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Document 31994R1884

    Verordnung (EG) Nr. 1884/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    ABl. L 197 vom 30.7.1994, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1884/oj

    31994R1884

    Verordnung (EG) Nr. 1884/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0027 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0030
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0030


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1884/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik kam es unter anderem zu einer Neuregelung der Sonderprämie für männliche Rinder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3).

    Die anhand des besten Jahres unter den Jahren 1990, 1991 und 1992 ermittelten regionalen Hoechstgrenzen nach Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 haben in bestimmten Teilen der Gemeinschaft zu einer weit höheren Anzahl geführt, als dies vor der Reform der Fall war. In den nächsten Jahren wurde bei Anwendung übermässig hoher regionaler Hoechstgrenzen der Erfolg der Bemühungen um eine Regulierung der Erzeugung, d. h. eines der wichtigsten Ziele der Reform, in Frage gestellt. Die regionalen Hoechstmengen müssen daher begrenzt werden, wobei insbesondere auf die Lage der Rindfleischerzeugung und ihre Entwicklung in den letzten Jahren abzustellen ist.

    Innerhalb der neuen Gesamthöchstmengen für Deutschland ist auch die besondere regionale Hoechstgrenze für das Gebiet der neuen Bundesländer entsprechend anzupassen. Wie bisher bleibt die Anwendung dieser besonderen Hoechstgrenze auf die neuen Bundesländer beschränkt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) ,regionale Hoechstgrenze': die Zahl der Tiere, für die in einer Region und für ein Kalenderjahr die Sonderprämie gezahlt werden kann; die Stückzahl der regionalen Hoechstgrenzen beläuft sich je Mitgliedstaat insgesamt auf:

    "" ID="1">Belgien> ID="2">293 211"> ID="1">Dänemark> ID="2">324 652"> ID="1">Deutschland

    (einschließlich der besonderen regionalen Hoechstgrenzen nach Artikel 4k Absatz 1 Buchstabe a) für die neuen Bundesländer)

    > ID="2">3 092 667"> ID="1">Griechenland> ID="2">140 130"> ID="1">Spanien

    (einschließlich Kanarische

    Inseln)> ID="2">551 552"> ID="1">Frankreich> ID="2">1 908 922"> ID="1">Irland> ID="2">1 286 521"> ID="1">Italien> ID="2">824 885"> ID="1">Luxemburg> ID="2">19 300"> ID="1">Niederlande> ID="2">264 000"> ID="1">Portugal> ID="2">154 897"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">1 419 811.">

    "

    2. In Artikel 4 k Absatz 1 Buchstabe a) wird die Zahl "780 000" durch die Zahl "660 323" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. WAIGEL

    (1) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 36.(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/94 der Kommission (ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 9).

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