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Document 31993R3384

VERORDNUNG (EG) Nr. 3384/93 DES RATES vom 6. Dezember 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Erdbeeren mit Ursprung in den besetzten Gebieten und zur Festlegung eines Verfahrens für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten, für die Referenzmengen festgesetzt sind (1993/94)

ABl. L 306 vom 11.12.1993, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3384/oj

31993R3384

VERORDNUNG (EG) Nr. 3384/93 DES RATES vom 6. Dezember 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Erdbeeren mit Ursprung in den besetzten Gebieten und zur Festlegung eines Verfahrens für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten, für die Referenzmengen festgesetzt sind (1993/94)

Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/12/1993 S. 0010 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 3384/93 DES RATES vom 6. Dezember 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Erdbeeren mit Ursprung in den besetzten Gebieten und zur Festlegung eines Verfahrens für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten, für die Referenzmengen festgesetzt sind (1993/94)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 des Rates vom 29. April 1991 betreffend die zolltarifliche Behandlung von Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3363/86 (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 ist vorgesehen, daß für die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in den besetzten Gebieten die Eingangsabgaben jeweils am 1. Januar 1993 innerhalb der angegebenen Zeiträume beseitigt werden. Daher sind die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen zolltariflichen Gemeinschaftsmaßnahmen für die in Artikel 1 dieser Verordnung angegebenen Mengen ab 1. November 1993 zu eröffnen.

Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 90 gilt diese Zollsenkung im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 200 Tonnen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden.

Die Entscheidung, ein Zollkontingent zu eröffnen, muß in Ausführung der internationalen Verpflichtungen von der Gemeinschaft getroffen werden. Um eine wirksame Verwaltung dieses Zollkontingents zu gewährleisten, ist es jedoch möglich, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus der Kontingentsmenge ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.

Zur Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse Referenzmengen zu eröffnen und ein Überwachungssystem einzurichten.

Damit die zuständigen Dienststellen der Kommission eine jährliche Handelsbilanz für jede dieser Waren aufstellen und gegebenenfalls das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 vorgesehene Verfahren anwenden können, werden diese Waren einer statistischen Überwachung nach Maßgabe der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 (2) und (EWG) Nr. 1736/75 (3) unterworfen.

Um die Effektivität dieses Überwachungssystems zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Einfuhren der betreffenden Waren auf die Plafonds anrechnen, sobald die Waren zollamtlich gestellt werden und für sie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorliegt. Deshalb sind die Referenzmengen für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse für den Zeitraum 1993/94 gültig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zollsatz für frische Erdbeeren mit Ursprung in den besetzten Gebieten wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt:

"" ID="1" ASSV="04">09.1381> ID="2" ASSV="04">0810 10 90> ID="3">* 36> ID="4" ASSV="04">Frische Erdbeeren, vom 1. November 1993 bis 31. März 1994> ID="5" ASSV="04">1 200> ID="6" ASSV="04">0"> ID="3">* 39"> ID="3">* 41"> ID="3">* 49">

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Kontingent wird von der Kommission verwaltet, die alle für eine reibungslose Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in Artikel 1 genannte Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Ziehung auf die Kontingentsmenge vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission unter Angabe des Datums der Annahme der Anmeldungen unverzueglich zu übermitteln. Die Kommission gewährt die Ziehungen in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von den vorgenommenen Ziehungen.

Artikel 4

(1) Die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten unterliegen in der Gemeinschaft Referenzmengen und einer gemeinschaftlichen Überwachung. Die Bezeichnung dieser Waren, ihre KN-Codes, die Geltungsdauer und die Referenzmengen sind im Anhang angegeben. (2) Auf die Referenzmengen sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung vorliegt. Wenn die Warenverkehrsbescheinigung nachträglich vorgelegt wird, erfolgt die Anrechnung auf die entsprechende Referenzmenge am Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr. Der Stand der Ausschöpfung der Referenzmengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß Unterabsatz 1 angerechneten Einfuhren festgestellt und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 und (EWG) Nr. 1736/75 mitgeteilt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1993.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 112 vom 4. 5. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2976/93 (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 21).

(3) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1).

ANHANG

"" ID="1" ASSV="04">18.0310> ID="2" ASSV="04">ex 0702 00 10> ID="3">* 51> ID="4" ASSV="04">Tomaten, frisch oder gekühlt> ID="5" ASSV="04">1. 12. 1993 - 31. 3. 1994> ID="6" ASSV="04">1 000"> ID="3">* 59"> ID="3">* 61"> ID="3">* 69"> ID="1" ASSV="02">18.0320> ID="2" ASSV="02">ex 0709 30 00> ID="3">* 20> ID="4" ASSV="02">Auberginen, frisch oder gekühlt> ID="5" ASSV="02">15. 1. 1994 - 30. 4. 1994> ID="6" ASSV="02">3 000"> ID="3">* 30"> ID="1">18.0330> ID="2">ex 0709 60 10> ID="4">Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack> ID="5">1. 1. 1994 - 31. 12. 1994> ID="6">1 000"> ID="1">18.0340> ID="2">ex 0709 90 70> ID="3">* 20> ID="4">Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt> ID="5">1. 12. 1993 - 28. 2. 1994> ID="6">300"> ID="1" ASSV="0">18.0350> ID="2">0805 10 11> ID="4" ASSV="14">Süssorangen, frisch> ID="5" ASSV="14">1. 1. 1994 - 31. 12. 1994> ID="6" ASSV="14">25 000"> ID="2">0805 10 15"> ID="2">0805 10 19"> ID="2">0805 10 21"> ID="2">0805 10 25"> ID="2">0805 10 29"> ID="2">0805 10 31"> ID="2">0805 10 35"> ID="2">0805 10 39"> ID="2">0805 10 41"> ID="2">0805 10 45"> ID="2">0805 10 49"> ID="2">ex 0805 10 70> ID="3">* 11"> ID="3">* 13"> ID="3">* 14"> ID="3">* 18"> ID="2">ex 0805 10 90> ID="3">* 11"> ID="3">* 19"> ID="1" ASSV="0">18.0360> ID="2">ex 0805 20 10> ID="4" ASSV="09">Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch> ID="5" ASSV="09">1. 1. 1994 - 31. 12. 1994> ID="6" ASSV="09">500"> ID="3">* 31"> ID="2">* 33"> ID="2">* 35"> ID="2">* 38"> ID="2">* 39"> ID="2">ex 0805 20 30> ID="3">* 31"> ID="3">* 33"> ID="3">* 35"> ID="3">* 38"> ID="3">* 39"> ID="2">ex 0805 20 50> ID="3">* 31"> ID="3">* 33"> ID="3">* 35"> ID="3">* 38"> ID="3">* 39"> ID="2">ex 0805 20 70> ID="3">* 31"> ID="3">* 33"> ID="3">* 35"> ID="3">* 38"> ID="3">* 39"> ID="2">ex 0805 20 90> ID="3">* 11"> ID="3">* 15"> ID="3">* 16"> ID="3">* 17"> ID="3">* 18"> ID="3">* 51"> ID="3">* 53"> ID="3">* 55"> ID="3">* 58"> ID="3">* 59"> ID="1">18.0370> ID="2">ex 0805 30 10> ID="3">* 10> ID="4">Zitronen (Citrus limon, citrus limonus), frisch> ID="5">1. 1. 1994 - 31. 12. 1994> ID="6">800"> ID="1" ASSV="06">18.0380> ID="2" ASSV="06">ex 0807 10 90> ID="3">* 13> ID="4" ASSV="06">Melonen, frisch> ID="5" ASSV="06">1. 11. 1993 - 31. 5. 1994> ID="6" ASSV="06">10 000"> ID="3">* 14"> ID="3">* 23"> ID="3">* 33"> ID="3">* 34"> ID="3">* 43">

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