Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994H0175

    Empfehlung der Kommission vom 11. März 1994 für ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1994

    ABl. L 80 vom 24.3.1994, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1994/175/oj

    31994H0175

    Empfehlung der Kommission vom 11. März 1994 für ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1994

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 24/03/1994 S. 0025 - 0028


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1994 für ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1994 (94/175/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    nach Konsultation im Ständigen Lebensmittelausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarktes ist die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme für Lebensmittel auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

    Mit solchen Programmen soll nicht nur die Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften festgestellt, sondern auch die Eignung der Lebensmittel für den Verzehr überprüft werden.

    Bei der gleichzeitigen Durchführung der einzelstaatlichen und der koordinierten Programme können Erfahrungen gesammelt werden, an denen es gegenwärtig weitgehend fehlt -

    EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IM LAUFE DES JAHRES 1994 PROBEN DER FOLGENDEN ERZEUGNISSE NEHMEN UND AUF DIE FESTGELEGTEN PARAMETER PRÜFEN:

    1. Aflatoxin B 1 in Erzeugnissen, die Aflatoxin B 1 enthalten können und hauptsächlich für Kinder bestimmt sind;

    2. Lysteria monocytogenes in Fleischpasteten aus dem Einzelhandel;

    3. Verfälschung von Gefrierfischerzeugnissen;

    4. Verfälschung von Schaf- und Ziegenkäse.

    Begründung des koordinierten Überwachungsprogramms für das Jahr 1994 1994 wird das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 89/397/EWG zum zweiten Mal durchgeführt. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten hat die Kommission das Programm für 1994 mit den technischen Sachverständigen der Mitgliedstaaten eingehend geprüft.

    Wie im letzten Jahr entspricht der Themenbereich den in der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, Verbraucherschutzes sowie des unlauteren Wettbewerbs auftretenden Problemen.

    Um in bestimmten Mitgliedstaaten eine zu hohe Belastung durch Laborkosten zu vermeiden, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der Themen dieses Jahr auf vier zu beschränken.

    Für jedes Thema wird eine Analysemethode vorgeschlagen. Eine einheitliche Probenahmerate wurde nicht festgelegt. Es sollten genügend Proben entnommen werden, um die Lebensmittelmärkte der einzelnen Mitgliedstaaten repräsentativ zu erfassen.

    Die Zahl der entnommenen Proben und die Analysemethoden sind auf den beigefügten Antwortbögen zu erwähnen oder kurz zu beschreiben.

    I. Aflatoxin B 1 in Erzeugnissen, die Aflatoxin B 1 enthalten können und hauptsächlich für Kinder bestimmt sind.

    Aflatoxin B 1 ist ein krebserregender Giftstoff und wird durch die Fungi Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus erzeugt. Das Ziel dieser Analyse besteht darin, den Gehalt an diesem Giftstoff in Erzeugnissen zu ermitteln, die Aflatoxin B 1 enthalten können und hauptsächlich für Kinder bestimmt sind.

    II. Lysteria monocytogenes in Fleischpasteten, die im Einzelhandel verkauft werden

    Lysteria monocytogenes hat sich als Lebensmittelpathogen erwiesen, das den Menschen über verschiedene Erzeugnisse schädigen kann. Nach bereits durchgeführten Untersuchungen nehmen die Fälle von Listeriose zu. Eine Infektionsgefahr besteht insbesondere bei Kindern, Betagten, schwangeren Frauen und Personen mit Immunschwächen.

    III. Verfälschung von Gefrierfischerzeugnissen

    Die meisten Gefrierfischerzeugnisse wie Fischstäbchen, -finger, -schnitten, -filets und Fischspezialitäten wie Garnelen, Kaisergranaten und Krebse werden aus gefrorenen Blöcken hergestellt. In letzter Zeit sind auch die häufigeren Fischarten wie Kabeljau und Schellfisch teuer geworden, und es gibt Hinweise darauf, daß die Hersteller von Fischblöcken die teureren Arten durch billigere ersetzen. In der Untersuchung sollten die einzelnen Arten in einem ausgedehnten Bereich von Gefrierfischerzeugnissen, deren Arten auf dem Etikett angegeben sind, geprüft werden. Die Untersuchung ist auf Kabeljau, Schellfisch und Kaisergranaten zu beschränken.

    IV. Verfälschung von Ziegen- und Schafkäse

    Diese Analyse hat den Nachweis widerrechtlicher Verwendung von Kuhmilch zur Herstellung von Ziegen- und Schafkäse zum Ziel. Zu untersuchen sind Erzeugnisse, deren Eigenschaften auf dem Etikett angegeben sind. Zusätzlich zu den Probenahmen und Analysen könnten Kontrollen des Lebensmittelhandels von Nutzen sein.

    Brüssel, den 11. März 1994

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

    ANHANG

    Top