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Document 31993R3652

Verordnung (EG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr

ABl. L 333 vom 31.12.1993, p. 37–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3652/oj

31993R3652

Verordnung (EG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr

Amtsblatt Nr. L 333 vom 31/12/1993 S. 0037 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0072


VERORDNUNG (EG) Nr. 3652/93 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 (2), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (3),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 kann die Kommission Artikel 3 des Vertrages durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen beziehen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1618/93 (5), wurden bestimmte Vereinbarungen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr unter gewissen Voraussetzungen gruppenweise freigestellt. Die Gruppenfreistellung läuft am 31. Dezember 1993 aus.

(3) Vereinbarungen über den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb computergesteuerter Buchungssysteme, mit denen die Flugpläne angezeigt, Buchungen vorgenommen und Flugscheine ausgestellt werden, können den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(4) Computergesteuerte Buchungssysteme können nützliche Dienste leisten, indem sie den Luftfahrtunternehmen, Reisevermittlern und Flugreisenden den sofortigen Zugriff zu aktuellen und gezielten Informationen insbesondere über Flugmöglichkeiten, Flugpreise und das Sitzplatzangebot ermöglichen. Mit ihnen lassen sich Buchungen vornehmen und in manchen Fällen sogar Flugscheine und Bordkarten ausstellen. Dadurch erhält der Flugreisende vollständigere Informationen, um seine Wahl zu treffen und seine Reisebedürfnisse auf bestmögliche Weise zu befriedigen. Damit diese Vorzuege genutzt werden können, müssen die Flugpläne und Flugpreise möglichst vollständig und objektiv angezeigt werden.

(5) Der Markt der computergesteuerten Buchungssysteme ist so beschaffen, daß nur wenige Unternehmen für sich allein die für ein solches System erforderlichen Investitionen vornehmen und die grössenbedingten Kostenvorteile erzielen könnten, um im Wettbewerb mit schon vorhandenen, weiterentwickelten Systemen zu bestehen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte deshalb zugelassen werden. Eine Gruppenfreistellung sollte für eine derartige Zusammenarbeit gewährt werden.

(6) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 (7), darf die Zusammenarbeit den Mutterluftfahrtunternehmen nicht erlauben, sich selbst ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und hierdurch den Wettbewerb zu verzerren. Es ist deshalb sicherzustellen, daß die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gegenüber den Mutterluftfahrtunternehmen nicht benachteiligt werden, insbesondere was den Zugang zum System und die Neutralität der Anzeige betrifft. Die Gruppenfreistellung ist an Bedingungen zu knüpfen, die gewährleisten, daß alle Luftfahrtunternehmen beim Zugang, bei der Sichtanzeige, bei der Eingabe von Informationen und bei den Gebühren gleichberechtigt an den Systemen beteiligt sind. Damit der Wettbewerb auf einem oligopolistischen Markt erhalten bleibt, müssen die Abonnenten die Möglichkeit haben, kurzfristig von einem System zum anderen zu wechseln, ohne sich einer Vertragsstrafe auszusetzen; dabei dürfen die Systemverkäufer und die Luftfahrtunternehmen durch ihre Handlungsweise den Wettbewerb zwischen den Systemen nicht behindern.

(7) Um einen wirksamen Wettbewerb zwischen computergesteuerten Buchungssystemen aufrechtzuerhalten, ist zu gewährleisten, daß die Systemverkäufer nicht den Wettbewerb untereinander aufgeben.

(8) Die Weigerung von Mutterluftfahrtunternehmen, konkurrierenden Buchungssystemen dieselben Informationen über Flugpläne, Preise und das Sitzplatzangebot zur Verfügung zu stellen und Buchungen dieser Systeme anzunehmen, kann den Wettbewerb zwischen den Buchungssystemen stark verzerren. Die Mutterluftfahrtunternehmen sollten nicht dazu verpflichtet sein, für Kosten in diesem Zusammenhang aufzukommen, es sei denn für die Wiedergabe der bereitzustellenden Informationen und für angenommene Buchungen. Sie dürfen nicht die Erstattung nicht nachgewiesener Kosten verlangen.

(9) Die Abrechnungsangaben sind hinreichend zu belegen, damit die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und die abonnierten Benutzer ihre Kosten überwachen können. Ein Mutterluftfahrtunternehmen bzw. ein Luftfahrtunternehmen, das diesem gehört und/oder von ihm kontrolliert wird, sollte Buchungen/Vorgänge eines konkurrierenden Buchungssystems zu den Bedingungen annehmen bzw. ablehnen, die es bei Buchungen/Vorgängen seines eigenen Buchungssysteme anwendet.

(10) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehenden Vereinbarungen rückwirkend gelten, sofern diese die Voraussetzungen für eine Freistellung erfuellen.

(11) Für die Zwecke des Artikels 7 derselben Verordnung sind in dieser Verordnung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kommission die Gruppenfreistellung in Einzelfällen entziehen kann.

(12) Vereinbarungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, brauchen nicht gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritts Spaniens und Portugals, angemeldet zu werden. In Zweifelsfällen können die Unternehmen jedoch eine Erklärung der Kommission darüber beantragen, ob ihre Vereinbarungen mit dieser Verordnung in Einklang stehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellungen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in den Artikeln 2 bis 14 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt, die folgendes betreffen:

a) den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Entwicklung eines computergesteuerten Buchungssystems,

b) die Einsetzung eines Systemverkäufers zur Vermarktung und zum Betrieb des computergesteuerten Buchungssystems,

c) die Regelung der Bereitstellung von Vertriebseinrichtungen durch den Systemverkäufer oder durch Vertreiber.

Die Freistellung gilt nur für

i) die Verpflichtung, sich weder direkt noch indirekt an der Entwicklung, der Vermarktung oder dem Betrieb eines anderen computergesteuerten Buchungssystems zu beteiligen;

ii) die Verpflichtung des Systemverkäufers, Mutterluftfahrtunternehmen oder teilnehmende Luftfahrtunternehmen als Vertreiber gegenüber allen oder bestimmten abonnierten Benutzern in einem abgegrenzten Gebiet des Gemeinsamen Marktes einzusetzen;

iii) die Verpflichtung des Systemverkäufers, einem Vertreiber ausschließliche Rechte bei der Anwerbung von allen oder bestimmten Abonnenten in einem abgegrenzten Gebiet des Gemeinsamen Marktes zu gewähren;

iv) die Verpflichtung des Systemverkäufers, Vertreibern nicht den Verkauf von Vertriebseinrichtungen zu gestatten, die von anderen Systemverkäufern bereitgestellt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist/sind

a) "Luftverkehrsprodukt" die Beförderung eines Fluggastes mit einem Luftfahrzeug zwischen zwei Flughäfen einschließlich aller damit verbundenen Neben- und Zusatzleistungen, die als fester Bestandteil dieses Produkts zum Verkauf angeboten und/oder verkauft werden;

b) "planmässiger Flugdienst" eine Abfolge von Flügen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:

- Der Dienst wird mit Luftfahrzeugen zwecks Beförderung von Fluggästen oder von Fluggästen und Fracht und/oder Post gegen Bezahlung erbracht, wobei auf jedem Flug Sitzplätze verfügbar sind, die von Verbrauchern einzeln (entweder unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Vertretungen) erworben werden können.

- Er verbindet zwei oder mehr Punkte

1. entweder nach einem veröffentlichten Flugplan oder

2. so regelmässig bzw. häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;

c) "Flugpreis" der für Luftverkehrsprodukte zu zahlende Preis einschließlich der Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt;

d) "computergesteuertes Buchungssystem" ein automatisiertes System, das u. a. Angaben über

- Flugpläne,

- das Sitzplatzangebot,

- Flugpreise und

- verbundene Leistungen

von Luftfahrtunternehmen enthält und Einrichtungen enthalten kann, mit denen

- Buchungen vorgenommen oder

- Flugscheine ausgestellt werden können,

soweit abonnierten Benutzern einige oder alle Leistungen dieses Systems verfügbar gemacht werden;

e) "Vertriebseinrichtungen" die Einrichtungen, die von einem Systemverkäufer für die Vermittlung von Informationen über Flugpläne, das Sitzplatzangebot, Flugpreise und verbundene Leistungen von Luftfahrtunternehmen sowie für die Vornahme von Buchungen und/oder die Ausstellung von Flugscheinen und für sonstige damit verbundene Leistungen bereitgestellt werden;

f) "Systemverkäufer" ein Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die für den Betrieb oder die Vermarktung eines computergesteuerten Buchungssystems verantwortlich sind;

g) "Mutterluftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das mittelbar, allein oder gemeinschaftlich Eigentümer eines Systemverkäufers ist oder ihn kontrolliert, sowie ein Luftfahrtunternehmen, das dem Mutterluftfahrtunternehmen gehört oder von ihm tatsächlich kontrolliert wird;

h) "tatsächliche Kontrolle" eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet ist, welche einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluß auf ein Unternehmen auszuüben, insbesondere durch

- das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens eines Unternehmens zu nutzen;

- Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluß auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten und die Beschlüsse der Organe eines Unternehmens oder auf die Führung der Unternehmensgeschäfte ermöglichen;

i) "teilnehmendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das mit einem Systemverkäufer eine Vereinbarung über den Vertrieb von Luftverkehrsprodukten durch ein computergesteuertes Buchungssystem getroffen hat.

Ein Mutterluftfahrtunternehmen, das ein eigenes computergesteuertes Buchungssystem gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nutzt, gilt als ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen;

j) "abonnierter Benutzer" eine Person oder ein Unternehmen mit Ausnahme von teilnehmenden Luftfahrtunternehmen, die/das die Vertriebseinrichtungen eines computergesteuerten Buchungssystems für Luftverkehrsprodukte aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Vereinbarung mit einem Systemverkäufer nutzt;

k) "Verbraucher" eine Person, die Auskunft über ein Luftverkehrsprodukt sucht und/oder dieses zu erwerben beabsichtigt;

l) "Hauptanzeige" eine umfassende, neutrale Sichtanzeige mit Daten über Flugdienste zwischen Städtepaaren innerhalb einer bestimmten Zeitspanne;

m) "Flugzeit" die Zeitspanne zwischen der planmässigen Abflug- und Ankunftszeit;

n) "Leistungsstärkung" ein Produkt oder eine Leistung, die ein Systemverkäufer von sich aus abonnierten Benutzern in Verbindung mit einem computergesteuerten Buchungssystem anbietet, mit Ausnahme von Vertriebsleistungen;

o) "Vertreiber" ein Unternehmen, dem ein Systemverkäufer gestattet, Abonnenten Vertriebsmöglichkeiten anzubieten.

Artikel 3

Zugang (1) Ein Systemverkäufer gibt jedem Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, gleichberechtigt und ohne Diskriminierung an seinen Vertriebsleistungen innerhalb der vorhandenen Systemkapazität und vorbehaltlich technischer Sachzwänge, die sich der Kontrolle des Systemverkäufers entziehen, teilzunehmen.

(2) a) Ein Systemverkäufer darf nicht

- unangemessene Bedingungen an Verträge mit einem teilnehmenden Luftfahrtunternehmen knüpfen oder

- auf der Annahme zusätzlicher Bedingungen bestehen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zur Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem stehen; er hat für gleiche Leistungen gleiche Bedingungen zu stellen.

b) Ein Systemverkäufer darf die Teilnahme an seinem Buchungssystem nicht an die Bedingung knüpfen, daß ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt.

c) Ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen kann seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer Frist von höchstens sechs Monaten frühestens zum Ablauf des ersten Jahres kündigen.

In einem solchen Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zurückzuverlangen.

(3) Hat ein Systemverkäufer beschlossen, an den angebotenen Vertriebseinrichtungen oder an den dafür eingesetzten Geräten Verbesserungen vorzunehmen, so stellt er allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen einschließlich der Mutterluftfahrtunternehmen Informationen hierüber bereit und bietet ihnen diese Verbesserungen gleichermassen zuegig zu gleichen Bedingungen - vorbehaltlich technischer Sachzwänge, die sich der Kontrolle des Systemverkäufers entziehen - und in einer solchen Weise an, daß bei der Vorlaufzeit für die Einführung der Verbesserungen kein Unterschied zwischen Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gemacht wird.

Artikel 4

Teilnahme (1) a) Ein Mutterluftfahrtunternehmen darf ein konkurrierendes Buchungssystem nicht diskriminieren, indem es sich weigert, ihm auf Verlangen die Informationen über Flugpläne, Flugpreise und das Sitzplatzangebot seiner eigenen Dienste, die es seinem eigenen Buchungssystem bereitstellt, gleichermassen zuegig zur Verfügung zu stellen oder seine Luftverkehrsprodukte durch ein anderes Buchungssystem zu vertreiben oder aber indem es sich weigert, eine durch ein konkurrierendes Buchungssystem vorgenommene Buchung für seine Luftverkehrsprodukte, die durch sein eigenes Buchungssystem vertrieben werden, gleichermassen zuegig anzunehmen oder zu bestätigen. Das Mutterluftfahrtunternehmen ist nur verpflichtet, Buchungen anzunehmen und zu bestätigen, die seinen Flugreisen und Bedingungen entsprechen.

b) Das Mutterluftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, dafür Kosten anzuerkennen, es sei denn für die Wiedergabe der bereitzustellenden Informationen oder für angenommene Buchungen.

c) Das Mutterluftfahrtunternehmen ist berechtigt, durch Kontrollen sicherzustellen, daß Artikel 7 Absatz 1 von einem konkurrierenden Buchungssystems eingehalten wird.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für ein konkurrierendes Buchungssystem, wenn nach dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 festgestellt worden ist, daß das Buchungssystem gegen

Artikel 4

verstösst, oder wenn ein Systemverkäufer keine hinreichenden Garantien dafür geben kann, daß die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend den unbefugten Zugang von Mutterluftfahrtunternehmen zu Informationen eingehalten werden.

Artikel 5

Eingabe von Informationen (1) Teilnehmende Luftfahrtunternehmen und andere Anbieter von Luftverkehrsprodukten gewährleisten, daß die zur Eingabe in ein Buchungssystem vorgesehenen Daten genau, nicht irreführend, transparent und genau so umfassend sind wie bei anderen Buchungssystemen.

Diese Daten müssen es einem Systemverkäufer u. a. ermöglichen, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 aufgeführten Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge zu erfuellen.

Daten, die über Vermittler eingegeben werden, dürfen von ihnen nicht auf eine Weise gehandhabt werden, daß ungenaue, irreführende oder diskriminierende Informationen entstehen.

(2) Ein Systemverkäufer darf die in Absatz 1 genannten Angaben nicht auf eine Weise handhaben, daß ungenaue, irreführende oder diskriminierende Informationen bereitgestellt werden.

(3) Die von teilnehmenden Luftfahrtunternehmen bereitgestellten Daten sind vom Systemverkäufer gleichermassen sorgfältig und zuegig einzugeben und zu verarbeiten, vorbehaltlich der Beschränkungen des von einzelnen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gewählten Eingabeverfahrens und der vom Systemverkäufer verwendeten Standardformate.

Artikel 6

Eingabe, Verarbeitung und Vertrieb (1) Die von einem Systemverkäufer bereitgestellten Eingabe- und/oder Verarbeitungseinrichtungen stehen allen Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen unterschiedslos offen. Sind einschlägige, allgemein anerkannte Luftfahrtindustrienormen vorhanden, so bieten die Systemverkäufer Einrichtungen an, die mit diesen Normen vereinbar sind.

(2) Ein Systemverkäufer darf kein Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren oder sonstige Vertriebseinrichtungen einem oder mehreren seiner Mutterluftfahrtunternehmen vorbehalten.

(3) Der Systemverkäufer stellt sicher, daß seine Vertriebseinrichtungen in eindeutiger und nachprüfbarer Weise von den internen Buchungsbeständen, dem Management und den Vermarktungseinrichtungen der Luftfahrtunternehmen getrennt sind. Die Trennung ist entweder logisch mittels Software oder physisch so einzurichten, daß eine Verbindung zwischen den Vertriebseinrichtungen und den internen Einrichtungen nur über eine Schnittstelle von Anwendung zu Anwendung hergestellt werden kann. Ungeachtet der gewählten Trennungsmethode ist eine derartige Schnittstelle allen Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zugänglich zu machen und die Gleichbehandlung in bezug auf Verfahren, Protokolle, Eingaben und Ausstoß zu gewährleisten. Sind einschlägige, allgemein anerkannte Luftfahrtindustrienormen vorhanden, so bieten die Systemverkäufer Schnittstellen an, die mit diesen Normen vereinbar sind.

Artikel 7

Anzeigen (1) a) Die von einem Buchungssystem erzeugten Anzeigen sind eindeutig und nicht diskriminierend zu gestalten.

b) Ein Systemverkäufer darf in seinem Buchungssystem weder vorsätzlich noch fahrlässig ungenaue oder irreführende Informationen anzeigen.

(2) a) Ein Systemverkäufer stellt durch sein Buchungssystem für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellt darin die Daten teilnehmender Luftfahrtunternehmen über Flugpläne, Flugpreisarten und verfügbare Sitzplätze klar und umfassend sowie - insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge - unterschiedslos und neutral dar.

b) Der Verbraucher ist berechtigt zu verlangen, daß die Hauptanzeige entweder auf Liniendienste oder auf Bedarfsflugdienste beschränkt wird.

c) Bei der Zusammenstellung und Auswahl von Flügen für ein bestimmtes Städtepaar zur Aufnahme in eine Hauptanzeige darf keine Unterscheidung getroffen werden, wenn verschiedene Flughäfen dieselbe Stadt bedienen.

d) Die Flugmöglichkeiten erscheinen in einer Hauptanzeige gemäß der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 festgelegten Reihenfolge.

e) Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen nicht auf Erwägungen beruhen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Identität des Luftfahrtunternehmens in Zusammenhang stehen. Sie sind auf alle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen unterschiedslos anzuwenden.

(3) Die von einem Systemverkäufer bereitgestellten Informationen über Flugpreise sind neutral und nichtdiskriminierend anzuzeigen; sie enthalten mindestens die Flugpreise für alle in die Hauptanzeige aufgenommenen Flüge teilnehmender Luftfahrtunternehmen. Diese Informationen müssen einer Quelle entstammen, die von dem/den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und dem Systemverkäufer anerkannt wird.

(4) Ein Buchungssystem verstösst nicht gegen diese Verordnung, wenn eine Anzeige auf besonderen Wunsch eines Verbrauchers geändert wird.

Artikel 8

Bereitstellung von Informationen (1) Für die Bereitstellung von statistischen oder sonstigen Informationen mit dem Buchungssystem eines Systemverkäufers gilt folgendes:

a) Informationen über Einzelbuchungen werden unterschiedslos und nur den an dem Flugdienst, der von der Buchung betroffen ist, beteiligten Luftfahrtunternehmen und den mit der Buchung befassten abonnierten Benutzern bereitgestellt.

b) Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten werden auf folgender Grundlage bereitgestellt:

i) Sie werden gleichermassen zuegig und unterschiedslos allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen einschließlich der Mutterluftfahrtunternehmen angeboten;

ii) sie können - und müssen auf Anforderung - alle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und/oder abonnierten Benutzer erfassen, enthalten jedoch keinerlei Angaben zur Identität oder zur Person der Fluggäste oder der buchenden Unternehmen;

iii) alle Anforderungen für derartige Daten werden vorbehaltlich des vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen gewählten Übermittlungsverfahrens gleichermassen sorgfältig und zuegig behandelt.

(2) Der Systemverkäufer darf persönliche Informationen über einen Fluggast Dritten, die an dem Vorgang nicht beteiligt sind, ohne Zustimmung des betreffenden Fluggastes nicht bereitstellen.

(3) Durch technische oder sonstige angemessene Vorkehrungen zumindest im Bereich der Software stellt der Systemverkäufer sicher, daß die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 so eingehalten werden, daß ein oder mehrere Mutterluftfahrtunternehmen in keiner Weise Zugriff zu den von Luftfahrtunternehmen bereitgestellten oder für sie erstellten Informationen haben.

Artikel 9

Gegenseitigkeit (1) Die Verpflichtungen des Systemverkäufers nach den Artikeln 3 und 5 bis 8 gelten nicht gegenüber einem Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes, das das Buchungssystem entweder allein oder gemeinsam mit anderen kontrolliert, wenn dessen Buchungssystem ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht eine Behandlung gewährleistet, wie sie in dieser Verordnung und in der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 vorgesehen ist.

(2) Die Verpflichtungen von Mutterluftfahrtunternehmen oder teilnehmenden Luftfahrtunternehmen nach den Artikeln 4, 5 und 10 gelten nicht gegenüber einem Buchungssystem, das von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes oder mehrerer Drittländer kontrolliert wird, soweit das oder die Mutter- oder teilnehmende(n) Luftfahrtunternehmen ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft nicht eine Behandlug erfährt/erfahren, wie sie in dieser Verordnung und in der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 vorgesehen ist.

(3) Beabsichtigt ein Systemverkäufer oder ein Luftfahrtunternehmen, die Vorschriften der Absätze 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, muß er der Kommission diese Absicht unter Angabe seiner Gründe mindestens 14 Tage im voraus bekanntgeben. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Systemverkäufers oder Luftfahrtunternehmens eine Abweichung von dieser Frist zulassen.

(4) Nach Erhalt der Bekanntgabe stellt die Kommission unverzueglich fest, ob eine Diskriminierung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt. Ist dies der Fall, so teilt sie dies allen Systemverkäufern bzw. den betreffenden Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten mit. Liegt keine Diskriminierung im Sinne der Absätze 1 und 2 vor, so setzt die Kommission die betreffenden Systemverkäufer bzw. Luftfahrtunternehmen davon in Kenntnis.

Artikel 10

Beziehungen zu abonnierten Benutzern (1) Ein Mutterluftfahrtunternehmen darf weder mittelbar noch unmittelbar die Benutzung eines Buchungssystems durch einen abonnierten Benutzer an den Erhalt einer Provision oder an ein sonstiges Anreiz- oder Abschreckungsmittel beim Verkauf der auf seinen Flügen verfügbaren Luftverkehrsprodukte knüpfen.

(2) Ein Mutterluftfahrtunternehmen darf weder unmittelbar noch mittelbar von einem abonnierten Benutzer verlangen, ein bestimmtes Buchungssystem für den Verkauf oder die Ausstellung von Flugscheinen für Luftverkehrsprodukte zu benutzen, die von ihm selbst unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden.

(3) Die Bedingungen, die ein Luftfahrtunternehmen an die Ermächtigung eines Reisevermittlers zum Verkauf und zur Ausstellung von Flugscheinen für seine Luftverkehrsprodukte knüpft, gelten unbeschadet der Absätze 1 und 2.

Artikel 11

Verträge mit Abonnenten (1) Der Systemverkäufer macht sämtliche Vertriebseinrichtungen eines Buchungssystems allen abonnierten Benutzern unterschiedslos zugänglich.

(2) Der Systemverkäufer darf von einem abonnierten Benutzer weder die Unterzeichnung eines Exklusivvertrages verlangen noch ihn unmittelbar oder mittelbar daran hindern, sich bei (einem) anderen System(en) zu abonnieren oder dieses/diese zu benutzen.

(3) Die einem abonnierten Benutzer von dem Systemverkäufer angebotenen Leistungsstärkungen werden allen abonnierten Benutzern unterschiedslos angeboten.

(4) a) Ein Systemverkäufer darf keine unangemessenen Bedingungen an einen Vertrag knüpfen, mit dem einem abonnierten Benutzer die Verwendung seines Buchungssystems gestattet wird; ein abonnierter Benutzer kann seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer Frist von höchstens drei Monaten frühestens zum Ablauf des ersten Jahres kündigen.

In einem solchen Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, die Erstattung von mehr als den ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen.

b) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt Buchstabe a) nicht für die Bereitstellung technischer Ausrüstungen.

(5) Ein Systemverkäufer sieht in allen Verträgen mit abonnierten Benutzern vor, daß

a) die Hauptanzeige gemäß Artikel 7 für jeden Einzelvorgang am Bildschirm abgerufen wird, es sei denn, ein Verbraucher verlangt Informationen nur über ein Luftfahrtunternehmen;

b) der abonnierte Benutzer die vom Buchungssystem gelieferten Daten nicht in einer Weise handhabt, die für den Verbraucher zu einer ungenauen, irreführenden oder diskriminierenden Darstellung der Informationen führen würde.

(6) Ein Systemverkäufer darf einen abonnierten Benutzer nicht zur Annahme eines Angebots über technische Ausrüstung oder Software verpflichten, kann aber die Verwendung einer mit seinem eigenen System kompatiblen Ausrüstung und Software verlangen.

Artikel 12

Gebühren (1) Gebühren werden vom Systemverkäufer in nicht diskriminierender Weise, ausreichend strukturiert und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten und in Anspruch genommenen Leistung festgesetzt und müssen für gleiche Leistungen gleich hoch sein.

Die Leistungsabrechnung für ein computergesteuertes Buchungssystem erfolgt so detailliert, daß die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und die abonnierten Benutzer genau erkennen können, welche Leistungen in Anspruch genommen und welche Gebühren hierfür bezahlt worden sind.

Die Rechnungen für Buchungsgebühren müssen für jedes Segment mindestens folgende Angaben enthalten:

- Art der Buchung,

- Name des Fluggastes,

- Land,

- IATA/ARC-Abrechnungsnummer der Agentur,

- Städtecode,

- Städtepaar oder Segment,

- Buchungsdatum (Datum des Vorgangs),

- Flugdatum,

- Flugnummer,

- Buchungs-/Statuscode,

- Flugdienstart (Serviceklasse),

- PNR-Buchungsbestätigungsnummer,

- Buchungs-/Stornierungsanzeige.

Die Abrechnungsinformationen werden auf Magnetdatenträgern bereitgestellt.

Einem teilnehmenden Luftfahrtunternehmen wird die Leistung angeboten, sich zum Zeitpunkt einer Buchung/eines Vorgangs, für die/den eine Buchungsgebühr erhoben wird, unterrichten zu lassen. Macht ein Luftfahrtunternehmen hiervon Gebrauch, so kann es wahlweise derartige Buchungen/Vorgänge untersagen, es sei denn, die Buchung/der Vorgang wurde bereits angenommen.

(2) Auf Anfrage erteilt ein Systemverkäufer Interessenten umfassende Auskünfte über Verfahren, Gebühren, Systeme, Systemeinrichtungen einschließlich Schnittstellen sowie die Aufbereitungs- und Darstellungskriterien. Der Systemverkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, betriebsinterne Informationen, beispielsweise über Softwareprogramme, weiterzugeben.

(3) Änderungen der Gebührenhöhe, der Bedingungen oder der angebotenen Einrichtungen und deren Grundlage werden allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und abonnierten Benutzern unterschiedslos mitgeteilt.

Artikel 13

Wettbewerb zwischen Systemverkäufern Systemverkäufer dürfen untereinander weder Vereinbarungen treffen noch Verhaltensweisen aufeinander abstimmen, welche die Aufteilung des Marktes bezwecken oder bewirken.

Artikel 14

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 kann die Gruppenfreistellung zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung dennoch Wirkungen zeitigt, die mit den Bestimmungen von

Artikel 85

Absatz 3 unvereinbar oder gemäß Artikel 86 des Vertrages verboten sind, insbesondere wenn

i) die Vereinbarung die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für computergesteuerte Buchungssysteme verhindert;

ii) die Vereinbarung eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den Luft- oder Reiseverkehrsmärkten bewirkt;

iii) der Systemverkäufer von den abonnierten Benutzern oder den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen unangemessene Preise oder Gebühren unmittelbar oder mittelbar verlangt;

iv) der Systemverkäufer oder Vertreiber einem abonnierten Benutzer den Abschluß eines Vertrages über die Benutzung des Buchungssystems ohne sachlichen und nichtdiskriminierenden Grund technischer oder wirtschaftlicher Art verweigert;

v) der Systemverkäufer teilnehmenden Luftfahrtunternehmen den Zugang zu anderen als den Vertriebseinrichtungen ohne sachlichen und nicht diskriminierenden Grund technischer oder wirtschaftlicher Art verweigert.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1998.

Sie gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfuellt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 19.

(3) ABl. Nr. C 253 vom 30. 9. 1992, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 10 vom 15. 1. 1991, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1.

(8) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

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