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Document 31994D0143

    94/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 62 vom 5.3.1994, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0433

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/143/oj

    31994D0143

    94/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/1994 S. 0041 - 0043
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0084
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0084


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (94/143/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang I Kapitel 8 der genannten Richtlinie gestattet die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern, aus denen die Einfuhr von Schlachtequiden zugelassen ist.

    Die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse sind festzulegen, damit der Seuchenstatus des Serums gesichert ist.

    In Anbetracht der neuen Bescheinigungsregelung sollte eine gewisse Anwendungsfrist vorgesehen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Equidenserum aus denjenigen Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen lebende Schlachtequiden eingeführt werden dürfen, sofern dem Serum ein Veterinärzeugnis gemäß dem Muster des Anhangs beiliegt.

    (2) Das Veterinärzeugnis darf nur ein Blatt umfassen und ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefuellt, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1994.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. März 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    ANHANG

    VETERINÄRZEUGNIS für die Einfuhr von für die Gemeinschaft bestimmtem Equidenserum aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr lebender Schlachtequiden zugelassen ist

    Hinweis für den Einführer

    Dieses Zeugnis ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Nummer des Veterinärzeugnisses:

    Ausfuhrland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Identifizierung des Equidenserums

    (Art)

    Art der Verpackung:

    Anzahl der Packstücke:

    Nettogewicht:

    II. Ursprung des Equidenserums

    Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs der Gewinnung:

    III. Bestimmung des Equidenserums

    Das Serum wird versandt von

    (Verladeort)

    nach

    (Bestimmungsort und -land)

    mit folgendem Transportmittel:

    Nummer der Plombe (1):

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    IV. Bescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorgenannte Equidenserum folgende Bedingungen erfuellt:

    Es

    a) stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Typen, einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Pferde, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand;

    b) wurde unter Aufsicht eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren;

    c) wurde von Equiden gewonnen, die seit Geburt im Hoheitsgebiet oder in einem gemäß dem EG-Recht amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gehalten werden, in dem:

    i) seit zwei Jahren keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) aufgetreten ist;

    ii) seit sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

    iii) seit sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

    d) wurde von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung nicht aus Betrieben stammen oder in Betrieben gehalten wurden, die während der nachstehenden Zeiträume tierseuchenrechtlich gesperrt waren:

    i) bei Pferdeenzephalomyelitis seit sechs Monaten ab dem Tag der Schlachtung der erkrankten Equiden;

    ii) bei Infektiöser Anämie bis zu dem Tag, an dem nach Schlachtung der befallenen Tiere die übrigen Tiere auf zwei Coggins-Tests in dreimonatigem Abstand negativ reagiert haben;

    iii) bei Stomatitis vesicularis seit sechs Monaten;

    iv) bei Tollwut seit einem Monat ab dem zuletzt aufgenommenen Fall;

    v) bei Milzbrand seit 15 Tagen ab dem zuletzt aufgenommenen Fall.

    Bei Keulung des gesamten krankheitsempfänglichen Bestands des Betriebs und Desinfektion der Räumlichkeiten beträgt die Sperrdauer 30 Tage ab dem Tag der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper und Desinfektion der Räumlichkeit, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand;

    e) wurde bei der Gewinnung, Behandlung und Verpackung gegen eine Kontaminierung mit Krankheitserregern geschützt;

    f) wurde in verplombte, luftdichte Behälter verpackt, die mit der deutlich lesbaren Kennzeichnung "Equidenserum" und der Registernummer des Gewinnungsbetriebs versehen sind.

    Ausgefertigt in ,

    (Ort) am

    (Datum)

    Dienstssiegel (1)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben)

    (1) Angabe freigestellt.

    (2) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich vom Textvordruck unterscheiden.

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