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Document 31994R0775

    VERORDNUNG (EG) Nr. 775/94 DES RATES vom 29. März 1994 zur Eröffnung eines außerordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 für 1994

    ABl. L 91 vom 8.4.1994, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/775/oj

    31994R0775

    VERORDNUNG (EG) Nr. 775/94 DES RATES vom 29. März 1994 zur Eröffnung eines außerordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 für 1994

    Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/1994 S. 0004 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 775/94 DES RATES vom 29. März 1994 zur Eröffnung eines ausserordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 für 1994

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Hinblick auf die bisherigen Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch sowie auf die Notwendigkeit der Ausfuhr von in der Gemeinschaft erzeugtem Rindfleisch empfiehlt es sich, für das Jahr 1994 ein abschöpfungsfreies autonomes und einmaliges gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 11 430 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen.

    Im Falle einer infolge von Unregelmässigkeiten erfolgten Überschreitung der Hoechstmengen an hochwertigem Fleisch, die im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3391/92 des Rates vom 23. November 1992 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1993) (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 929/93 des Rates vom 19. April 1993 zur Eröffnung eines ausserordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 für 1993 (4) eröffneten Zollkontingente zu Vorzugsbedingungen eingeführt wurden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die betreffenden zusätzlichen Einfuhren auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtmenge anzurechnen.

    Es ist insbesondere zu gewährleisten, daß alle interessierten Marktbeteiligten der Gemeinschaft jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der genannte Zollsatz bei jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und in jedem Mitgliedstaat bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Menge angewandt wird. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des gemeinschaftlichen Zollkontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der betreffenden Erzeugnisse ausweist.

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) zu erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für 1994 wird ein ausserordentliches Zollkontingent für die Einfuhr von hochwertigem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

    Dieses Kontingent beläuft sich auf insgesamt 11 430 Tonnen Erzeugnisgewicht.

    Die Kommission kann die genannte Menge jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in dem Masse verringern, wie infolge von Unregelmässigkeiten grössere als die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3391/92 und/oder (EWG) Nr. 929/93 vorgesehenen Mengen eingeführt wurden. Diese Verringerung wird auf die spezifische Menge des Drittlands angerechnet, aus dem das betreffende Fleisch stammt.

    Der im Rahmen dieses Kontingents anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt 20 v. H.; das Kontingent ist abschöpfungsfrei.

    Artikel 2

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen, insbesondere die Bestimmungen

    a) zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse;

    b) über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a) genannten Garantien überprüfen lassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MORAITIS

    (1) ABl. Nr. C 4 vom 6. 1. 1994, S. 9.

    (2) Stellungnahme vom 11. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 8.

    (5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).

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