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Document 31994D0269

    94/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Kolumbien

    ABl. L 115 vom 6.5.1994, p. 38–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/269/oj

    31994D0269

    94/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Kolumbien

    Amtsblatt Nr. L 115 vom 06/05/1994 S. 0038 - 0042
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0061
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0061


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. April 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Kolumbien (94/269/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat sich nach Kolumbien begeben, um die Erzeugungs-, Lagerungs- und Versandbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, zu prüfen.

    Die kolumbianischen Rechtsvorschriften für die Veterinär- und Hygienekontrollen von Fischereierzeugnissen können als den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig angesehen werden.

    Das Gesundheitsministerium (Abteilung für Lebensmittel) in Kolumbien ist in der Lage, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften effizient zu überprüfen.

    Die Bescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG betreffen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen für die Erstellung der Bescheinigung und die Funktion des Unterzeichners.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse ein Kennzeichen angebracht werden, das den Namen des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs trägt.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission vom kolumbianischen Gesundheitsministerium erstellt werden. Das Ministerium muß sich daher vergewissern, daß die diesbezueglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    Das kolumbianische Gesundheitsministerium hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Vorschriften der genannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen hinsichtlich der Zulassung von Betrieben erfuellt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Gesundheitsministerium (Abteilung für Lebensmittel) ist die in Kolumbien für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

    Artikel 2

    Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien müssen folgenden Anforderungen genügen:

    1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet beiliegen.

    2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3. Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muß in unauslöschbaren Zeichen die Angabe "Kolumbien" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs tragen.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Kontrolle stattfindet.

    (2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Funktion und die Unterschrift des Beauftragten des kolumbianischen Gesundheitsministeriums sowie das entsprechende Amtssiegel tragen, wobei sich diese Angaben farblich von den anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden müssen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Juni 1994.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. April 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

    ANHANG A

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Kolumbien, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen zweischalige Weichtiere, Echinoderme Tunikata und Meeresgastropoden in jeder Form

    Bezugsnummer:

    Versandland: Kolumbien

    Zuständige Behörde: Gesundheitsministerium - Abteilung für Lebensmittel

    I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

    Bezeichnung des Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisses (1)

    - Arten (wissenschaftliche Bezeichnungen):

    - Zustand des Erzeugnisses und Art der Behandlung (2):

    Gegebenenfalls Codenummer:

    Art der Verpackung:

    Zahl der Packstücke:

    Eigengewicht:

    Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

    II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

    Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), die vom Gesundheitsministerium zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

    III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

    Die Fischereierzeugnisse werden versandt

    von:

    (Versandort)

    nach:

    (Bestimmungsort und land)

    mit folgendem Beförderungsmittel:

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

    IV. Bescheinigung

    Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:

    1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

    2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

    3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

    4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

    5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

    6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

    Ausgefertigt in

    (Ort) am

    (Datum)

    Amts-

    siegel

    Unterschrift des amtlichen Inspektors

    (Name in Großbuchstaben, Funktion und Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

    ANHANG B

    VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

    "" ID="1">0017-91> ID="2">Comercializadora Internacional Vikingos, SA (Vikingos SA), Cartagena"> ID="1">0019-91> ID="2">Frigorífico y Pesca de Cartagena, SA (CI Frigopesca SA), Cartagena"> ID="1">0023-91> ID="2">Comercializadora Internacional Océanos SA (CI Océanos), Cartagena"> ID="1">0040-91> ID="2">Comercializadora Antillana SA (Antillana SA), Cartagena"> ID="1">0024-91> ID="2">Comercializadora Internacional (Coapesca Ltda), Cartagena"> ID="1">0023-91> ID="2">Atunes de Colombia SA, Cartagena"> ID="1">0023-91> ID="2">Seatech International, Cartagena"> ID="1">0001-91> ID="2">Frigorífica Ganadero SA (Frigogan SA), Barranquilla"> ID="1">0042-91> ID="2">Industrial Pesquera Colombiana SA (Indupesca SA), Cartagena"> ID="1">00197-91 > ID="2">Frigomarina, Bünaventura"> ID="1">0013-91> ID="2">Industria de Pesca sobre el Pacífico SA (Inpesca SA), Bünaventura"> ID="1">0109-92> ID="2">Compañía Pesquera Colombiana (Copescol SA), Bünaventura"> ID="1">0198-92> ID="2">Armadores Pesqueros Colombianos (Arpecol), Bünaventura"> ID="1">0033-91> ID="2">Inversiones Marítimas del Pacífico, Ltda (Invermarp), Bünaventura"> ID="1">0028-91> ID="2">Comercializadora El Delfín Blanco, Ltda, Tumaco">

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