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Document 31994R0535

VERORDNUNG (EG) Nr. 535/94 DER KOMMISSION vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 68 vom 11.3.1994, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3115

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/535/oj

31994R0535

VERORDNUNG (EG) Nr. 535/94 DER KOMMISSION vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 068 vom 11/03/1994 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 535/94 DER KOMMISSION vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3080/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von "Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, gesalzen" des KN-Codes 0210 zu erlassen, nach denen diese Waren von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren, unterschieden werden können. Ein Gesamtsalzgehalt von mindestens 1,2 Gewichtshundertteilen oder mehr scheint das geeignete Kriterium zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Warengruppen zu sein.

Es ist zweckmässig, eine entsprechende Zusätzliche Anmerkung in das Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Zusätzliche Anmerkung wird in das Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingefügt:

"8. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als "gesalzen oder in Salzlake" im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig so gesalzen sind, daß sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 1.

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