesten angemessen, die Zölle für diese Länder auf der Grundlage des Warenursprungs festzusetzen, der gemäß Artikel 39 und Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ermittelt wurde.

    b) Volksrepublik China

    (33) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört (was Auswirkungen auf die Bestimmung des Normalwertes sowie die Natur und den Umfang der Antworten auf die Fragebogen, insbesondere im Bereich der Kosten, hat), war die Untersuchung betreffend den Ursprung der dort hergestellten CTV weniger eingehend als im Fall anderer von dem Verfahren betroffener Länder.

    Die Ursprungsangaben der kooperierenden Hersteller erwiesen sich im allgemeinen als unzulänglich. Sieben der zehn kooperierenden Unternehmen erklärten entweder, daß es sich bei ihren CTV um Ursprungserzeugnisse Chinas handelte, oder nahmen überhaupt nicht Stellung oder aber gaben an, daß sie den Ursprung nicht genau bestimmen konnten. Ein Unternehmen meinte, seine Ausfuhren hätten ihren Ursprung wahrscheinlich in Korea, legte aber keine entsprechenden Beweise vor. Die beiden verbleibenden Unternehmen machten geltend, daß die von ihnen ausgeführten Waren ihren Ursprung in Japan oder Taiwan hätten, und legten eine Studie zur Stützung ihrer Behauptungen vor.

    (34) Die Kommission stellte fest, daß für die Exporte der drei letztgenannten Unternehmen sowie die Exporte aller anderen kooperierenden Ausführer im Untersuchungszeitraum stets China als Ursprungsland angegeben worden war. Würden die von den drei betroffenen Unternehmen exportierten CTV - wie nunmehr gefordert - als Ursprungserzeugnisse Koreas, Japans bzw. Taiwans anerkannt, so würden die fraglichen Exportgeschäfte nicht in die Berechnung der chinesischen Dumpingspannen einfließen; die Gesamtexporte aus China würden sich um 22,7 % verringern und die Exportangaben für Korea, Japan und Taiwan entsprechend erhöhen.

    (35) Die Gefahr, daß die Exporte durch staatliche Intervention über das Unternehmen mit dem niedrigsten Antidumpingzoll abgewickelt werden (diese Gefahr rechtfertigt die Ablehnung einer individuellen Behandlung, wie unter den Randnummern 78 bis 81 dargelegt) besteht auch im Hinblick auf den Ursprung, da die Ausführer von CTV angeblich nichtchinesischen Ursprungs dem Antidumpingzoll nicht unterliegen würden und der Zoll somit leicht umgangen werden könnte.

    Ausserdem ist zu berücksichtigen, daß der Normalwert für Einfuhrwaren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ermittelt werden muß.

    (36) Aufgrund der obwaltenden Umstände in der Volksrepublik China, die, wie in Randnummer 33 erklärt, die Durchführung einer Prüfung des Ursprungs beschränkt haben, wird die Kommission die Prüfung dieses Sachverhalts fortsetzen und insbesondere erwägen, ob für endgültige Feststellungen hinsichtlich der Volksrepublik China eine andere Behandlung angemessen sein könnte.

    (37) Die Kommission gründete daher ihre vorläufigen Schlußfolgerungen wie bereits in der vorausgegangenen Antidumpinguntersuchung betreffend die SCTV aus China auf die Annahme, daß die Ursprungserklärung auf der Zollanmeldung richtig war. Maßgeblich waren dafür die betroffenen Unternehmen, da ihre Kunden den Ursprung der fraglichen CTV gemäß den Unterlagen und Informationen angaben, die sie von ihren Lieferanten erhielten.

    (38) Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurde demnach davon ausgegangen, daß alle aus China exportierten CTV ihren Ursprung in diesem Land hatten.

    c) Hongkong und Japan

    (39) Zu Hongkong wurde festgestellt, daß keinerlei Exporte aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern ihren Ursprung in diesem Gebiet hatten. Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, daß Exporte nichtkooperierender Ausführer in den sechs untersuchten Ländern ihren Ursprung in Hongkong haben könnten. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Nichteinbeziehung Hongkongs in das Verfahren zu bestätigen.

    (40) Was Japan anbetrifft, so hatten etwas mehr als 50 000 Geräte, die aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern exportiert wurden, ihren Ursprung in diesem Land. Rund 400 000 Geräte, für die Malaysia als Ursprungsland angegeben worden war, sowie rund 285 000 Geräte, die als Ursprungserzeugnisse Singapurs angemeldet worden waren, konnten wegen mangelnder Mitarbeit der Ausführer in den betreffenden Ländern nicht untersucht werden.

    Aus den der Kommission vorliegenden Angaben ging hervor, daß einige dieser Geräte von Tochtergesellschaften japanischer Hersteller in den fraglichen Ländern exportiert wurden. Wegen der grossen Zahl der aus Japan exportierten elektronischen Bauteile war daher nicht auszuschließen, daß einige dieser Geräte ihren Ursprung in Japan hatten. Die Informationen reichten jedoch nicht aus, um den Schluß zu ziehen, daß es sich bei diesen Geräten effektiv um Ursprungserzeugnisse Japans handelte.

    (41) Die Kommission blieb daher bei der Annahme, daß die fraglichen Geräte den auf der Zollanmeldung angegebenen Ursprung hatten. Nach Auffassung der Kommission war es daher angemessen, die Nichteinbeziehung Japans in das Verfahren zu bestätigen.

    E. DUMPING (42) In Anbetracht der Vielzahl der verkauften Modelle sowie des äusserst geringen Absatzes bestimmter Modelle konnten die Ausführer ihre Antworten auf den Fragebogen auf die Modelle beschränken, auf die mindestens 60 % ihres Verkaufsvolumens je KN-Code unter Randnummer 8 entfiel. Dieses Kriterium galt sowohl für die Inlands- als auch für die Exportverkäufe. Im Einklang mit der Praxis der Gemeinschaftsorgane in früheren Verfahren sah die Kommission diese Verkäufe als repräsentativ für die Gesamtverkäufe an und legte sie daher ihren Dumpingberechnungen zugrunde. Im Fall der Ausführer, die Angaben über ihre gesamten Verkäufe machten, stützte sie ihre Dumpingermittlungen jedoch auf alle angegebenen Verkäufe.

    i) Normalwert

    a) Allgemeines

    (43) Wegen der weltweiten Unterschiede bei den Sende- und Empfangssystemen basierten die in den Ausfuhrländern verkauften Modelle grundsätzlich auf anderen Systemen als die in die Gemeinschaft ausgeführten Geräte. Die zahlreichen Export- und Inlandsmodelle wiesen darüber hinaus sehr viele unterschiedliche Leistungsmerkmale und Kombinationen dieser Leistungsmerkmale auf. Die Ermittlung der Normalwerte auf der Grundlage der Inlandspreise in den Ausfuhrländern hätte daher umfangreiche Berichtigungen erfordert, die zum grossen Teil auf Schätzungen beruht hätten und daher möglicherweise fehlerhaft gewesen wären.

    (44) Einige Hersteller forderten die Kommission auf, die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Grundverordnung anhand der vergleichbaren Preise der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zu ermitteln. Dazu schlugen mehrere Hersteller vor, den angeblich vergleichbaren Preis der gleichartigen Ware bei Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen. Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung war die Kommission jedoch der Auffassung, daß diese Methode wegen der genannten Unterschiede bei den Sende- und Empfangssystemen für die Ermittlung des Normalwertes nicht geeignet war.

    (45) Zwei Ausführer in Malaysia bzw. Thailand schlugen vor, den angeblich vergleichbaren Preis der gleichartigen Ware bei Ausfuhr in verschiedene Drittländer bzw. -gebiete heranzuziehen, darunter Singapur, Libanon und Ceuta. Die Kommission stellte fest, daß die fraglichen Ausführer in den vorgelegten Vergleichstabellen eine Berichtigung für "Kostenunterschiede" gefordert und somit eingeräumt hatten, daß die betreffenden Waren nicht direkt und in vollem Umfang mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnissen vergleichbar waren. Da die Ermittlung der Normalwerte auf dieser Grundlage - möglicherweise fehlerhafte - Berichtigungen erfordert hätte und die fraglichen Exportmärkte sehr klein und nicht repräsentativ waren, hielt die Kommission den Vorschlag für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung nicht für annehmbar.

    (46) Nach Auffassung der Kommission war es daher unangemessen, die Normalwerte auf der Grundlage der Preise bei Ausfuhr der Waren in Drittländer zu ermitteln.

    (47) Wegen der genannten Unterschiede bei den Sende- und Empfangssystemen der in den Ausfuhrländern verkauften bzw. in die Gemeinschaft exportierten Modelle sowie der Unbrauchbarkeit der Preise der gleichartigen Ware bei Ausfuhr in ein Drittland wurde es für angemessen angesehen, bei der vorläufigen Sachaufklärung den Normalwert für jedes in die Gemeinschaft exportierte Modell gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung bzw. im Fall der Volksrepublik China gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung auf der Grundlage rechnerisch ermittelter Werte zu bestimmen.

    (48) Ausser in den unten genannten Fällen wurden die rechnerisch ermittelten Werte durch Addition der Produktionskosten der Exportmodelle im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes und der Verkaufs-, Gemein- und Verwaltungskosten (VGV-Kosten) sowie der Gewinne berechnet, die die einzelnen Hersteller beim Verkauf der fraglichen Ware im Ursprungsland verzeichneten. Die erforderlichen Kostenaufschlüsselungen für VGV-Kosten wurden im allgemeinen auf der Grundlage des Umsatzes vorgenommen, ausser wenn die Hersteller ausreichende Beweise vorlegten, um eine andere Methode der Kostenaufschlüsselung zu rechtfertigen.

    (49) In mehreren Fällen exportierten die kooperierenden Hersteller CTV, die nicht den Ursprung des Montagelandes hatten. Nach Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die Ermittlung der Normalwerte für diese Modelle gemäß

    Artikel 2

    Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung anhand der durchschnittlichen Produktionskosten, der durchschnittlichen VGV-Kosten sowie der durchschnittlichen Gewinne der Hersteller bei Verkäufen vergleichbarer Modelle im Ursprungsland, sofern die CTV ihren Ursprung in einem der fünf von dem Verfahren betroffenen Marktwirtschaftsländer hatten.

    (50) In den Fällen, in denen ein Hersteller Tochtergesellschaften sowohl in dem Ausfuhr- als auch in dem Ursprungsland hatte, wurden die Produktionskosten, die VGV-Kosten sowie die Gewinne des in dem Ursprungsland ansässigen Unternehmens für seine Schwestergesellschaft in dem Ausfuhrland herangezogen, sofern es sich bei dem Ursprungsland um eines der fünf von dem Verfahren betroffenen Marktwirtschaftsländer handelte. Die CTV, die ihren Ursprung in keinem der sechs betroffenen Länder hatten, wurden ausgeschlossen.

    (51) Einige Hersteller forderten eine Berichtigung des Normalwertes, weil es sich bei ihren Exportverkäufen um ÖM-Geschäfte handelte, also um Verkäufe an Abnehmer, die die Waren unter ihrem Firmennamen verkauften und daher Kosten trugen, die normalerweise zu Lasten der Hersteller gehen (z.B. Werbe- und Garantiekosten). Diese Geschäfte wären nicht mit den Inlandsverkäufen unter dem eigenen Firmennamen vergleichbar, da die ÖM-Verkäufe wegen niedrigerer VGV-Kosten billiger wären.

    (52) In früheren Fällen gestanden die Kommission und der Rat diese Berichtigung in der Regel zu, indem sie bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für den Vergleich mit den ÖM-Ausfuhrpreisen eine niedrigere Gewinnspanne zugrunde legten. Im Einklang mit dieser Praxis wurde daher bei der Bestimmung des Normalwertes für ÖM-Geschäfte nur ein Drittel der Gewinne herangezogen, die bei Verkäufen unter eigenem Firmennamen erzielt wurden.

    b) Republik Korea

    (53) Ein koreanischer Hersteller forderte eine Verringerung seines Normalwertes wegen eines Rabattsystems bei inländischen Teilzahlungsgeschäften mit bestimmten Kunden. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigten diese Rabatte keine Verringerung des Normalwertes, da sie von bestimmten Verkäufen der Einzelhändler an die Endabnehmer abhingen, also von Geschäften, die erst nach den Verkäufen des Herstellers an die Einzelhändler und unabhängig von diesen erfolgen.

    (54) Die Produktionskosten eines koreanischen Herstellers wurden von der Kommission berichtigt, da sich der angegebene Abschreibungsbetrag bei den Produktionsgemeinkosten als zu niedrig herausstellte und bestimmte VGV-Kosten mit Einkünften verrechnet worden waren, die nicht mit den fraglichen Verkäufen in Zusammenhang standen. Ausserdem wurden die Produktionskosten dieses koreanischen Herstellers wegen der nicht gerechtfertigten Aufschlüsselung der Finanzierungskosten berichtigt.

    (55) Ein mit einem koreanischen Produzenten geschäftlich verbundener türkischer Hersteller wickelte alle seine Exportverkäufe in die Gemeinschaft mit Unternehmen ab, die mit diesem koreanischen Produzenten verbunden waren. Alle in die Gemeinschaft exportierten Geräte dieses türkischen Unternehmens hatten ihren Ursprung in Korea. Der fragliche koreanische Produzent lieferte nicht nur Bauteile an den türkischen Hersteller, sondern setzte auch den Preis der Fertigware beim Verkauf an seine verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft fest. Die Exportmodelle waren mit den in Korea von der Muttergesellschaft hergestellten und in die Gemeinschaft exportierten Modellen identisch. Für die Ermittlung des Normalwertes wurde daher davon ausgegangen, daß die von dem türkischen Unternehmen montierten CTV von dem koreanischen Hersteller in Korea produziert wurden.

    (56) Auch ein thailändischer Hersteller montierte und verkaufte einen Teil seiner Produktion unter den unter Randnummer 55 genannten Bedingungen. Dementsprechend wurden die Normalwerte für diesen Teil der Produktion auf die gleiche Weise bestimmt.

    c) Türkei

    (57) Auf die Hersteller, die Geräte türkischen Ursprungs exportierten, trafen die Feststellungen unter den Randnummern 43 bis 52 zu.

    d) Singapur

    (58) Ein Hersteller in Singapur verkaufte die gleichartige Ware nicht auf dem Inlandsmarkt. Der Normalwert für diesen Hersteller wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung durch Addition seiner Produktionskosten mit den durchschnittlichen VGV-Kosten sowie Gewinnen der anderen Hersteller bei Verkäufen in Singapur bestimmt.

    e) Thailand

    (59) Einige thailändische Hersteller verkauften die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum nicht auf dem Inlandsmarkt. Bei den Herstellern, die die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauften, erwiesen sich die Verkäufe nicht als gewinnbringend. Daher prüfte die Kommission, ob die VGV-Kosten dieser auf dem Inlandsmarkt verkaufenden Hersteller für die Ermittlung der Normalwerte herangezogen werden konnten, und stellte fest, daß einige dieser Verkäufe aufgrund ihres Volumens als repräsentativ angesehen werden konnten. Ausser im Fall eines Herstellers zeigte sich jedoch, daß die angegebenen Kosten aus verschiedenen Gründen nicht in vollem Umfang die gesamten Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegelten. Dementsprechend wurden die VGV-Kosten dieses einen Herstellers zur Bestimmung des Normalwertes für alle anderen thailändischen Hersteller herangezogen.

    (60) Dieser Hersteller behauptete, daß sich seine Produktion im Untersuchungszeitraum in der Anlaufphase befunden habe, so daß die Produktionskosten in diesem Zeitraum nicht als Kosten im normalen Handelsverkehr anzusehen seien. Er legte jedoch nicht genügend Beweise dafür vor, daß er echte Anlaufkosten getragen hatte; nach Auffassung der Kommission sind die im Vergleich zu anderen Zeiträumen höheren Kosten im Untersuchungszeitraum auf eine geringere Kapazitätsauslastung zurückzuführen, die nicht mit einem Produktionsanlauf in Verbindung stand.

    (61) Derselbe Hersteller verlangte ausserdem, die Aufschlüsselung der VGV-Kosten bei der gleichartigen Ware teilweise auf der Grundlage der Verkaufsmengen vorzunehmen und bei dieser Aufschlüsselung zwischen SCTV und sonstigen CTV zu unterscheiden. Die Kommission hielt es nicht für gerechtfertigt, von der Kostenaufschlüsselung auf der Grundlage des Umsatzes abzuweichen, da auf die CTV mehr als 90 % des Gesamtumsatzes entfielen. Da alle CTV für die Zwecke dieser Untersuchung als gleichartige Waren betrachtet wurden, war die Kommission ferner der Auffassung, daß die VGV-Kosten ohne jegliche Unterscheidung zwischen den Kategorien der gleichartigen Ware auf der Grundlage der Gesamtkosten bei den Verkäufen der gleichartigen Ware berechnet werden mussten.

    (62) Da es keine gewinnbringenden Inlandsverkäufe in Thailand gab, prüfte die Kommission, ob zur Ermittlung des Gewinns die alternativen Methoden gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung angewandt werden konnten. In Ermangelung brauchbarer Informationen war die Kommission der Auffassung, daß der Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung auf "jeder anderen angemessenen Grundlage" ermittelt werden sollte. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Untersuchungsergebnisse wurde eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen für diesen Markt angesehen.

    (63) Für zwei Hersteller, die CTV in Thailand montierten, wurden keine Dumpingberechnungen vorgenommen, da die fraglichen CTV ihren Ursprung nicht in einem von diesem Verfahren betroffenen Land hatten.

    (64) Im Fall eines thailändischen Herstellers, der während der Untersuchung nur sehr beschränkte Angaben machte, wurde es für notwendig erachtet, den Normalwert gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung zu bestimmen. Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem höchsten für einen kooperierenden Hersteller ermittelten Normalwert um die besten verfügbaren Informationen, da bei der Festsetzung eines niedrigeren Normalwertes für diesen Hersteller die verweigerte Mitarbeit belohnt worden wäre.

    f) Malaysia

    (65) Keiner der Hersteller in Malaysia verkaufte die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt, so daß keine Angaben über die VGV-Kosten sowie die Gewinne bei Verkäufen der gleichartigen Ware in Malaysia zur Verfügung standen. Die Kommission prüfte, ob für die Bestimmung des Normalwertes die alternativen Methoden gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung angewandt werden konnten. Da jedoch weder Angaben über die Verkäufe anderer Hersteller der gleichartigen Ware noch über Verkäufe in demselben Geschäftszweig vorlagen, war die Kommission der Auffassung, daß die VGV-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung auf "jeder anderen angemessenen Grundlage" zu berechnen waren. Die Kommission hielt es für angemessen, die für Thailand ermittelten inländischen VGV-Kosten sowie Gewinne heranzuziehen, da der thailändische Markt von allen untersuchten Märkten am ehesten mit demjenigen in Malaysia vergleichbar schien, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Grösse sowie den Umfang der Marktentwicklung im CTV-Sektor.

    (66) Die Angaben eines malaysischen Herstellers über die Produktionsgemeinkosten wurden zur Berücksichtigung der nicht angegebenen FuE-Kosten berichtigt. Diese FuE-Kosten wurden auf der Grundlage der Unterlagen ermittelt, die während der Untersuchung in dem Betrieb eines verbundenen Unternehmens vorgelegt wurden, das alle FuE-Kosten der Unternehmensgruppe getragen hatte. Auch die Angaben eines anderen malaysischen Herstellers über die Produktionsgemeinkosten wurden zur Berücksichtigung der zu niedrig veranschlagten FuE-Kosten berichtigt.

    (67) Des weiteren wurden die Finanzierungskosten eines Herstellers in Malaysia berichtigt, da ein hohes von der Muttergesellschaft eingeräumtes zinsfreies Darlehen nicht berücksichtigt worden war, das die echten langfristigen Finanzierungskosten künstlich verringert hatte. Eine ähnliche Berichtigung wurde für zu niedrig angesetzte Stückkosten und bestimmte Lohn- und Gehaltskosten vorgenommen.

    g) Volksrepublik China

    (68) Da es sich bei der Volksrepublik China nicht um ein Marktwirtschaftsland handelt, musste die Kommission für die Bestimmung der Normalwerte ein Vergleichsland wählen. Die Ausführer erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zu dem Vorschlag des Antragstellers, die rechnerisch ermittelten Werte in Singapur heranzuziehen.

    Die Stellungnahmen und Vorschläge fielen sehr unterschiedlich aus, und kein Land wurde von einer Mehrheit der Ausführer befürwortet. Wegen der relativ hohen Zahl der aus der Volksrepublik China ausgeführten Modelle konnte dem Vorschlag, das Land mit dem niedrigsten Normalwert heranzuziehen, nicht gefolgt werden, da kein Land für alle oder die weitaus meisten Modelle niedrigere Normalwerte hatte.

    Ein Ausführer schlug vor, eines der drei folgenden nicht von dem Verfahren betroffenen Länder heranzuziehen: Indien, Pakistan, Sri Lanka; er legte jedoch nicht die dafür erforderlichen Beweise vor.

    Drei Ausführer schlugen die Inlandspreise in Singapur als Grundlage für den Normalwert vor, zwei andere diejenigen in Malaysia und zwei weitere Ausführer diejenigen in Korea bzw. Thailand. Aus den unter Randnummer 43 dargelegten Gründen hielt die Kommission jedoch die Verwendung von Inlandspreisen für unangemessen.

    (69) Daher prüfte die Kommission, ob der Normalwert für die Volksrepublik China anhand der Lage in einem von dem Verfahren betroffenen Land ermittelt werden konnte. Nur für Korea und Singapur lagen angemessene Angaben für alle aus der Volksrepublik China ausgeführten Modelle vor. Wegen der speziellen Kostenstrukturen bei den koreanischen Herstellern erwies sich die Wahl Koreas als Vergleichsland als problematisch.

    (70) Daher schien Singapur als Vergleichsland am meisten geeignet, und für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurden die Normalwerte für die einzelnen aus der Volksrepublik China ausgeführten CTV-Modelle anhand der rechnerisch ermittelten Werte in Singapur bestimmt.

    ii) Ausfuhrpreis

    a) Marktwirtschaftsländer, Allgemeines

    (71) Berücksichtigt wurden mindestens 60 % aller Exportgeschäfte der betroffenen Ausführer im Untersuchungszeitraum. Gingen die Exporte direkt an unabhängige Einführer, so wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware bestimmt.

    (72) Bei Exportverkäufen an geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise bestimmt, die dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurden; diese Preise wurden zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle sowie einer angemessenen Gewinnspanne berichtigt. Diese Spanne wurde anhand der Gewinne festgesetzt, die für diesen Geschäftszweig angemessen erschienen.

    (73) Die erforderlichen Aufschlüsselungen der VGV-Kosten bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise erfolgten im allgemeinen auf der Grundlage des Umsatzes, ausser wenn die Einführer genügend Beweise vorlegten, um die Anwendung einer anderen Methode zu rechtfertigen. Diese Aufschlüsselungen erstreckten sich auf alle VGV-Kosten, die mit den fraglichen Verkäufen im Zusammenhang standen, unabhängig davon, ob sie von dem Ausführer oder dem geschäftlich verbundenen Einführer getragen wurden. Bei der Berechnung der Ausfuhrpreise wurden Rabatte und Nachlässe im Fall von Verkäufen der verbundenen Einführer an unabhängige Käufer berücksichtigt.

    b) Marktwirtschaftsländer, geschäftlich verbundene Einführer

    (74) Ein mit einem koreanischen Hersteller geschäftlich verbundener Einführer machte geltend, daß bei der Dumpingberechnung als Einfuhrvolumen die Zahl der Geräte herangezogen werden sollte, die im Untersuchungszeitraum aus Korea exportiert wurden, und nicht der Umfang der Verkäufe in der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum. Die Untersuchung ergab, daß die Mehrzahl der Exporte dieses koreanischen Herstellers erst dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, wenn sie von einem unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft fest bestellt worden waren. Daher wurde bei der Dumpingberechnung als Einfuhrvolumen die Zahl der im Untersuchungszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelten Geräte herangezogen.

    (75) Ein geschäftlich verbundener Einführer hatte nicht alle die Sponsoren- und Werbekosten angegeben, die er während des Untersuchungszeitraums in der Gemeinschaft getragen hatte. Derselbe Einführer beantragte den Ausschluß bestimmter Verkäufe von der Dumpingberechnung, da es sich bei den fraglichen Geräten angeblich um veraltete Modelle handelte. Dieser Forderung wurde nicht stattgegeben, da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, daß die fraglichen Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Ausserdem hatte der Einführer negative Beträge für den Kundendienst und uneinbringliche Forderungen angegeben; wegen der dazu vorgenommenen Änderungen in der Buchführung wurden diese Angaben entsprechend den tatsächlichen Umständen berichtigt.

    (76) Ein geschäftlich verbundener Einführer in Italien machte geltend, daß die "Imposta Erariale di Consumo", eine Luxussteuer, die bis Ende 1992 bei der Einfuhr und der Produktion von CTV in Italien erhoben wurde, nicht von seinem Wiederverkaufspreis abgezogen werden sollte, da in diesem besonderen Fall die unterschiedliche Besteuerung die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflusst habe. Nach Auffassung der Kommission müssen jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung Abgaben, die im Einfuhrland zu zahlen sind, vom Ausfuhrpreis abgezogen werden, so daß der Forderung nicht stattgegeben werden konnte.

    c) Volksrepublik China

    (77) Die Verkäufe der chinesischen Ausführer in die Gemeinschaft wurden in einigen Fällen direkt abgewickelt, meistenteils aber über Vertriebsgesellschaften, die in der Regel in Hongkong ansässig und mit den Ausführern geschäftlich verbunden waren. Dabei konnte die Kommission im allgemeinen den Preis ermitteln, der dem Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

    In einigen Fällen verkauften die Ausführer die Waren jedoch an unabhängige Zwischenhändler und waren nicht in der Lage, den Preis anzugeben, der letztlich dem Einführer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des letzten Geschäftes festgesetzt, für das der Ausführer verantwortlich war.

    (78) Neun der zehn kooperierenden Ausführer beantragten eine individuelle Behandlung (d. h. die Berechnung separater Exportpreise und die Festsetzung individueller Dumpingspannen). Obwohl Ausführern in Ländern ohne Marktwirtschaft eine individuelle Behandlung zugestanden werden kann, insbesondere wenn sie nachweislich ihre Exportpolitik und ihre Exportpreise unabhängig vom Staat festlegen können, war die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft (10) der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang äusserste Vorsicht geboten war.

    (79) Für die Zwecke dieser Untersuchung bestätigt die Kommission, daß es ausserordentlich schwierig ist festzustellen, ob ein Unternehmen sowohl de jure als auch de facto vom Staat unabhängig ist, und vor allem ob es, wenn es zu einem gewissen Zeitpunkt Unabhängigkeit genießt, ständig unabhängig ist. Obwohl sich die Wirtschaft der Volksrepublik China im Übergang von einer vollauf staatlich kontrollierten Wirtschaft zu einer teilweise marktorientierten Wirtschaft befindet, besteht die staatliche Kontrolle in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens fort; hinzu kommt, daß die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen noch nicht genügend entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Beamten nur unzureichend bekannt sind.

    (80) Der Fall eines Unternehmens, das eine individuelle Behandlung beantragte, jedoch, wie sich herausstellte, mit den staatlichen Behörden vereinbart hatte, bestimmte Verkäufe über eine Handelsgesellschaft im staatlichen Alleinbesitz abzuwickeln, macht deutlich, daß der Staat nach wie vor einen erheblichen Einfluß auf das Wirtschaftsleben in China hat.

    (81) Da eine individuelle Behandlung ferner zu der Festsetzung unangemessener Zollsätze führen kann und dem Staat die Möglichkeit gibt, die Antidumpingmaßnahmen durch die Abwicklung der Exporte über den Ausführer mit dem niedrigsten Antidumpingzoll zu umgehen, sollte nach Auffassung der Kommission den chinesischen Ausführern für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung keine individuelle Behandlung zugestanden werden.

    iii) Vergleich

    (82) Der Normalwert wurde für die einzelnen Modelle je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis verglichen, ausser wenn die Verwendung gewogener Durchschnitte die Untersuchungsergebnisse nicht maßgeblich beeinflusste. Bei den Preisen der chinesischen Ausfuhren wurde die Stufe ab chinesische Grenze berücksichtigt.

    (83) Die beantragten Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede wurden vorgenommen, soweit sie gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung gerechtfertigt und nicht geringfügig waren. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede in den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Kredit-, Gewährleistungs- und Kommissionskosten sowie den Gehältern des Verkaufspersonals. Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung waren jedoch nach Auffassung der Kommission die Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung für Verkäufe unter eigenem Firmennamen vorgenommen wurden, im Fall der ÖM-Verkäufe zu beschränken, da sich einige dieser Berichtigungen auf Kosten beziehen, die bei ÖM-Verkäufen nicht anfallen.

    (84) Mehrere Ausführer in Korea, Thailand und der Türkei beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe, die in die Inlands- bzw. die Exportmodelle verarbeitet wurden; diese Berichtigung wurde bei der Vorlage ausreichender Beweise zugestanden.

    (85) Ausserdem wurden Berichtigungen wegen unterschiedlicher Verkaufsmengen auf den verschiedenen Handelsstufen beantragt. Da jedoch keine ausreichenden Beweise und Zahlenangaben vorgelegt wurden, hält die Kommission diese Berichtigungen für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung nicht für gerechtfertigt.

    (86) Mehrere Hersteller machten geltend, daß die an Unternehmen derselben Gruppe gezahlten Provisionen nicht als Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) Ziffer v) angesehen werden sollten, sondern vielmehr als eine Übertragung von Gewinnen. Diesen Forderungen wurde für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung nicht stattgegeben, da die fraglichen Unternehmen keine ausreichenden Beweise dafür vorlegten, daß es sich bei diesen Provisionen nicht um Zahlungen für Leistungen der betreffenden Unternehmensgruppen handelte.

    (87) Die von allen koreanischen Herstellern beantragten Berichtigungen des Normalwertes wegen der Kosten des bei den fraglichen Verkäufen eingeräumten Kredits wurden nur teilweise zugestanden, da sich diese Kreditkosten zum Teil auf die Finanzierung der Mehrwertsteuer und einer speziellen Verbrauchsteuer ( "Special Excise Tax") bezogen. Nach Auffassung der Kommission standen diese Kosten nicht direkt mit den fraglichen Verkäufen in Zusammenhang und rechtfertigten daher keine Berichtigung.

    (88) Ein koreanischer Hersteller beantragte Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung. Die Berichtigung für die Gehälter des Verkaufspersonals wurde nicht eingeräumt, da sich der fragliche Betrag als geringfügig im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e) der Grundverordnung erwies. Die geforderten Berichtigungsbeträge für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten wurden gekürzt, da sich ein Grossteil der Transportkosten nicht auf die Beförderung der fraglichen Ware vom Betrieb des Herstellers zum ersten unabhängigen Käufer bezog. Des weiteren wurde die beantragte Berichtigung für die Gewährleistungskosten gekürzt, da sie sich auch auf Reparaturkosten erstreckte, die nicht im Rahmen einer Gewährleistungspflicht angefallen, sondern von den Käufern getragen worden waren.

    (89) Ein weiterer koreanischer Hersteller beantragte Berichtigungen des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung. Die Berichtigungen für die Gewährleistungs- und die Transportkosten sowie die Gehälter des Verkaufspersonals wurden von der Kommission angepasst, da die Gewährleistungskosten auch indirekte Kosten umfassten und sich die Transportkosten sowie die Gehälter des Verkaufspersonals als überhöht erwiesen.

    (90) Die von zwei koreanischen Herstellern beantragten Berichtigungen des Normalwertes wegen Werbekosten bei Inlandsverkäufen (z. B. variable Verkaufskosten der regionalen Verkaufsabteilungen und Verkaufsförderungskosten) wurden nicht zugestanden, da es sich nicht um Verkaufskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung handelte.

    iv) Dumpingspannen

    a) Kooperierende Ausführer

    (91) Abgesehen von einigen Unternehmen, die CTV mit Ursprung in Korea und Singapur exportierten, ergab die vorläufige Sachaufklärung für alle kooperierenden Ausführer das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen der Differenz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis nach ordnungsgemässer Berichtigung entsprachen.

    (92) Bei einem Ausführer mit Produktionsschwerpunkt in Korea wurde festgestellt, daß er Fernseher mit Ursprung in Korea (mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm) in zwei anderen von dem Antidumpingantrag betroffenen Ländern montieren ließ. Diese Fernseher koreanischen Ursprungs wurden von geschäftlich verbundenen Unternehmen montiert, wobei die Fertigware ausschließlich an verbundene Einführer der koreanischen Muttergesellschaft in der Gemeinschaft verkauft wurde.

    Die Geschäfte mit diesen ausserhalb Koreas montierten Fernsehern wurden in die allgemeine Berechnung für die koreanische Muttergesellschaft einbezogen, und für alle Exporte dieses koreanischen Ausführers mit Ursprung in Korea wurde eine einzige Dumpingspanne berechnet, unabhängig davon, in welchem Land die Geräte montiert worden waren.

    (93) Die Kommission untersuchte eingehend die Frage des Dumpings bei türkischen Herstellern, die CTV türkischen Ursprungs exportierten. Aufgrund der Schlußfolgerungen unter Randnummer 139 wird es jedoch nicht für notwendig gehalten, die entsprechenden Ergebnisse in dieser Verordnung zu berücksichtigen.

    (94) Die Kommission ermittelte folgende durchschnittliche gewogene Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft:

    "" ID="1">Malaysia:> ID="2">- Makonda:> ID="3">12,4 %"> ID="2">- Orion:> ID="3">18,2 %"> ID="2">- Technol Silver:> ID="3">33,5 %"> ID="2">Thailändische Unternehmen, die CTV mit Ursprung in Malaysia montieren:"> ID="2">- GoldStar Mitr:> ID="3">25,0 %"> ID="2">- World Electric:> ID="3">17,3 %"> ID="1">Thailand:> ID="2">- Samsung:> ID="3">29,7 %"> ID="2">- Teletech:> ID="3">33,6 %"> ID="2">- Thomson:> ID="3">14,7 %"> ID="1">Singapur:> ID="2">- Hitachi:> ID="3">16,3 %"> ID="2">- Funai:> ID="3">0 %"> ID="2">- Philips:> ID="3">24,6 %"> ID="2">- Sanyo:> ID="3">21,2 %"> ID="2">- Thomson:> ID="3">12,2 %"> ID="1">Korea:> ID="2">- Daewoo:> ID="3">18,8 %"> ID="2">- GoldStar:> ID="3">16,8 %"> ID="2">- Samsung:> ID="3">18,0 %"> ID="2">Türkische Unternehmen, die CTV mit Ursprung in Korea montieren:"> ID="2">- Profilo:> ID="3">0 %"> ID="2">- Bekoteknik:> ID="3">7,7 %"> ID="1">Volksrepublik China:> ID="3">28,8 %">

    b) Nichtkooperierende Ausführer

    (95) Für die Hersteller in den betroffenen Ländern, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch in anderer Weise Stellung nahmen, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet.

    Die Untersuchungsergebnisse wurden als angemessene Grundlage für diese Berechnung angesehen, und es wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die Dumpingspanne bei den fraglichen Unternehmen mindestens der höchsten Dumpingspanne entsprechen dürfte, die in den einzelnen Ländern bei kooperierenden Herstellern im Untersuchungszeitraum ermittelt wurde, so daß diese höchste Spanne für die fraglichen Unternehmen festgesetzt werden sollte.

    (96) In der Volksrepublik China entfielen auf die Unternehmen, die den Fragebogen der Kommission nicht beantworteten, 39,7 % der gesamten Exporte aus diesem Land.

    Aus den unter den Randnummern 78 bis 81 genannten Gründen wurde für die Volksrepublik China eine einzige Dumpingspanne festgesetzt. Dazu wurde der Durchschnitt aus den Dumpingspannen der kooperierenden und der nichtkooperierenden Ausführer ermittelt, wobei für die letztgenannten Ausführer gemäß Randnummer 95 vorgegangen wurde. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Volksrepublik China eine Dumpingspanne von 28,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes.

    F. SCHADEN i) Kumulierung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (97) Die Gemeinschaftsorgane kumulieren üblicherweise die Einfuhren aus mehreren Ländern, sofern die Einfuhrwaren und die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgende Kriterien erfuellen: Sie sind austauschbar, sie werden auf denselben geographischen Märkten verkauft bzw. zum Verkauf angeboten, sie werden über die gleichen oder ähnliche Vertriebskanäle abgesetzt, sie werden gleichzeitig auf dem Markt angeboten, und die Einfuhren aus den einzelnen Ländern sind nicht unerheblich. Mit Ausnahme der Exporte mit Ursprung in der Türkei wurden diese Kriterien im Fall aller anderen betroffenen Länder erfuellt. Dementsprechend waren die ähnlichen und gleichzeitigen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, kumulativ zu bewerten.

    (98) Der Marktanteil der türkischen Einfuhren belief sich im Untersuchungszeitraum auf 1,5 %, wobei rund 0,7 % dieser Importe auf nichtkooperierende Ausführer entfielen, bei denen davon ausgegangen wurde, daß die Ursprungserklärung auf der Zollanmeldung richtig war. Hier ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß sich die Umstände im Fall der Türkei aufgrund von Maßnahmen der Gemeinschaft und der türkischen Regierung grundlegend geändert haben.

    Insbesondere wurden mehrere Maßnahmen bei der Erhebung von Zöllen auf die Einfuhren von Bauteilen aus Drittländern in die Türkei überprüft. Ausserdem wurden mehrere Subventionen bei der Ausfuhr von CTV abgeschafft. Seither haben sich die CTV-Exporte aus der Türkei in die Gemeinschaft erheblich verringert.

    (99) Daher sollten die Einfuhren aus der Türkei nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der vorläufigen Untersuchung und unbeschadet der endgültigen Sachaufklärung nicht mit denjenigen aus den übrigen fünf Ländern kumuliert werden.

    ii) Gemeinschaftsverbrauch, Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (100) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben hat sich der Verbrauch bei den fraglichen Farbfernsehern kontinuierlich erhöht, und zwar von 20,5 Millionen Stück im Jahr 1989 auf 24,5 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum oder um 19,5 %.

    (101) Zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren aus den fraglichen Ländern um fast 135 % von 2,04 Millionen Stück im Jahr 1989 auf rund 4,8 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum. Damit erhöhte sich ihr Marktanteil von 9,9 % im Jahr 1989 auf 19,6 % im Untersuchungszeitraum. Im gleichen Zeitraum verringerte sich der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft volumenmässig gesehen um 6 %, wodurch der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 36 % auf 28 % im Untersuchungszeitraum zurückging.

    iii) Preise der gedumpten Einfuhren

    (102) Die Preise der aus den betroffenen Ländern eingeführten CTV waren erheblich niedriger als die Preise der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum. Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen verglich die Kommission die Preise der sechs antragstellenden Gemeinschaftshersteller mit denjenigen der betroffenen Ausführer auf sechs Märkten der Gemeinschaft, die als repräsentativ für den Gemeinschaftsmarkt insgesamt angesehen wurden (d.h. Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien, Spanien und Griechenland).

    (103) Für den Vergleich der einzelnen Modelle ermittelte die Kommission die Hauptkriterien, die für die Kaufentscheidung der Verbraucher am ehesten maßgeblich sein dürften: Bildschirmgrösse, Teletextvorrichtung und Mono- bzw. Stereömpfang. Auf dieser Grundlage wurden repräsentative Importmodelle mit direkt vergleichbaren Modellen der Gemeinschaftshersteller verglichen.

    (104) Der Preisvergleich wurde auf der Grundlage der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf derselben Handelsstufe durchgeführt. Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise jedes Herstellers auf jedem der sechs untersuchten Märkte wurden mit den entsprechenden Preisen der vergleichbaren Modelle der Gemeinschaftshersteller verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen.

    (105) Der Vergleich ergab für fast alle untersuchten Ausführer Preisunterbietungsspannen. Für die einzelnen Länder wurden folgende gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, ermittelt:

    - Malaysia: 7,5 % bis 23,4 %,

    - Thailand: 3,18 % bis 29,89 %,

    - Singapur: 0 % bis 23,68 %,

    - Korea: 38,61 % bis 54 %.

    Für die Volksrepublik China belief sich die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, auf 62,1 %.

    iv) Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion und Kapazitätsauslastung

    (106) Die für die Europäische Gemeinschaft bestimmte Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 10 % von 7,4 Millionen Stück im Jahr 1989 auf 6,6 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum. Der Produktionsrückgang war zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum mit 19 % besonders hoch.

    (107) Zwischen 1989 und 1990 blieb die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant. 1991 wurde die Kapazität erheblich, nämlich um 10 % erweitert. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben war dies auf die erwartete Absatzsteigerung nach der deutschen Vereinigung zurückzuführen. Die Erwartungen erwiesen sich jedoch als überhöht. Gleichzeitig konnten die Gemeinschaftshersteller wegen des rapiden Anstiegs der gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1991 (Zunahme von 25 % gegenüber 1990) nicht von dem tatsächlichen Nachfrageanstieg profitieren.

    (108) Die Kapazitätsauslastung verringerte sich deutlich von durchschnittlich 67 % zwischen 1989 und 1991 auf 60 % im Untersuchungszeitraum.

    b) Absatz und Marktanteil

    (109) Trotz eines allgemeinen Nachfrageanstiegs in der Gemeinschaft um rund 20 % zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum verringerte sich der Umsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum um 9 %. Dies war zum einen auf die Verringerung des Verkaufsvolumens um 6 % (von 7,3 Millionen Stück auf 6,8 Millionen Stück) und zum anderen auf den nachstehend beschriebenen Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen.

    (110) Der Marktanteil der antragstellenden Gemeinschaftshersteller verringerte sich trotz des erheblichen Nachfrageanstiegs von 36 % im Jahr 1989 auf 28 % im Untersuchungszeitraum.

    c) Lagerbestände

    (111) Trotz des obenbeschriebenen Produktionsrückgangs erhöhten sich die Lagerbestände zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 31 %.

    (112) Auch gemessen am Absatzvolumen war ein Anstieg der Lagerbestände zu verzeichnen. Dadurch verlängerte sich im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Räumungszeit für die Lager von 49 Tagen im Jahr 1989 auf 69 Tage im Untersuchungszeitraum, so daß sich der finanzielle Druck, der ohnehin schon auf den EG-Herstellern lastete, noch erheblich erhöhte.

    d) Preisrückgang

    (113) Die Preise der Antragsteller gingen zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 3 % zurück. Bei der Bewertung des allgemeinen Preisrückgangs um 3 % ist zu berücksichtigen, daß sich die Preise normalerweise wegen Qualitäts- und Leistungsverbesserungen in diesem Zeitraum hätten erhöhen müssen.

    e) Rentabilität

    (114) Die bereits 1989 schwierige finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich noch mehr bis zum Untersuchungszeitraum, während dessen die Antragsteller gewogene durchschnittliche Verluste von 5 % verzeichneten, obwohl sie ihre Kosten durch kontinuierliche Rationalisierungsmaßnahmen seit 1989 erheblich senken konnten. Bei der Bewertung dieses wirtschaftlichen Indikators ist jedoch die weltweite Lage des Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen, der in den letzten Jahren äusserst geringe Gewinne erzielt hat.

    f) Beschäftigung

    (115) Die Gemeinschaftshersteller mussten die Zahl der Beschäftigten zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum drastisch von 30 503 auf 22 257 senken, um sich gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu behaupten.

    v) Schlußfolgerung

    (116) Seit 1989 haben die Gemeinschaftshersteller sowohl einen Produktions- als auch einen Absatzrückgang verzeichnet und trotz steigender Nachfrage volumen- und wertmässig gesehen Marktanteile verloren. Ihre Preise wurden erheblich unterboten. Die bereits 1989 recht schwierige finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller verschlechterte sich in den Jahren 1991 und 1992 so stark, daß sie nicht länger tragbar ist.

    (117) Alle von der Kommission untersuchten Schadensindiktatoren weisen auf eine äusserst prekäre Finanz- und Marktsituation hin, so daß der Schluß zu ziehen ist, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entstanden ist.

    G. SCHADENSURSACHE (118) Die Kommission prüfte, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand und ob andere Faktoren diese Schädigung verursacht oder zu ihr beigetragen haben könnten.

    i) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (119) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ergab, daß die Zunahme des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zeitlich mit den Marktanteileinbussen und der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel. Aufgrund des Dumpings wurden die Waren der Einführer zu Billigpreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, der aufgrund der Natur der betreffenden Ware transparent und preisempfindlich ist. Diese negative Entwicklung, die sich insbesondere in den Marktanteileinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 1989 zeigte, fiel mit den zunehmenden gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft zusammen.

    ii) Spezielle Feststellungen zu der Republik Korea und der Volksrepublik China

    (120) Einige Ausführer aus Korea und der Volksrepublik China behaupteten, ihre Ausfuhren von CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm bis 42 cm (SCTV) hätten keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen können, da für sie bereits Antidumpingzölle gelten würden; die restlichen Ausfuhren von CTV hätten nicht für eine Schädigung ausgereicht.

    (121) Daher prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren von CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hatten. Zu diesem Zweck untersuchte sie sowohl das Volumen als auch die Preise dieser Einfuhren sowie deren Auswirkungen auf die Gemeinschaftsproduktion der gleichen Waren. Dabei stellte sie fest, daß die Einfuhren aus Korea von 442 000 Stück im Jahr 1988 auf 701 678 Stück im Untersuchungszeitraum gestiegen waren, während sich die Einfuhren aus China im gleichen Zeitraum von 44 000 Stück auf 513 800 Stück erhöht hatten.

    Wie oben dargelegt, waren die Preise dieser Einfuhren erheblich niedriger als die Preise der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum. Die Kommission prüfte ferner, ob die Untersuchung der Schadensindikatoren zu anderen Ergebnissen führte, wenn nur die Gemeinschaftsproduktion von CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm berücksichtigt wurde. Dabei stellte sich heraus, daß die Schadensindikatoren ähnlich ausfielen, gleich ob alle CTV oder nur CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm berücksichtigt wurden. Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren von CTV mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm mit Ursprung in Korea und der Volksrepublik China durch das Dumping zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    iii) Auswirkungen anderer Faktoren

    (122) Die Kommission prüfte ferner, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu ihr beigetragen haben könnten, so beispielsweise rückläufige Exporte der Gemeinschaftshersteller in Drittländer, steigende Einfuhren aus nicht von dem Verfahren betroffenen Ländern oder Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (123) Die Exporte der antragstellenden Gemeinschaftshersteller erhöhten sich gemessen am gesamten Absatzvolumen von rund 11 % im Jahr 1989 auf 14 % im Untersuchungszeitraum. Diese Exporte in Drittländer können daher nicht zu der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    (124) Einige Ausführer meinten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei zumindest teilweise auf folgende Faktoren zurückzuführen:

    - Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Ländern;

    - CTV-Einfuhren der Antragsteller aus von dem Verfahren betroffenen Ländern;

    - harter interner Wettbewerb zwischen den Herstellern in der Gemeinschaft und Preisdruck aufgrund neugegründeter Gemeinschaftsunternehmen;

    - überhöhte Erwartungen der Gemeinschaftshersteller im Hinblick auf den Nachfrageanstieg nach der deutschen Vereinigung.

    (125) Trotz eines Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 20 % zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum verringerten sich die Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Ländern im gleichen Zeitraum um 15 %, so daß ihr Marktanteil von 17,8 % auf 12,6 % zurückging. Dagegen erhöhten sich die Importe aus den betroffenen Ländern um 135 %.

    Daher können die Einfuhren aus den anderen Drittländern (möglicherweise mit Ausnahme Taiwans und Österreichs) keine ähnlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben wie die Importe aus den vom Verfahren betroffenen Ländern. Ferner wurde geltend gemacht, daß die Einfuhren von CTV aus Malta drastisch zugenommen hätten. Diese Einfuhren wurden jedoch auf einem äusserst niedrigen Niveau aufgenommen und beliefen sich im Untersuchungszeitraum auf weniger als 200 000 Stück, d. h. auf weniger als 0,8 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft.

    (126) Der Anteil der Einfuhren der Gemeinschaftshersteller an den Gesamteinfuhren blieb zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum relativ konstant und war, wenn überhaupt, rückläufig. Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 2 Millionen Stück auf 4,8 Millionen Stück bzw. gemessen an den Gesamteinfuhren von 34 % auf 54 %.

    Der Marktanteil der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft belief sich 1989 auf 4,1 % und blieb danach konstant; dies steht in krassem Gegensatz zu der Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, der sich von 9,9 % im Jahr 1989 auf 19,6 % im Untersuchungszeitraum erhöhte.

    (127) Die von den Gemeinschaftsherstellern eingefühten Waren stammten zum Teil aus deren eigenen Betrieben in den Ausfuhrländern. Aufgrund der verfügbaren Informationen kam die Kommission jedoch zu dem Schluß, daß die Gemeinschaftshersteller diese Einfuhren tätigten, um in Anbetracht der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt für CTV wettbewerbsfähig zu bleiben.

    Die Kommission weist daher das Argument einiger Ausführer zurück, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus Drittländern die Gemeinschaftsproduktion von CTV bewusst schädigte. Die Preise der Gemeinschaftshersteller für die eingeführten CTV waren im Gegenteil mit den Preisen der in der Gemeinschaft hergestellten CTV vergleichbar.

    Die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren ein gerechtfertigter und notwendiger Versuch, den eigenen Marktanteil gegenüber den drastisch gestiegenen gedumpten Einfuhren zu verteidigen. Die Gemeinschaftshersteller hatten unter diesen Umständen keine andere Wahl, als einige ihrer Fertigungsstätten in Drittländer zu verlagern und zu niedrigeren Kosten hergestellte CTV in die Gemeinschaft zu importieren.

    (128) Was den harten internen Wettbewerb in der Gemeinschaft anbetrifft, so ist nicht auszuschließen, daß neugegründete Gemeinschaftsunternehmen einen gewissen Preisdruck ausgeuebt haben, um auf dem Markt Fuß zu fassen. Genauso können die überhöhten Erwartungen der Gemeinschaftshersteller nach der deutschen Vereinigung gewisse negative Auswirkungen gehabt haben.

    iv) Schlußfolgerung

    (129) Obwohl sich möglicherweise andere Faktoren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben, ist die Kommission der Auffassung, daß die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sowohl gemäß der Grundverordnung als auch gemäß des GATT-Antidumpingkodex andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren gleichzeitig einen Schaden verursachen können; enscheidend ist, daß die von den gedumpten Einfuhren allein verursachte Schädigung "bedeutend" ist.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (130) Bei der Prüfung der Frage, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen betreffend die gedumpten und schadensverursachenden Einfuhren von CTV aus den fraglichen Ländern im Interesse der Gemeinschaft liegt, berücksichtigte die Kommission die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien.

    (131) Nach Ansicht der Kommission ist ohne Abhilfemaßnahmen kurzfristig ein weiterer Rückgang der CTV-Produktion der Antragsteller in der Gemeinschaft als Reaktion auf die stark gedumpten Einfuhren unvermeidlich. Zur Selbstverteidigung haben zwei grössere antragstellende Hersteller bereits einen Teil ihrer Produktion in Drittländer verlagert. Dieser Trend dürfte ohne die Einführung von Abhilfemaßnahmen anhalten und sehr wahrscheinlich dazu führen, daß die Antragsteller ihre gesamte CTV-Produktion in der Gemeinschaft einstellen, was den Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen allein in diesem Sektor zur Folge hätte. Ein beredtes Beispiel ist dafür die endgültige Einstellung der Gemeinschaftsproduktion von CD-Spielern, die in ähnlicher Weise durch schadensverursachende Dumpingpraktiken bedroht wurde.

    (132) Die negativen Auswirkungen einer solchen Entwicklung würden sich nicht auf die CTV-Produktion beschränken. Vor- und insbesondere nachgelagerte Industrien könnten schwer in Mitleidenschaft gezogen werden. Wegen der Interdependenz der verschiedenen Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik würde die endgültige Einstellung der Fertigung eines Schlüsselprodukts wie der CTV verheerende Konsequenzen für die Zukunft des gesamten Sektors haben. Mit umsatzstarken Konsumgütern wie Fernsehern werden die erforderlichen Gewinne für Investitionen in Forschung und Entwicklung erwirtschaftet, die das Sprungbrett für die Entwicklung neuer Produkte sowie die Verbesserung der vorhandenen Erzeugnisse, Herstellungsverfahren und Vermarktungstechniken sind - Faktoren, die für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in einem stark umkämpften Sektor entscheidend sind.

    (133) Demnach ist die Gesundung dieses strategischen Teils der Gemeinschaftsindustrie von höchster Bedeutung.

    (134) Es wurde bereits dargelegt, daß die Einführung von Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der unfairen Billigeinfuhren unumgänglich ist. Da die von dem Verfahren betroffenen CTV als Fertigprodukte in die Gemeinschaft eingeführt und nicht in andere Erzeugnisse eingebaut werden, dürfte kein zwischengelagerter Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Maßnahmen beeinflusst werden.

    (135) Wegen der zahlreichen Anbieter auf dem Markt wird die Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingzölle weder die Palette der verfügbaren Einfuhrwaren noch den Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Marken beschränken. Ungünstige Auswirkungen auf die Gewinn- und Beschäftigungsentwicklung bei den Einführern werden insgesamt als unwahrscheinlich oder schlimmstenfalls als äusserst gering eingeschätzt. Allerdings können sich die in erster Linie durch Dumpingpraktiken gewonnenen Marktanteile mehrerer geschäftlich verbundener Einführer und einiger ÖM-Einführer in gewissem Masse verändern.

    (136) Daher ist die Behauptung der Ausführer und Einführer unbegründet, der zufolge die Einführung von Antidumpingmaßnahmen unmittelbar zu einer Erhöhung der Einzelhandelspreise und einer Verringerung des Angebots führen würde.

    (137) Nach Auffassung der Kommission wird die Beseitigung der unfairen Handelspraktiken, die grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt, weder die Hersteller in Drittländern daran hindern, sich dem Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zu stellen, noch die Qualität oder den Umfang des Angebots verringern. Die erwartete Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen wird sich in einer Veränderung der Marktanteile der einzelnen Anbieter zeigen. Etwaige Preiserhöhungen dürften in Anbetracht der Art der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der Vielzahl der Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt gering ausfallen.

    (138) Nach dem Dafürhalten der Kommission liegt es daher im Interesse der Gemeinschaft, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die unfairen Handelspraktiken durch die Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand zu beseitigen.

    I. VORLÄUFIGE FESTSTELLUNGEN ZU DER TÜRKEI (139) Wegen der unter den Randnummern 98 und 99 beschriebenen besonderen Umstände betreffend die CTV-Ausfuhren aus der Türkei liegen nach Auffassung der Kommission in diesem Stadium der Untersuchung nicht genügend Beweise vor, um die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Fall der Türkei zu rechtfertigen. Diese Feststellung greift den Entscheidungen des Rates bei der endgültigen Sachaufklärung nicht vor.

    J. ZOLL (140) Bei der Festsetzung der Höhe des vorläufigen Zolls berücksichtigte die Kommission die festgestellten Dumpingspannen sowie den Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (141) Bei der Ermittlung dieses Betrags trägt die Kommission üblicherweise den besonderen Umständen jedes Einzelfalls Rechnung. In diesem Verfahren hielt sie es für angemessen, sich für die Zwecke der vorläufign Sachaufklärung auf den Betrag zu beschränken, der zur Beseitigung der Preisunterbietung erforderlich ist. Dabei berücksichtigte sie die folgenden zwei wichtigen Aspekte:

    i) Andere - für den CTV-Markt der Gemeinschaft spezifische - Faktoren als die gedumpten Einfuhren haben offensichtlich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

    ii) Weltweit hat der betreffende Wirtschaftszweig seit mehreren Jahren keine oder nur äusserst geringe Gewinne erzielt.

    (142) Auf dieser Grundlage würden sich für die einzelnen Länder folgende Erhöhungen ergeben:

    Korea: bis zu 54,00 %

    Malaysia: bis zu 23,40 %

    Thailand: bis zu 29,89 %

    Singapur: bis zu 23,68 %

    China: bis zu 62,14 %.

    (143) In den meisten Fällen überstiegen die zur Beseitigung des dumpingbedingten Schadens erforderlichen Erhöhungen der Ausfuhrpreise der einzelnen Ausführer nicht die entsprechenden Dumpingspannen. Daher stützen sich die vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle im allgemeinen auf die ermittelte Schadensschwelle; nur in einigen Fällen wurde die Dumpingspanne zugrunde gelegt.

    (144) Aus den vorgenannten Gründen wurde für alle Hersteller in der Volksrepublik China ein einziger Zoll festgesetzt.

    (145) Bei der Festsetzung der vorläufigen Antidumpingzölle für die Hersteller in den Ausfuhrländern, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch in anderer Weise Stellung nahmen, wurde es für angemessen angesehen, die Zölle jeweils auf der höchsten in dem betreffenden Land ermittelten Preisunterbietungsspanne festzusetzen, um die Verweigerung der Mitarbeit nicht zu belohnen. In den Fällen, in denen die höchste Preisunterbietungsspanne die höchste Dumpingspanne überstieg, sollte der Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden.

    (146) Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufige Antidumpingzölle, bei denen es sich um Wertzölle handelt:

    "" ID="2">Zollsatz"> ID="1">Republik Korea"> ID="1">Daewoo> ID="2">18,8 %"> ID="1">GoldStar> ID="2">16,8 %"> ID="1">Samsung> ID="2">18,0 %"> ID="1">Profilo> ID="2">0 (In der Türkei montierte CTV)"> ID="1">Bekoteknik> ID="2">7,7 % (In der Türkei montierte CTV)"> ID="1">Sonstiger Zollsatz> ID="2">18,8 %"> ID="1">Malaysia"> ID="1">Makonka> ID="2">12,4 %"> ID="1">Orion> ID="2">12,7 %"> ID="1">Technol Silver> ID="2">7,5 %"> ID="1">GoldStar Mitr> ID="2">23,4 % (In Thailand montierte CTV)"> ID="1">World Electric> ID="2">13,5 % (In Thailand montierte CTV)"> ID="1">Sonstiger Zollsatz> ID="2">23,4 %"> ID="1">Singapur"> ID="1">Thomson> ID="2">3,7 %"> ID="1">Sanyo> ID="2">13,1 %"> ID="1">Philips> ID="2">4,8 %"> ID="1">Hitachi> ID="2">0 "> ID="1">Funai> ID="2">0 "> ID="1">Sonstiger Zollsatz> ID="2">23,6 %"> ID="1">Thailand"> ID="1">Teletech> ID="2">29,8 %"> ID="1">Thomson> ID="2">3,1 %"> ID="1">Samsung> ID="2">14,3 %"> ID="1">Sonstiger Zollsatz> ID="2">29,8 %"> ID="1">China> ID="2">28,8 %">

    K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (147) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Fernsehempfangsgeräten für ein mehrfarbiges Bild:

    - mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät und/oder einer Uhr, der KN-Codes ex 8528 10 52 (Taric-Code: ex 8528 10 52*10), 8528 10 54, 8528 10 56, 8528 10 58, ex 8528 10 62 (Taric-Code: 8528 10 62*10) und 8528 10 66 mit Ursprung in Malaysia, Singapur und Thailand,

    - mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 42 cm, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät und/oder einer Uhr, der KN-Codes 8528 10 54, 8528 10 56, 8528 10 58, ex 8528 10 62 (Taric-Code: 8528 10 62*90) und 8528 10 66 mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea

    wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

    (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    """ ID="1">23,4 %> ID="2">8801"> ID="1">28,8 %> ID="2">-"> ID="1">18,8 %> ID="2">8807"> ID="1">23,6 %> ID="2">8812"> ID="1">29,8 %> ID="2">8816">

    mit Ausnahme der Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und für die folgende Zollsätze gelten:

    """ ID="1">12,4 %> ID="2">8796"> ID="1">12,7 %> ID="2">8797"> ID="1">7,5 %> ID="2">8798"> ID="1">23,4 %> ID="2">8799"> ID="1">13,5 %> ID="2">8800"> ID="1">18,8 %> ID="2">8802"> ID="1">16,8 %> ID="2">8803"> ID="1">18,0 %> ID="2">8804"> ID="1">7,7 %> ID="2">8805"> ID="1">0,0 %> ID="2">8806"> ID="1">0,0 %> ID="2">8808"> ID="1">0,0 %> ID="2">8808"> ID="1">4,8 %> ID="2">8809"> ID="1">13,1 %> ID="2">8810"> ID="1">3,7 %> ID="2">8811"> ID="1">29,8 %> ID="2">8813"> ID="1">14,3 %> ID="2">8814"> ID="1">3,1 %> ID="2">8815">

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung, falls nichts anderes vereinbart ist.

    (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen erlässt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 1994

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

    (3) ABl. Nr. C 307 vom 25. 11. 1992, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1990, S. 56.

    (5) ABl. Nr. L 275 vom 2. 10. 1991, S. 24.

    (6) ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1991, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 279 vom 24. 12. 1970, S. 35.

    (8) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 235 vom 9. 9. 1994, S. 6.

    (10) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.

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