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Document 31994R1876
Council Regulation (EC) No 1876/94 of 27 July 1994 fixing the guide price for unginned cotton for the 1994/95 marketing year
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
ABl. L 197 vom 30.7.1994, p. 17–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1995
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 8 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 (1), auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 4 bestimmt in Absatz 8, daß der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle jährlich gemäß den Kriterien des Absatzes 2 festzusetzen ist. Die Anwendung der genannten Kriterien führt zur Festsetzung des Zielpreises in der nachstehend aufgeführten Höhe - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Wirtschaftsjahr 1994/95 wird der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 101,46 ECU/100 kg festgesetzt. (2) Der in Absatz 1 genannte Preis bezieht sich auf Baumwolle - von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, - mit 10 v. H. Feuchtigkeitsgehalt und 3 v. H. Fremdbestandteilen, - die die erforderlichen Merkmale aufweist, um nach Entkörnung 54 v. H. Körner und 32 v. H. Fasern der Qualität Nr. 5 (white middling) mit einer Länge von 28 mm (13/32& Prime;) zu ergeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL (1) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 21.(2) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 22.(3) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(4) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 49.