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Document 31994L0041

    RICHTLINIE 94/41/EG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    ABl. L 209 vom 12.8.1994, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/41/oj

    31994L0041

    RICHTLINIE 94/41/EG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 12/08/1994 S. 0018 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0157
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0157


    RICHTLINIE 94/41/EG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/17/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

    Die Verwendung eines Zusatzstoffes aus der Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe ist in den Mitgliedstaaten erprobt worden. Dabei hat sich gezeigt, daß dieser neue Stoff auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden kann.

    In einigen Mitgliedstaaten wurden neue Verwendungen für Zusatzstoffe der Gruppen Antibiotika und Mikroorganismen erfolgreich erprobt. Es empfiehlt sich, diese neuen Verwendungen vorläufig auf innerstaatlicher Ebene zuzulassen, bis sie auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden können.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 18. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1994, S. 19.

    (3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

    ANHANG

    Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden wie folgt geändert:

    1. Anhang I:

    1.1. Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe":

    1.1.1. Die EG-Nummer für Sepiolit wird durch die Nummer "E 562" ersetzt.

    1.1.2. Es wird folgende Position angefügt:

    "> ID="6.2">mg/kg des Alleinfuttermittels" ID="1"> "E 563> ID="2">Sepiolit-Ton> ID="3">Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 40 % Sepiolit und 25 % Illit, asbestfrei> ID="4">Alle Tierarten oder Tierkategorien> ID="5">-> ID="6">-> ID="7">20 000> ID="8">Alle Futtermittel"">

    2. Anhang II:

    2.1. Im Teil A "Antibiotika" wird folgende Position angefügt:

    "> ID="6.2">mg/kg des Alleinfuttermittels" ID="1"> "31> ID="2">Zink-Bacitracin> ID="3">C66H103O16N17SZn (Polypeptid als Zinkkomplex mit einem Zinkgehalt von 12 bis 20 %)> ID="4">Masthühner Schweine> ID="5">- 6 Monate> ID="6">5 5> ID="7">50 50> ID="8">- -> ID="9">30. 11. 1995 30. 11. 1995"">

    2.2. Im Teil O "Mikroorganismen" wird folgende Position angefügt:

    "" ID="1"> "2> ID="2">Bacillus licheniformis (DSM 5749) / Bacillus subtilis (DSM 5750) [im Verhältnis 1: 1]> ID="3">Mischung aus Bacillus licheniformis und Bacillus subtilis mit einem Mindestgehalt von 3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff (1,6 × 109 KBE/g je Bakterienstamm)> ID="4">Ferkel> ID="5">4 Monate> ID="6">1,28×109> ID="7">3,2×109> ID="8">-> ID="9">30. 11. 1995"">

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